Arbeitsgruppe soll schnellstens Details klären Präsidium des Forums für Wirtschaft und Arbeit präferiert Einstiegsgeld-Modell
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit - Pressemitteilung Nr.: 024/05 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit - Pressemitteilung Nr.: 024/05 Magdeburg, den 17. Februar 2005 Arbeitsgruppe soll schnellstens Details klären Präsidium des Forums für Wirtschaft und Arbeit präferiert Einstiegsgeld-Modell Das Präsidium des Forums für Wirtschaft und Arbeit hat sich auf seiner Beratung am Mittwochabend weitestgehend ablehnend zu Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschädigung (Ein-Euro-Jobs) in der privaten Wirtschaft positioniert. Teilnehmer der Beratung unter Vorsitz von Minister Dr. Horst Rehberger waren die Präsidenten der Kammern, des Landesverbandes der Freien Berufe, Vorstandsmitglieder des Arbeitgeberverbandes LVSA, der DGB-Landesvorsitzende sowie der Direktor der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit. Das vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit vorgelegte Modell ¿Zusätzliche Arbeitsplätze mit dem Einstiegsgeld¿ wertete das Gremium dagegen als ¿probates Mittel¿ und ¿bessere Alternative¿, um langzeitarbeitslose ALG II-Empfänger in Beschäftigung zu bringen. Auf Vorschlag des DGB wird eine Arbeitsgruppe unter Leitung von Staatssekretär Dr. Reiner Haseloff in kürzester Frist Details klären, die der Feinjustierung dienen. Damit soll auch Missbrauch weitestgehend vorgebeugt werden. Das Einstiegsgeld-Modell basiert auf den gesetzlichen Möglichkeiten des SGB 2 zur Eingliederung von langzeitarbeitslosen ALG II-Empfängern in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Das Problem Viele Unternehmen würden gern weitere Arbeitskräfte für Tätigkeiten einstellen, die zwar Sinn machen, sich aber aus Lohn-Kostengründen bisher nicht ¿rechnen¿. Beispiele: Leichte Reinigungsarbeiten, Pflege des Fahrzeugparks, Pförtnerdienste, Fahrerdienste, Botendienste, Telefondienste, Kundendienste (Einpacken, Hausanlieferung etc.), Kleinreparaturen, sonstige Hilfstätigkeiten etc. Derartige Tätigkeiten haben eine niedrige ¿Produktivität¿. Man führt sie im Betrieb nur (wieder) ein, wenn man dafür einen entsprechend geringen Lohn zahlen muss. Diese Löhne wären aber in der Regel so niedrig, dass es sich für Arbeitslose im Verhältnis zu ihrer gesetzlichen Grundsicherung nach dem SGB 2 (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Kosten der Unterkunft) nicht lohnt, derartige Arbeiten aufzunehmen. Die Lösung Das Einstiegsgeld (SGB 2 § 29) in Verbindung mit den Freibeträgen bei Erwerbstätigkeit (SGB 2 § 30). Wie funktioniert dieses neue arbeitsmarktpolitische Instrument? Voraussetzung ist, dass der vom Unternehmen einzustellende Arbeitslose netto (nach Abzug von Steuern und Versicherungsbeiträgen) und nach zusätzlichem Abzug der Freibeträge nach § 30 (15 % vom Nettoeinkommen im Bereich bis 400 ¿, 30 % vom Nettoeinkommen zwischen 400 und 900 ¿, 15 % vom Nettoeinkimmen zwischen 900 und 1.500 ¿) weniger verdient, als ihm an Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Kosten der Unterkunft für seine Bedarfsgemeinschaft zusteht. Er hat dann ohnehin Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem SGB 2. Als zusätzliche Ermessensleistung kann ihm dann das Einstiegsgeld als steuerfreier Zuschuss für maximal zwei Jahre gewährt werden. Durch das Einstiegsgeld lohnt sich dann die Arbeitsaufnahme auch von der finanziellen Seite her. Die Höhe des Einstiegsgeldes ist gesetzlich nur insoweit geregelt, als dass es von der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und auch von der Größe der Bedarfsgemeinschaft abhängig gemacht werden soll. Beispiele Damit Einstiegsgeld gewährt werden kann, muss zunächst das dem Arbeitnehmer gewährte Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung) ermittelt werden. Davon können weiter pauschal abgezogen werden. - für private Versicherungen: 30 Euro - Werbungskosten: 15,33 Euro - Wegstrecken-Pauschale: 6 Cent pro Entfernungskilometer Von dem verbleibenden Betrag werden dann abgezogen 15 % bis 400 Euro 30 % von 400 bis 900 Euro 15 % von 900 bis 1.500 Euro Der Restbetrag muss niedriger sein als die Grundsicherung. Diese ist abhängig von der Größe der Bedarfsgemeinschaft und den tatsächlichen Wohnungskosten. Wenn keine weiteren Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft und kein Vermögen zu berücksichtigen sind und durchschnittliche Unterkunftskosten vorliegen, sind dafür in den neuen Bundesländern folgende Beträge anzusetzen: 679 ¿ Alleinstehender 917 ¿ Alleinerziehende + 1 Kind 12 Jahre 996 ¿ Alleinerziehende + 1 Kind 4 Jahre 1.298 ¿ Alleinerziehende + 2 Kinder 8/15 Jahre 934 ¿ Paar 1.187 ¿ Paar + 1 Kind 4 Jahre 1.435 ¿ Paar + 2 Kinder 8/12 Jahre 1.745 ¿ Paar + 3 Kinder 8/12/15 Jahre Als Faustregel kann man daraus ableiten, dass bei einem Stundenlohn von bis zu 5 Euro fast jeder als Vollzeitkraft neu eingestellte Langzeitarbeitslose mit dem Einstiegsgeld gefördert werden kann. Auch bei Stundenlöhnen zwischen 5 und 10 Euro dürfte es noch ¿ in Abhängigkeit von der Größe der Bedarfsgemeinschaft- genügend Langzeitarbeitslose geben, die die Förderkriterien erfüllen. Weitere Schritte Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird die kurzfristig anstehenden Beratungstermine mit den Arbeitsgemeinschaften und den fünf optierenden Kreisen nutzen, um diesen zu empfehlen, in ihren Einrichtungen zentrale Ansprechpartner für die Unternehmen zur Einstellung von Langzeitarbeitslosen im Niedriglohnbereich zu benennen. Diese sollen auch ihrerseits auf die Unternehmen ihres Kreises bzw. ihrer Stadt zugehen, um auf die neuen Fördermöglichkeiten hinzuweisen. Auch die Kammern werden ihre Multiplikatorfunktion für ihre Mitgliedsfirmen einsetzen, um diese für die Einrichtung zusätzlicher Arbeitsplätze im Niedriglohnbereich zu gewinnen. Hintergrund Einstiegsgeld ¿ SGB 2 §29 (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht. (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt. Impressum: Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Pressestelle Hasselbachstr. 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567 - 43 16 Fax: (0391) 567 - 44 43 Mail: pressestelle@mw.lsa-net.de
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