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Magdeburg, den 29.10.2002

Richtlinie: Beseitigung von Hochwasserschäden an der Infrastruktur in Gemeinden und Landkreisen

Ministerium für Bau und Verkehr - Pressemitteilung Nr.: 235/02 Magdeburg, 29. Oktober 2002 Richtlinie: Beseitigung von Hochwasserschäden an der Infrastruktur in Gemeinden und Landkreisen 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1. Das Land Sachsen-Anhalt gewährt aus Landes- und Bundesmitteln nach Maßgabe dieser Richtlinien im Wege der Projektförderung Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden, die durch das Hochwasser der Elbe und ihrer direkten Zuflüsse im August 2002 in den Landkreisen Anhalt-Zerbst, Bitterfeld, Jerichower Land, Köthen, Ohrekreis, Schönebeck, Stendal, Wittenberg und den kreisfreien Städten Magdeburg und Dessau beschädigt oder zerstört worden ist. 1.2. Für die Förderung gelten neben den nachstehenden Richtlinien als Rechtsgrundlagen das Gesetz zur änderung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" (Flutopfersolidaritätsgesetz) vom 19. September 2002, BGBl. I. S. 3651, einschließlich der Verordnung der Bundesregierung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes (Aufbauhilfefondsverordnung ¿ AufbauhV), die Verwaltungsvereinbarung über Finanzhilfen des Bundes zur Wiederherstellung der vom Hochwasser der Elbe und Donau und deren Zuflüssen geschädigten Infrastruktur in den Gemeinden der Länder Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (VV Aufbauhilfe Infrastruktur in den Gemeinden 2002) das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1999, GVBl. LSA S. 2, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2001, GVBl. LSA S. 540, die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen Anhalt (LHO) vom 30. April 1991, GVBl. LSA S. 35, zuletzt geändert durch Gesetz zur änderung der LHO und der Gemeindeordnung vom 21. Dezember 1998, GVBl. LSA S. 499, - die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 2001 (RdErl. des MF vom 01. Februar 2001, MBl. LSA S. 239) und - soweit diese Richtlinien nichts Abweichendes bestimmen - die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-GK) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 2001 (RdErl. des MF vom 01. Februar 2001, MBl. LSA S. 239). 1.3. Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Zuwendungsgegenstand ist die bauliche Infrastruktur einer im Hochwassergebiet gelegenen Gemeinde oder eines Landkreises als Gesamtmaßnahme. Das Hochwassergebiet (räumlich begrenztes Gebiet, das vom Hochwasser betroffen bzw. beeinträchtigt wurde) ist in einer übersichtskarte abzugrenzen. Förderfähig sind die in den geschädigten Gebieten gelegenen, zur kommunalen Infrastruktur gehörenden Grundstücke und Gebäude, Einrichtungen und Anlagen sowohl in kommunaler als auch in nicht-kommunaler Trägerschaft, einschließlich der Landkreise und Zweckverbände. Förderfähig sind auch Gebäudebestandteile, die für die Funktionsfähigkeit des Gebäudes notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere mit dem Gebäude fest verbundene Anlagen wie Heizung, Stromversorgung und notwendige haustechnische Anlagen. 2.1. Maßnahmen zur Schadensbeseitigung Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur Beseitigung der durch das Hochwasser verursachten Schäden an der kommunalen Infrastruktur bzw. deren Wiederherstellung, insbesondere Reparaturen, Instandsetzungen, Ersatzneubauten im Fall von Totalverlust bzw. Abriss infolge Einsturzgefahr. Dies gilt insbesondere für die: - städtebauliche Infrastruktur einschließlich der Wiederherstellung von historischen Innenstädten, Kulturstätten und das Stadtbild prägenden Gebäuden. Zur städtebaulichen Infrastruktur gehören auch innerörtliche Erschließungsanlagen wie Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Parkflächen und Grünanlagen. Förderfähig sind auch Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden in Gebieten, die Städtebaufördermittel erhalten haben oder erhalten, sowie an Gebäuden, die bereits mit Städtebaufördermitteln instand gesetzt oder modernisiert wurden. - soziale und kulturelle Infrastruktur in