Verordnung des Ministeriums soll Mitte Februar veröffentlicht werden
Regelstudienzeit wird auch fürs Wintersemester 2020/21 verlängert / Willingmann: „Finanzielle Sicherheit für alle BAföG-Empfänger im Land“
Die Corona-Pandemie beeinträchtigt den Lehrbetrieb an Sachsen-Anhalts Hochschulen auch im laufenden Wintersemester 2020/21 erheblich. Aus diesem Grund wird Wissenschaftsminister Prof. Dr. Armin Willingmann die Regelstudienzeit für alle Studierenden um ein weiteres Semester verlängern. Eine entsprechende Verordnung ist jetzt vom Minister unterschrieben worden und wird voraussichtlich Mitte Februar im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Dadurch steigt die Förderhöchstdauer für BAföG-Leistungen automatisch um ein weiteres Semester, d.h. Studierende müssen gegenüber den BAföG-Ämtern nicht belegen, dass sich die Pandemie nachteilig auf ihren Studienverlauf ausgewirkt hat und sie deshalb länger studieren.
Willingmann sagte: „Angesichts der zum Jahresende 2020 noch einmal verschärften Corona-Einschränkungen kann trotz erheblicher Anstrengungen der Hochschulen zur Sicherstellung des Lehr- und Prüfungsangebots von einem normalen Wintersemester keine Rede sein. Wir stehen daher zu unserem Versprechen, dass eine durch die Corona-Pandemie verlängerte Studienzeit nicht zu Lasten der Studierenden gehen darf. Deshalb wird die Regelstudienzeit nochmals um ein Semester erhöht. Dadurch erhalten alle BAföG-Empfänger ein Stück weit finanzielle Sicherheit sowie die Hochschulen und BAföG-Ämter Klarheit und Rechtsicherheit.“
Die Verordnung wird auf Grundlage des Hochschulgesetzes erlassen. Im Zuge der Mitte Dezember 2020 vom Landtag beschlossenen Novelle wurde dem Ministerium die Möglichkeit eingeräumt, bei Andauern der Pandemie oder in ähnlichen Krisensituationen entsprechende Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen – und damit deutlich schneller als bisher durch Gesetzesänderung, die noch für die Nichtanrechnung des Sommersemester 2020 erforderlich war. Minister Willingmann hatte danach darauf gedrängt, eine flexiblere Lösung zu schaffen, und eine entsprechende Änderung des erst im Sommer novellierten Hochschulgesetzes eingebracht.
Zusätzlich zur geplanten Verlängerung der Regelstudienzeit können die Hochschulen in ihren Studien- und Prüfungsordnungen weitere Erleichterungen festlegen. Um Nachteile auszugleichen, könnten etwa Prüfungen und Leistungen auf Antrag der Studierenden nicht gewertet bzw. zur Notenverbesserung wiederholt werden. Mit Blick auf anstehende Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge ist es den Hochschulen möglich, u.a. Bewerbungsfristen zu verlängern oder Eignungsprüfungen digital durchzuführen.
Hintergrund:
Die Regelstudienzeit umschreibt die Anzahl der Semester, die für das Absolvieren eines Studienganges bei einem regulären Vollzeitstudium benötigt wird. Sie wird durch die jeweilige Studien- oder Prüfungsordnung eines Studienganges festgelegt und muss den durch das Hochschulgesetz vorgegebenen Rahmen einhalten.
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