: 254
Magdeburg, den 08.05.2000

Landesregierung gibt Erstes Vorschaltgesetz zur Kommunalreform für Anhörung frei:

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 254/00 Magdeburg, den 9. Mai 2000 Landesregierung gibt Erstes Vorschaltgesetz zur Kommunalreform für Anhörung frei: Schaffung von Eigengestaltungsmöglichkeiten auf Kreisebene Erhalt der örtlichen Identität durch Stärkung der Ortschaftsverfassung Sicherung der Amtszeit kommunaler Wahlbeamter Auf Vorschlag von Innenminister Dr. Manfred Püchel hat die Landesregierung den Entwurf eines Vorschaltgesetzes zur Kommunalreform zur Anhörung freigegeben. Das Land Sachsen-Anhalt plant im Rahmen der Umsetzung des "Leitbildes für Sachsen-Anhalt" die Durchführung einer Kommunalreform, um die Zukunftsfähigkeit des Landes zu sichern. Innenminister Püchel: "Gerade die Kommunen des Landes müssen auch im nationalen wie internationalen Vergleich leistungsstark und wettbewerbsfähig sein. Stillstand bei der erforderlichen Optimierung würde die kommunale Leistungskraft auf Dauer schwächen. Eine Kommunalreform ist deshalb nicht Selbstzweck, sondern dient der Qualität kommunalen Handelns und festigt die kommunale Selbstverwaltung. Sie bringt auch für den Einzelnen eine bessere Chance zur Steigerung der persönlichen Lebensqualität." Mit dem Gesetz sollen die Gemeindeordnung, die Landkreisordnung und das Kommunalwahlgesetz geändert werden. Um vor einer gesetzlich zu regelnden Gebietsreform freiwillige Zusammenschlüsse zu erleichtern, besteht Regelungsbedarf insbesondere hinsichtlich: einer Verbreiterung der Eigengestaltungsmöglichkeiten bei Gebietszusammenschlüssen auf Kreisebene, der Verwendung kommunaler Wahlbeamter, deren Amtszeiten über den Bestand der Gemeinde hinausgehen, weil sie unmittelbar vor oder während der Umsetzung der Reform gewählt wurden, der übernahmebedingungen für Arbeiter und Angestellte, die im Dienst der Gemeinden und Landkreise stehen und deren Kommunen im Rahmen der Kommunalreform umgebildet werden (Ziel: Gleichstellung mit Beamten), des Erhalts der bisherigen örtlichen Identität und der Mitwirkungsmöglichkeiten in neu zu gestaltenden Einheiten, der Förderung des gegenseitigen Vertrauens der Kommunen bei der Zusammenführung von Körperschaften, gerade auch in einer freiwilligen Phase; hierzu gehört auch die Verhinderung von Investitionen, die eine Gemeindeneugliederung erschweren. Der Entwurf soll, so Püchel, neben den erforderlichen Begleitregelungen zur Reform auch die Bereitschaft der betroffenen Kommunen fördern, das Vorhaben mitzutragen und aktiv voranzutreiben. Den kommunalen Mandatsträgern seien dabei potentielle ängste vor einem Verlust ihrer Selbstgestaltungsrechte und Einflussmöglichkeiten zu nehmen. Diese Zielsetzung verfolge insbesondere die Neuregelung zur Stärkung der Ortschaftsverfassung und zur Einführung von Wahlbereichen auch bei den Vertretungswahlen kreisangehöriger Gemeinden und - herausragend und in der Bundesrepublik bisher einmalig - die Einführung eines Vetorechtes der Ortschaft gegen sie berührende Beschlüsse des Gemeinderates. Das Gelingen einer derartigen Reform sei auch wesentlich von den vor Ort handelnden Personen abhängig. Diese sind Meinungsmultiplikatoren und verlangen von daher schon einer "besonderen Behandlung" im Interesse der Sache. Diesen Umstand greife der Gesetzentwurf ebenfalls auf, indem er den im Amt befindlichen Beamten auf Zeit die Fortsetzung ihrer Tätigkeit - wenngleich auch ggf. in modifizierten Tätigkeitsbereichen - in jedem Fall jedoch zu alten Statusbedingungen für den Rest der jeweiligen Amtszeit ermögliche. Püchel: "Mit dieser Regelung wird gleichzeitig das Zusammenfinden der bisher selbständigen Kommunen erleichtert, da deren bisherigen Verwaltungschefs auch Leitungsfunktionen in den neuen Strukturen