den Gemeinden, wie Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, sowie Freizeitinfrastruktur wie Sportanlagen, - verkehrliche Infrastruktur, wie außerörtliche Gemeinde- und Kreisstraßen sowie Wege einschließlich Deichzufahrten und Brücken, - betrieblichen Anlagen und Einrichtungen von Energieversorgungsunternehmen, die ihren Unternehmenssitz in der betroffenen Kommune haben, sofern deren Versorgungsgebiet regional begrenzt ist. Abrissmaßnahmen sind ebenfalls förderfähig, soweit diese infolge von Hochwasserschäden zur Durchführung der Schadensbeseitigung erforderlich sind. 2.2. Maßnahmen der Vorbereitung und Planung Förderfähig sind auch die Schadensermittlung, die Planung von Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden, die Leistungen von Dritten zur Vorbereitung, Koordinierung und Durchführung der Maßnahmen. 2.3. Vor- und Zwischenfinanzierungskosten Förderfähig sind im Ausnahmefall auch Kosten der Vor- und Zwischenfinanzierung, soweit die Bewilligungsbehörde dem auf der Grundlage eines diesbezüglichen Antrages der Gemeinde bzw. des Landkreises zugestimmt hat. 2.4. Modernisierung, Vermeidung künftiger Hochwasserschäden Im Rahmen der Schadensbeseitigung können im Einzelfall auch Maßnahmen der Modernisierung und der Vermeidung künftiger Hochwasserschäden gefördert werden. 3. Ausschluss der Förderung Nicht gefördert werden nach diesen Richtlinien: - Maßnahmen an Grundstücken, Gebäuden, baulichen Anlagen und dgl., die im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, - Kosten, für deren Finanzierung Mittel aus anderen öffentlichen Haushalten zur Verfügung stehen, - Wasser- und abwasserwirtschaftliche Einrichtungen einschließlich Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallbeseitigungsanlagen (einschließlich Deponien), abschwemmgefährdete Altlasten und Hochwasserschutzanlagen. Für diese Einrichtungen gilt abschließend die Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom ......, - Inventarschäden der Gebäude, beweglichen Sachen, Einrichtungen oder Anlagen mit Ausnahme der in Nr. 2. genannten Gegenstände, - durch die Hochwasserschäden bedingte Einnahme- bzw. Bewirtschaftungsverluste, Evakuierungskosten und dgl., - Maßnahmen der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur, die in den Anwendungsbereich des Sonderprogramms "Hochwasser" vom 12.09.02 des Planungsausschusses der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" fallen. - Einzelmaßnahmen, die den Betrag von 5.000 EUR nicht erreichen (Bagatellgrenze). 4. Antragsverfahren, Zuwendungsvoraussetzungen 4.1. Antragsteller Antragsberechtigt sind ausschließlich vom Hochwasser der Elbe und ihrer Zuflüsse im August 2002 betroffene Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände in Sachsen-Anhalt für die in ihrem Gebiet angefallenen Schäden, auch soweit Schäden an nicht in kommunaler Trägerschaft stehenden Objekten geltend gemacht werden. 4.2. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinien sind die antragstellenden Gemeinden und Landkreise, soweit nichts anderes bestimmt ist. Letztempfänger der Förderung sind die Gemeinden und Landkreise, soweit die Förderung für in deren Eigentum stehende Objekte erfolgt. Im Falle der Förderung von Maßnahmen nach Nr. 2. von nicht-kommunalen Trägern sind die Gemeinden und Landkreise Erstempfänger und zur Weitergabe der Mittel an natürliche und juristische Personen als Letztempfänger verpflichtet, sofern sie nicht die Maßnahmen im Auftrag des nicht kommunalen Trägers selbst durchführen. Die VV Nr. 12 zu § 44 LHO ist anzuwenden. Die Antragsteller stellen sicher, dass die Maßnahmen nicht-kommunaler Träger so sorgfältig ausgewählt sind, dass zweckentsprechende Mittelverwendung sichergestellt ist, die Maßnahme zeitgerecht durchgeführt wird und der zweckentsprechende Betrieb dauerhaft gesichert ist. Ist dies nicht der Fall, können die Antragsteller die Maßnahme in Abstimmung mit dem nicht-kommunalen Träger selbst durchführen. 