Migration
Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
Die Herausforderungen für Länder und Kommunen bei der Unterbringung und vor allem Integration von Bleibeberechtigten sind trotz jetzt rückläufiger Zugangszahlen unverändert hoch. Um die Aufnahme- und Integrationskapazitäten weiter zu entlasten, hat der Deutsche Bundestag heute die vorübergehende Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten beschlossen.
Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: „Der Familiennachzug bringt die Kommunen nach den hohen Asylzugängen der letzten Jahre bei der Integration an ihre Grenzen. Insbesondere für Schulen und Kitas ist die Belastung groß. Daher habe ich mich seit längerem dafür eingesetzt, nach den hohen Zugangszahlen vor allem im Jahr 2023 den Familiennachzug vorübergehend auszusetzen. Deshalb begrüße ich die heutige Entscheidung des Deutschen Bundestages für eine zweijährige Aussetzung.“
Wird der Gesetzentwurf im Bundesrat beschlossen, gilt die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ab Inkrafttreten des Gesetzes für zwei Jahre. Eine Familienzusammenführung in Härtefällen ist weiterhin möglich.
Hintergrund:
Einen subsidiären Schutzstatus haben Personen, denen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden wie Todesstrafe, Folter oder willkürliche Gewalt in Konflikten droht und denen weder Flüchtlingsschutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention noch die Asylberechtigung gewährt werden kann. Zu der größten Gruppe von subsidiär Schutzberechtigten zählen insbesondere Syrer und Afghanen. Nach derzeitiger Rechtslage (§ 36a Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz) können monatlich bis zu 1.000 Visa für den Familiennachzug (Kernfamilie) zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus erteilt werden. 2023 wurden vom Bundesverwaltungsamt 11.630 Zustimmungen zur Visumerteilung zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt. 2024 wurde die Maximalzahl von insgesamt 12.000 ausgeschöpft. In Sachsen-Anhalt sind zum Stichtag 31. Mai 2025 im Wege des Familiennachzugs 909 Personen aufhältig, von denen 606 minderjährig sind und die – soweit sie im schulpflichtigen Alter sind – der Schulpflicht unterliegen.
Ausweislich des Ausländerzentralregisters hielten sich zum Stichtag 31. März 2025 bundesweit 388.074 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum subsidiären Schutz nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Variante 2 AufenthG in Deutschland auf. Für diese Personen besteht derzeit, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen der Kontingentregelung von 1.000 Visa pro Monat Familienzusammenführung geltend zu machen, soweit sich noch Mitglieder der Kernfamilie im Ausland aufhalten und eine Familienzusammenführung dort unzumutbar wäre.
Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist am 1. August 2018 in Kraft getreten. Davor war er wegen der Überlastung der Aufnahmekapazitäten durch die hohe Asylmigration in den Jahren 2015 und 2016 ausgesetzt.
Das Zehn-Punkte-Papier „Zehn Maßnahmen zur Begrenzung irregulärer Migration“, welches Innenministerin Dr. Tamara Zieschang im April 2024 im Landtag von Sachsen-Anhalt vorgestellt hat und welches unter Ziffer 4 u. a. die Forderung nach einer vorübergehenden Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiäre Schutzberechtigten enthält, finden Sie unter folgendem Link: https://mi.sachsen-anhalt.de/themen/auslaenderrecht/zehn-massnahmen-zur-begrenzung-irregulaerer-migration.
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