Schöffenwahl 2013 - Sachsen-Anhalt sucht 2.500 Richter ohne Robe
Magdeburg. (MJ) Die Schöffinnen und Schöffen für die Strafgerichte werden 2013 neu gewählt. Die Amtsgerichte Sachsen-Anhalts haben die Städte, Gemeinden und Landkreise über die anstehende Wahl informiert. Die Kommunen haben die Kandidaten bis zum 1. Juni 2013 zu benennen und später dem Schöffenwahlausschuss des jeweiligen Amtsgerichts zu übermitteln, damit die neuen Laienrichter zum 1. Januar 2014 ihr Amt antreten können. Insgesamt werden rund 5.000 Kandidaten benötigt. Aus ihrem Kreis werden die rund 2.500 Schöffen, wie die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit genannt werden, gewählt. ?Ohne Schöffen wäre die deutsche Rechtsprechung der Strafgerichte undenkbar?, sagte Justizministerin Prof. Dr. Angela Kolb. Der Einsatz und das Engagement der Schöffen sei ein wichtiger Beitrag zur Demokratie. ?Sie urteilen mit ihren Lebens- und Berufserfahrungen und stellen sicher, dass Urteile nicht nur im Namen des Volkes, sondern auch durch das Volk gesprochen werden?, betonte sie. Insgesamt rund 2.400 Bürgerinnen und Bürger sind derzeit an den Amtsgerichten und Landgerichten des Landes in diesem Amt tätig. Ihre Amtsperiode begann am 1. Januar 2009 und endet am 31. Dezember 2013. Grundsätzlich kann zum Schöffen jeder deutsche Staatsbürger im Alter zwischen 25 und 69 Jahren berufen werden, der in seiner Gemeinde wohnt. Die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen zudem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Ausgeschlossen ist, · wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den ein Ermittlungsverfahren läuft, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, sowie · wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist. Ferner wird nicht zum Schöffenamt vorgeschlagen, wer · aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet ist; · in Vermögensverfall geraten ist; · gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht geeignet ist, · die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt oder bekämpft · als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen ist, von denen die letzte Amtsperiode im Wahljahr 2013 noch andauert. Daneben sollen bestimmte Berufsgruppen nicht zum Schöffen berufen werden. Hierzu zählen u. a. Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer. Schöffinnen und Schöffen wirken in der Regel jährlich an zwölf Sitzungstagen bei den Amtsgerichten in den Schöffen- und Jugendschöffengerichten, bei den Landgerichten in den Kleinen und Großen Strafkammern, den Schwurgerichtskammern sowie den Jugendkammern mit. Die Stimme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter hat in der Beratung das gleiche Gewicht wie die der Berufsrichter. Schon vor der Urteilsberatung können und müssen sich Schöffinnen und Schöffen an der Gerichtsverhandlung beteiligen. Zu Ihrer Information: Weitere Auskünfte über das Schöffenamt und zu der anstehenden Wahl erhalten die Bürgerinnen und Bürger bei ihrer Gemeinde oder beim Jugendamt des jeweiligen Landkreises, bei den Amtsgerichten des jeweiligen Wohnsitzes oder über die Homepage des Justizministeriums (www.mj.sachsen-anhalt.de). Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung bereitet zudem die Neuauflage seiner Broschüre zum Schöffenamt vor. Sie informiert über die Rechte und Pflichten der Schöffen und erklärt den Gerichtsaufbau sowie die wichtigsten Begriffe des Strafrechts und Strafverfahrens.
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