Zwei Jahrzehnte Sozialgerichtsbarkeit
Magdeburg (MJ). In den zwei Jahrzehnten ihres Bestehens ist Sachsen-Anhalts Sozialgerichtsbarkeit von einer kleinen zur zweitgrößten Gerichtsbarkeit im Land gewachsen. Diese Entwicklung mache zugleich die Bedeutung des Sozialrechts für die Gesellschaft deutlich, sagte Justizministerin Professor Angela Kolb bei der Jubiläumsveranstaltung zum 20-jährigen Bestehen der Sozialgerichtsbarkeit heute in Halle. 1992 waren an Sachsen-Anhalts Sozialgerichten gerade einmal 1.681 Klageeingänge zu verzeichnen, im Jahr 2010 dagegen über 23.000. 17 Richterinnen und Richter sprachen im Gründungsjahr Recht. Heute sind es 104 Sozialrichterinnen und ?richter, die aufgrund des hohen Geschäftsanfalls von Kolleginnen und Kollegen aus der Arbeitsgerichtsbarkeit, der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften unterstützt werden. Sie arbeiten an den Sozialgerichten in Magdeburg, Halle und Dessau und am Landessozialgericht in Halle. Das Sozialrecht sei das wohl komplexeste und am häufigsten geänderte Recht, sagte Kolb. Die Politik habe ihm seit der Bismarck?schen Sozialgesetzgebung stets überdurchschnittliche Aufmerksamkeit gewährt. Schließlich regele es Fragen, von denen jeder Einzelne in seinem Leben irgendwann einmal betroffen sei - durch Krankheit, Alter, Eintritt in das Arbeitsleben oder Gründung einer Familie. Sozialrecht trage dazu bei, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu ermöglichen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens abzuwenden oder auszugleichen. Rentenfragen, Arbeitsförderungsrecht, die Grundsicherung für Arbeitsuchende, die neue Zuständigkeit für das Sozialhilferecht ? all das seien Themen der Sozialgerichtsbarkeit, die in den letzten 20 Jahren immer wieder mit Klagewellen konfrontiert worden sei. Kolb dankte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sozialgerichte für ihr Engagement und betonte, dass sie sich freue, dass die Veranstaltung in Halle die Möglichkeit gebe, mit Richterinnen und Richter und den Aktiven der ersten Stunde ins Gespräch zu kommen. Hintergrund: In der DDR gab es in bestimmten Gebieten der Sozial- und Versorgungsverwaltung nur ein behördeninternes Einspruchsverfahren. Eine Anfechtung dieser Entscheidung vor Gerichten war nicht möglich. Nach dem Beitritt zum Geltungsbereich des Grundgesetzes wurde auch das Sozialgerichtsgesetz auf das Gebiet der neuen Länder übergeleitet. Allerdings gab es noch keine eigenständige Gerichtsbarkeit. Die Kreis- und Bezirksgerichte haben über die sozialrechtlichen Angelegenheiten entschieden. Am Kreisgericht Halle gab es drei Kammern für Sozialrecht, am Kreisgericht Magdeburg waren es vier Kammern, jeweils mit drei Berufsrichtern besetzt. Mit dem Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 19. März 1992 (in Kraft: 3. April 1992) wurde dann die Sozialgerichtsbarkeit errichtet.
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