4.3. Bewilligungsbehörden Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich die Antragsteller gelegen sind. 4.4. Antragstellung, Frist 4.4.1. Antragstellung zur Gesamtmaßnahme Die Antragsteller reichen einen Antrag auf Förderung einer Gesamtmaßnahme gemäß Antragsvordruck bis zum 31.03.2003 bei den Bewilligungsbehörden ein. Die Gesamtmaßnahme setzt sich aus förderfähigen Einzelmaßnahmen der jeweiligen Maßnahmeträger nach Nr. 2.1. bis Nr. 2.4. der Richtlinien zusammen. 4.4.2. Antragstellung bei vordringlichen Einzelmaßnahmen In vordringlichen Einzelfällen kann der Antragsteller - im Vorgriff auf einen Antrag auf Bewilligung der Gesamtmaßnahme nach 4.4.1. - Einzelmaßnahmen unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Gesamtmaßnahme gelten, zur Bewilligung beantragen. Bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen und verfügbarer Haushaltsmittel kann die Bewilligungsbehörde diese Einzelmaßnahmen, vorbehaltlich einer späteren Mittelkürzung gem. Nr. 5. Abs. 3, unter Anrechnung auf die sich insgesamt ergebenden Fördermittel für die Gesamtmaßnahme vorab bewilligen und nach Nr. 6.5. zur Auszahlung bringen. Die beantragten oder bewilligten Einzelmaßnahmen sind im Antrag zur Förderung der Gesamtmaßnahme gesondert aufzuführen. 4.5. Inhalt des Antrages Der Antrag zu der Gesamtmaßnahme hat zu umfassen: Antragsformular gemäß Anlage 1, übersichtskarte der Gemeinde mit dem gemäß Nr. 2. zu kennzeichnenden Hochwassergebiet, Gesamtaufstellung der geplanten Einzelmaßnahmen unter Angabe des Letztempfängers mit dem jeweiligen Kostenansatz in der Reihenfolge der durch den Antragsteller festgelegten Priorität der Maßnahmen, Kostenermittlungen und Nachweise zur jeweiligen Einzelmaßnahme, Finanzierungsplan (einschließlich der Darstellung eines Eigenanteils). 4.6. Zuwendungsvoraussetzungen Die zu fördernde Einzelmaßnahme (Maßnahme zur Wiederherstellung der betroffenen Infrastruktur nach Nr. 2.1.) muss in einer von der Hochwasserkatastrophe im August 2002 betroffenen Gemeinde gelegen sein und hochwasserbedingte Schäden aufweisen. 4.6.1 Hochwasserbedingte Schäden Hochwasserbedingte Schäden liegen vor, wenn infolge der Hochwasserkatastrophe im August 2002 Hochwasser, Grund-, Dräng- oder Sickerwasser die Infrastruktureinrichtung nach Nr. 2.1. betroffen hat. 4.6.2. Glaubhaftmachung, Schadensnachweis Das Vorhandensein von hochwasserbedingten Schäden, einschließlich der Höhe der notwendigen Instandsetzungskosten, ist vom Letztempfänger, soweit es sich um einen nicht-kommunalen Träger handelt, durch Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder eines bauvorlageberechtigten Ingenieurs oder Architekten nachzuweisen. Ist eine Gemeinde oder ein Landkreis Antragsteller, genügt das Gutachten eines Bediensteten mit mindestens der Befähigung zum gehobenen bautechnischen Dienst entsprechend Nr. 63.2 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Bauordnung Sachsen-Anhalt, RdErl. des MWV vom 21.05.2002. Im Falle des Totalabrisses sind in die Begutachtung die Notwendigkeit des Abrisses und dessen Kosten sowie ggf. die Kosten eines Ersatzneubaus einzubeziehen. 4.7. Angaben zum Versicherungsschutz Der Letztempfänger muss gegenüber dem Erstempfänger und dieser gegenüber der Bewilligungsstelle im Antrag Angaben darüber machen, ob und inwieweit für das beschädigte Gebäude, die bauliche Anlage oder dgl. Versicherungsschutz besteht und inwieweit Versicherungsleistungen dafür bereits in Anspruch genommen wurden bzw. zu erwarten sind. Dies gilt ebenso für Spenden und andere finanzielle Unterstützungen, soweit sie für die Durchführung von Maßnahmen gemäß Nr. 2. bereits zweckgebunden zur Verfügung gestellt wurden bzw. zu erwarten sind. 5. Antragsprüfung, Umfang der Bewilligung Die Bewilligungsbehörden prüfen die Erfüllung der Fördervoraussetzungen jeder Einzelmaßnahme. Soweit die für Einzelmaßnahmen erforderlichen öffentlich - rechtlichen Genehmigungen durch den Antragsteller nicht beigebracht sind, kann eine Bewilligung unter Vorbehalt ausgesprochen werden. