Migration
Sachsen-Anhalt kritisiert unzureichende Entscheidung des Bundes zu sicheren Herkunftsstaaten
Das Bundeskabinett hat am heutigen Tag den Gesetzesentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten beschlossen. Damit bleibt der Bund weit hinter dem einstimmigen Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder – kurz Innenministerkonferenz (IMK) von Mitte Juni 2023 zurück, wonach auf Initiative von Sachsen-Anhalt die Länder Georgien, Indien, Algerien, Marokko, Tunesien, Moldau und Armenien als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden sollen.
Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: „Die heutige Entscheidung des Bundes ist unzureichend. Der Bund hat wieder einmal eine Chance vertan, umfassende Maßnahmen gegen illegale Zuwanderung zu ergreifen. Es geht nicht darum, Schutzsuchenden Hilfe zu verweigern. Aber wir hatten uns im Rahmen der IMK allesamt darauf verständigt, die Liste der sicheren Herkunftsstaaten deutlich zu erweitern. Bei Asylanträgen von Staatsangehörigen aus diesen Ländern besteht nur in den wenigsten Fällen ein Schutzgrund. Warum der Bund den Beschluss der IMK ignoriert, bleibt ein Rätsel.“
Hintergrund:
Die Zugangszahlen von Asylsuchenden in Deutschland sind im bisherigen Jahresverlauf weiter angestiegen und liegen über den Zugangszahlen der Vergleichsmonate des Vorjahres. Für eine Reihe von Herkunftsstaaten, die derzeit nicht als sichere Herkunftsstaaten in der Anlage II des Asylgesetzes aufgeführt sind, liegen die Gesamtschutzquoten im Ergebnis der Asylantragsprüfung durch das BAMF seit Jahren fortlaufend unter fünf Prozent (für Indien aktuell sogar bei 0,1 Prozent).
Mit der gesetzlichen Einstufung als sichere Herkunftsstaaten kann das Asylverfahren für Asylsuchende aus diesen Staaten deutlich beschleunigt werden. Dies gilt auch für etwaige gerichtliche Verfahren. Bei der Ablehnung des Asylantrages könnten zudem Rückführungen wesentlich früher durchgeführt werden, sodass auch eine Entlastung im Bereich der Unterbringung erzielt werden könnte. Zudem wäre für Einreisen auf dem Luftweg für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten der Anwendungsbereich von § 18a Asylgesetz (Flughafenverfahren) eröffnet.
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