Änderung des Ingenieurgesetzes in Sachsen-Anhalt Neues Ingenieurgesetz geht auf europäische Anforderungen ein
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit - Pressemitteilung Nr.: 127/05 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit - Pressemitteilung Nr.: 127/05 Magdeburg, den 13. September 2005 Änderung des Ingenieurgesetzes in Sachsen-Anhalt Neues Ingenieurgesetz geht auf europäische Anforderungen ein Die Landesregierung hat heute dem Vorschlag zur Änderung des sachsen-anhaltischen Ingenieurgesetzes zugestimmt. Der Gesetzesvorschlag kann jetzt dem Landtag zugeleitet werden. Das Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt besteht seit November 1991 und hat sich seither im Großen und Ganzen bewährt. Die Ingenieurkammer als berufsständige Selbstverwaltung vertritt heute nahezu 3.000 Mitglieder. Mittlerweile gewinnen aber erhebliche Veränderungen im Bereich der Berufsausübung der Ingenieure immer stärker an Bedeutung. Das betrifft vor allem: die europäische Freizügigkeit bei der gegenseitigen Anerkennung von Hochschuldiplomen und die Erweiterung und Öffnung des europäischen Binnenmarktes im Wege der Freizügigkeit der Niederlassungsfreiheit. Außerdem besteht nach wie vor die Anforderung, die Architekten- und Ingenieurgesetze der Bundesländer zu harmonisieren. Wirtschaftsminister Rehberger: ¿Die Leistung von Ingenieuren in unserem Wirtschaftsgefüge ist unverzichtbar. Mit der Änderung des Ingenieurgesetzes soll eine dauerhafte Wettbewerbsfähigkeit im europäischen Vergleich sicher gestellt werden.¿ Die Ingenieurkammer des Landes war in den Prozess der Erarbeitung des jetzt vorgelegten Gesetzentwurfes aktiv miteinbezogen. Die wesentlichen Änderungen betreffen: 1. Folgen der Deregulierung durch das 1. Investitionserleichterungsgesetz Sachsen-Anhalts · Mit dem Gesetz wurde die Bürokratie im Bereich des Bauordnungsrechtes zurückgedrängt. Die Bauaufsichtsbehörde konnte sich aus präventiven bauaufsichtlichen Prüfungen zurückziehen, Privatpersonen (¿Bauvorlageberechtigte¿) dies übernehmen. Diese ¿bauvorlageberechtigten Ingenieure¿ werden nun ebenfalls in die Ingenieurkammer einbezogen und sind damit verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, sich fortzubilden und die Berufspflichten einzuhalten. · Diese Regelung betrifft etwa 170 ¿bauvorlageberechtigte Ingenieure¿. 2. Umsetzung der EU-Richtlinie 2001 / 19 EG · hier geht es um die gegenseitige Anerkennung der Ingenieursausbildung und beruflicher Befähigungsnachweise innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten 3. Harmonisierung der Architekten- und Ingenieurgesetze der Länder · Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf orientiert sich stark an den Arbeiten aller Bundesländer zu einem Musteringenieurgesetz. · Dies betrifft die Bereiche: Eintragungsverfahren, Einführung der Berufshaftpflichtversicherung; Öffnung der gemeinsamen Berufsausübung von Architekten und Ingenieuren und die Kapitalbeteiligung an Ingenieurunternehmen. 4. Datenschutzrechtliche Grundlagen · In dem Gesetzentwurf werden auch die veränderten gesetzlichen Grundlagen zum Datenschutz berücksichtigt ¿ hier vor allem die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung. 5. Auswirkung der Novellierung der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalts · Der Gesetzentwurf für ein verändertes Ingenieurgesetz nimmt die Auswirkungen der Novelle der Disziplinarordnung des Landes auf das berufgerichtliche Verfahren für Ingenieure vorweg, die sich gegenwärtig im Gesetzgebungsverfahren befindet. Impressum: Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Pressestelle Hasselbachstr. 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567 - 43 16 Fax: (0391) 567 - 44 43 Mail: pressestelle@mw.lsa-net.de
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