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch die Bewilligungsbehörden mittels schriftlichem Bescheid zur Gesamtmaßnahme entsprechend den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, ggf. gekürzt um den Mittelbedarf für nicht oder nicht im beantragten Umfang förderfähige Einzelmaßnahmen. In dem Bescheid ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass seine Angaben, insbesondere über Versicherungsleistungen, Spenden und sonstigen finanziellen Unterstützungen im Sinne von § 264 StGB subventionserhebliche Tatsachen sind. Die Bewilligungsstelle ist verpflichtet, den Mittelansatz der angemeldeten Gesamtmaßnahmen anteilig zu kürzen, soweit der Mittelbedarf aller Gesamtmaßnahmen den Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel überschreitet. Sie ist nicht berechtigt, einzelne förderfähige Maßnahmen von der Förderung auszunehmen. Dazu meldet sie bis zum 30.04.2003 den förderfähigen Mittelbedarf an die oberste Landesbehörde. Die oberste Landesbehörde weist der Bewilligungsstelle auf Grundlage der verfügbaren Haushaltsmittel ggf. entsprechend der landesweiten Anmeldungen anteilig gekürzte Mittel für die Gesamtmaßnahmen zur Bewirtschaftung zu. 6. Art, Höhe und Auszahlung der Zuwendungen 6.1. Art der Zuwendung Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. 6.2. Höhe der Zuwendung Die zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. der Fehlbedarf ergeben sich aus den ermittelten und gemäß Nr. 4.6.2. nachzuweisenden Kosten unter Berücksichtigung der anzurechnenden Versicherungsleistungen und Spenden sowie von Mitteln aus anderen Förderprogrammen. Die Zuwendung des Landes erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bis zur Höhe des ermittelten Fehlbedarfs. 6.3. Vorläufiges Bewilligungsverfahren bei Versicherungsschutz und Spenden In den Fällen, in denen Versicherungsschutz für das beschädigte oder zerstörte Objekt besteht oder zweckgebundene Spenden zu erwarten sind, hierzu aber noch nicht endgültig entschieden ist, kann die Höhe der Förderung der Gesamtmaßnahme zunächst auch ohne Berücksichtigung solcher späteren Leistungen vorläufig festgesetzt werden. Dabei sind bereits erfolgte Abschlagszahlungen fördermindernd zu berücksichtigen. Nach abschließender Regulierung des Schadens durch die Versicherung erfolgt die endgültige Festsetzung der Förderhöhe unter Berücksichtigung der Versicherungsleistungen und zweckgebundenen Spenden. Bewilligungen, die im Hinblick auf spätere Versicherungsleistungen zunächst nur vorläufig erfolgen, sind nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Letztempfänger seine Versicherungsansprüche bis zur Höhe der Förderung an das Land, vertreten durch die Bewilligungsbehörde, abtritt. 6.4. Frühere Förderung Eine früher gewährte Förderung desselben Gebäudes, der baulichen Anlage und dgl. mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt eine nochmalige Förderung von Maßnahmen gemäß diesen Richtlinien nicht aus. Insoweit sind auch Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden in Gebieten förderfähig, die Städtebauförderungsmittel erhalten haben oder erhalten. Dies gilt auch für Gebäude, die bereits mit Städtebauförderungsmitteln instand gesetzt oder modernisiert wurden. 6.5. Auszahlungsmodalitäten Die im Zuwendungsbescheid genannten Fördermittelbeträge werden bei Vorliegen erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen entsprechend ihrer Fälligkeit auf Antrag des Erstempfängers ausgezahlt. Nach 1.4.2 ANBest-P / 1.3.1. ANBest-GK darf die Zuwendung vom Empfänger nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dessen für die Projektfinanzierung vorgesehenen Mitte aufgebraucht sind. Die Fördermittel dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert und ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Dem Auszahlungsantrag zugrundeliegende Rechnungen sind der Bewilligungsstelle unmittelbar nach Eingang beim Zuwendungsempfänger einzureichen. Die Rechnungen sind von der antragstellenden Gemeinde bzw. vom Landkreis sachlich und rechnerisch richtig zu zeichnen. 7. Sonstige Zuwendungs- und Verfahrensbestimmungen 7.1. Vorzeitiger Maßnahmebeginn Der Maßnahmebeginn vor Bewilligung (Zeitpunkt, zu dem der Zuwendungsbescheid an den Zuwendungsempfänger Bestandskraft erlangt) ist förderunschädlich, hieraus kann kein Anspruch auf Förderung hergeleitet werden. 