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Magdeburg, den 02.05.2000

Information für die landwirtschaftliche Fachpresse Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete 2000

Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pressemitteilung Nr.: 108/00 Magdeburg, den 3. Mai 2000 Information für die landwirtschaftliche Fachpresse Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete 2000 Das Antragsverfahren Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete ist ab sofort eröffnet. Entsprechende Antragsformulare stehen in den ämtern für Landwirtschaft und Flurneuordnung (äLF) zur Verfügung. Die ausgefüllten Anträge sind bis 15. Mai 2000 bei den zuständigen äLF einzureichen. Darüber informierte das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt in Magdeburg. Entsprechend den geänderten Fördergrundsätzen zum Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" werden zukünftig keine vom Tierbesatz abhängigen Futterflächen gefördert, sondern es wird nur noch unterschieden in Grünland- und Ackerflächen, wobei die Ackerflächen nur noch mit höchstens der Hälfte der bei Grünland gewährten Beträge gefördert werden. Für Sachsen-Anhalt gilt auch weiterhin, dass Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen beihilfeberechtigt sind, aufgrund begrenzter Haushaltsmittel von einer Förderung im Rahmen der Ausgleichszulage ausgeschlossen werden. Weiterhin wurde im Rahmenplan, der für alle Bundesländer verbindlich ist, ein Höchstbetrag der Ausgleichszulage in Höhe von 24.000,- DM je Zuwendungsempfänger und Jahr, im Falle einer Kooperation von 96.000,- DM festgelegt. Diese Beträge können überschritten werden, wenn das Unternehmen über mehr als zwei betriebsnotwendige Arbeitskräfte verfügt. Für jede weitere betriebsnotwendige Arbeitskraft können dann maximal 12.000,- DM/Jahr gewährt werden. In Sachsen-Anhalt werden zur Ermittlung der betriebsnotwendigen Arbeitskräfte die zur Bewirtschaftung der förderfähigen Fläche im benachteiligten Gebiet benötigten Arbeitskräfte herangezogen. Die Berechnung erfolgt auf Basis von KTBL-Normativen. Die für die Ausgleichszulage benötigten Haushaltsmittel sind nur durch Einsparungen an anderer Stelle verfügbar. Ihre Umschichtung zugunsten der Ausgleichszulage steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Aus der Abgabe des Antrags kann kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage abgeleitet werden. Impressum: Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pressestelle Olvenstedter Str.4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-1920 Fax: (0391) 567-1727 Mail: pressestelle@min.ml.lsa-net.de

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