einnehmen und so die sachgerechte Einbringung und Abwägung der Interessen ihrer alten Gemeinde garantieren können." Mit den Regelungen dieses Gesetzes soll, so der Minister, letztlich allen Beteiligten Rechtssicherheit gegeben werden. Angesichts der weitreichenden zeitlichen Folgen der Direktwahl der Bürgermeister sind diese Regelungen bereits jetzt zu treffen. Zur Information: Das Vorschaltgesetz beinhaltet im wesentlichen folgende Eckpunkte: Weiterbeschäftigung der bisherigen Bürgermeister/Landräte/Beigeordneten in einer neugebildeten Kommune, Entscheidung der Vertretung zwischen diesen bei der Organbesetzung der neuen Kommune. Die Regelung will das Zusammenwachsen der bisher selbständigen Kommunen erleichtern, indem deren bisherigen Vertreter bzw. Repräsentanten an dem Aufbau der neuen Kommune ¿ nicht zuletzt auch als Sachverwalter der Interessen der bisherigen Kommunen ¿ aktiv mitwirken. Tarifpersonal wird bei der Umbildung von Körperschaften wie beamtetes Personal behandelt. Im Interesse gleicher Behandlung aller kommunalen Bediensteten bei einer Gebietsreform werden die beamtenrechtlichen Vorschriften ausdrücklich auf Angestellte angewendet. Aufgabe des Modells der Trägergemeinden bei Verwaltungsgemeinschaften. Verwaltungsgemeinschaften sollen künftig durch möglichst gleichstarke Partner gekennzeichnet sein. Keine Mitgliedsgemeinde soll die anderen aufgrund ihrer Größe übermäßig beeinflussen können. Damit sollen sowohl die kleinen Gemeinden geschützt als auch große Gemeinden vor einer überdurchschnittlichen Beschränkung zugunsten der kleinen Mitgliedsgemeinden bewahrt werden. Ausbau und Stärkung der Ortschaftsverfassung. Abweichend von der bisherigen Regelung erhalten die bisher selbständigen Gemeinden das Recht, durch eigene Erklärung den Status einer Ortschaft zu erlangen. Sie selbst entscheiden, welche Aufgaben aus dem gesetzlich aufgestellten Katalog von ihnen wahrgenommen werden. Der bisherige Bürgermeister der Gemeinde wird Ortsbürgermeister. Die Ortschaft erhält zudem ein relatives Veto-Recht. Sie kann damit den Gemeinderat zum überdenken, Neuberaten und Neubeschließen von bereits gefassten Beschlüssen veranlassen, die die Belange dieser Ortschaft beeinträchtigen. Diese Maßnahmen dienen der nachhaltigen Stärkung der örtlichen Identität der bisher selbständigen Gemeinde und tragen insoweit zur Vertrauensbildung innerhalb der neuen oder erweiterten Körperschaft bei. Die bisher selbständige Gemeinde und nunmehrige Ortschaft kann sich allein oder mit anderen Ortschaften zu einem Wahlbereich erklären. Hierdurch wird weitestmöglich gewährleistet, dass die bisher selbständige Gemeinde auch als Ortschaft in dem Gemeinderat der "großen" Gemeinde durch eigene Vertreter repräsentiert ist und damit ein über das beratende Stimmrecht des Ortsbürgermeisters hinausgehendes Mitgestaltungsrecht verfügt. Hierdurch soll ebenfalls der Erhalt der örtlichen Identität gesichert werden. Verhinderung von das Zusammenwachsen einer neuen Körperschaft gefährdenden Kreditaufnahmen und Investitionen. Diese Maßnahmen dienen der bereits im Vorfeld einer jeden gebietlichen Umgliederungsmaßnahme erforderlichen Vertrauensbildung. Einführung der Möglichkeit des freiwilligen Zusammenschlusses von Landkreisen. Bisher konnten Kreisgrenzen nur durch Gesetz geändert werden. Mit dieser Neuregelung soll im Interesse der kommunalen Selbstverwaltung die Möglichkeit der autonomen Entscheidung beteiligter Landkreise über Gebietsänderungen geschaffen werden. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

Impressum:
Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Hegelstraße 42
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 567-6666
Fax: (0391) 567-6667
Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

Anhänge zur Pressemitteilung