7.2. Kumulierung Die Kumulierung von Mitteln gemäß diesen Richtlinien mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich zulässig. Das gilt insbesondere für Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) soweit die KfW nichts Abweichendes bestimmt. Nicht zulässig ist die Doppelförderung einer Einzelmaßnahme nach Nr. 2. aus Mitteln nach diesen Richtlinien und aus anderen Fördermitteln, die aus dem Solidarfonds "Aufbauhilfe" zur Beseitigung von Hochwasserschäden zur Verfügung gestellt werden. Die Kumulierung von Mitteln gemäß diesen Richtlinien mit Mitteln der Europäischen Union (EU) ist zulässig, soweit die EU nichts anderes bestimmt. 7.3. öffentliches Vergabeverfahren Mit dem Hochwasser und den dadurch verursachten Schäden liegt ein vom öffentlichen Auftraggeber nicht verursachtes und nicht voraussehbares Ereignis vor. Bei der Beschaffung von dringlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem akuten Hochwasserereignis sind die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung oder eine Freihändige Vergabe regelmäßig gegeben. 7.3.1. Für Aufträge, die die EU-Schwellenwerte erreichen oder übersteigen werden, gilt: Die Vergabe von Leistungen, die im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe erforderlich sind, um plötzlich aufgetretene nicht vorhersehbare Schäden oder Gefahren zu beseitigen, oder größere Schäden zu verhindern, kann im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung erfolgen, wenn im begründeten Einzelfall die Erledigung des Auftrages im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub duldet (vgl. §§ 5 Abs. 2 Buchst. f VOF, 3a Nr. 2 Buchst. d VOL/ A und 3a Nr. 5 Buchst. d VOB/ A). 7.3.2. Für Aufträge, die die EU-Schwellenwerte nicht erreichen, gilt: Die Vergabe von Leistungen, die im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe erforderlich sind, um nicht vorhersehbare Schäden oder Gefahren zu verhindern, können im Wege der Freihändigen Vergabe beauftragt werden. Nach §§ 3 Nr. 4 Buchst. f VOL/ A und 3 Nr. 4 Buchst. d VOB/ A können Leistungen freihändig vergeben werden, wenn die Leistung besonders dringlich ist. Eine solche Dringlichkeit ist gegeben, wenn sich aus einer nicht vorher erkennbaren Lage heraus die Notwendigkeit der unverzüglichen Leistungserbringung ergibt, um aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses entstandene Schäden zu beseitigen oder weitergehende Schäden zu verhindern. 7.4. Mittelverwendung bei gekürzter Zuwendung Soweit infolge einer Kürzung die bewilligten Mittel nicht zur Deckung des förderfähigen Fehlbedarfs ausreichen, ist der Erstempfänger berechtigt und verpflichtet, die Mittel nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen ganz oder teilweise für vordringliche förderfähige Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahme zu verwenden, auch wenn dadurch Einzelmaßnahmen nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang verwirklicht werden. Dies gilt auch, wenn davon Einzelmaßnahmen von nicht-kommunalen Letztempfängern betroffen sind. 7.5. Verwendungsnachweise Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Fördermittel gelten die VV bzw. VV-GK zu § 44 LHO LSA, insbesondere Nr. 6.2 und 6.3 ANBest-P / ANBest-GK, soweit nicht gemäß diesen Richtlinien Abweichendes geregelt ist. Der Landesrechnungshof des Landes Sachsen- Anhalt, die oberste Landesbehörde sowie die Bewilligungsbehörden sind berechtigt, die zweckentsprechende Mittelverwendung bei Erst- und Letztempfängern zu prüfen. Der jeweiligen Bewilligungsbehörde sind von den Antragstellern im Hinblick auf die Verwendung der Mittel jeweils bis zum 31. März eines Jahres Verwendungsnachweise für das davor liegende Haushaltsjahr vorzulegen. Ein Verwendungsnachweis muss alle mit der Vorbereitung und Durchführung der Gesamtmaßnahme entstandenen Einnahmen und Ausgaben enthalten; er muss zudem erkennen lassen, ob und in welcher Höhe sich die Ausgaben gegenüber den der Zuwendung zugrunde gelegten Ansätzen verringert oder erhöht haben. Impressum: Ministerium für Bau und Verkehr Pressestelle Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-7504 Fax: (0391) 567-7509 Mail: presse@mwv.lsa-net.de

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