Distanzelektroimpulsgerät
Innenministerium startet Umfrage zur erweiterten Ausstattung der Landespolizei
Für die Erfüllung der Aufgaben der Landespolizei Sachsen-Anhalt sind moderne Gesetze sowie zeitgemäße Einsatzmittel unabdingbar. Innenministerin Dr. Tamara Zieschang hat eine Prüfung initiiert, ob die Landespolizei zukünftig flächendeckend mit Distanzelektroimpulsgeräten (auch bekannt als Taser) ausgestattet werden sollte. Bislang ist nur das Spezialeinsatzkommando mit Tasern ausgestattet. Auftakt für die umfassende Prüfung ist eine Online‑Umfrage unter allen Polizistinnen und Polizisten im Land.
Innenministerin Dr. Tamara Zieschang zum Projekt: „Am heutigen Mittwoch starten wir erstmals landesweit eine Umfrage zur möglichen Einführung eines neuen Einsatzmittels. Der sogenannte Taser ist ein viel und auch kontrovers diskutiertes Einsatzmittel. Daher wollen wir die Meinung und die Fachexpertise unserer Kolleginnen und Kollegen zu einem sehr frühen Zeitpunkt einholen. Ich wünsche mir, dass sich viele rege daran beteiligen.“
Die freiwillige, anonyme und ergebnisoffene Erhebung läuft mindestens bis Anfang März 2025. Die Auswertung der Daten erfolgt im Innenministerium und wird wissenschaftlich von Kolleginnen und Kollegen der Fachhochschule Polizei begleitet. Neben den eigenen Erkenntnissen wertet Sachsen-Anhalt auch die Erfahrungen sowie die Ergebnisse von Evaluationen anderer Länder aus.
„Am Ende werden wir eine umfangreiche und fundierte Grundlage haben, anhand derer wir entscheiden können, ob und wie wir die nächsten Schritte gehen.“, so Innenministerin Dr. Tamara Zieschang abschließend.
Die Ergebnisse der Auswertung der Umfrage werden für das Frühjahr 2025 erwartet.
Hintergrund
In Sachsen-Anhalt hat seit dem Jahr 2017 ausschließlich das Spezialeinsatzkommando den Taser in der Anwendung (insgesamt vier Geräte). Bisher kam der Taser zwei Mal zum Einsatz (je ein Mal in 2020 und 2021).
Das Distanzelektroimpulsgerät ist derzeit in Sachsen-Anhalt rechtlich wie eine Waffe klassifiziert (§ 58 Absatz 4 SOG LSA) und nicht als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Somit ist ein Einsatz bislang nur beim Vorliegen der Voraussetzungen für unmittelbaren Zwang gemäß §§ 58 ff. SOG LSA und unter den gleichen Anwendungsvorschriften des Schusswaffengebrauchs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben möglich (§§ 65 bis 67 SOG LSA).
Der Einsatz und die Rahmenbedingungen sind in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Während einige Bundesländer den Taser bereits flächendeckend eingeführt haben (z. B. Rheinland-Pfalz, Saarland, Brandenburg), erfolgt der Einsatz in anderen Polizeien bislang pilothaft (z. B. Bundespolizei) oder in bestimmten Einheiten (z. B. Bayern, Hamburg).
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