Kabinett beschließt neue Landesbauordnung / Bauminister Heyer: "Verfahrensbeschleunigung auch bei denkmalgeschützten Bauten geplant"
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 341/00 Magdeburg, den 13. Juni 2000 Kabinett beschließt neue Landesbauordnung / Bauminister Heyer: "Verfahrensbeschleunigung auch bei denkmalgeschützten Bauten geplant" Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung beschlossen, den Entwurf für die neue Landesbauordnung in den Landtag einzubringen. "Die Anhörung der betroffenen Verbände hat durchweg ein positives Echo erbracht", berichtete Bauminister Heyer. "Mit diesem Gesetzentwurf können wir kürzere Bearbeitungszeiten, einfachere Verwaltungsverfahren und mehr Bürgernähe erreichen." Wie Heyer darstellte, sind gegenüber der ersten Kabinettsbefassung noch deutliche Verbesserungen in die Vorlage eingearbeitet worden. Von den Beschleunigungsmöglichkeiten der neuen Landesbauordnung sollen auch die Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude profitieren. Deshalb wird durch eine änderung des Denkmalschutzgesetzes auch für solche Vorhaben, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, eine Bearbeitungsfrist im denkmalrechtlichen Verfahren von längstens zwei Monaten eingeführt. Die Denkmalbehörde ist verpflichtet, den Bauherrn innerhalb von fünf Arbeitstagen auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Tut sie das nicht, beginnt dennoch die Zweimonatsfrist. Da die Zahl der nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben mit der Novelle deutlich ausgeweitet wird, ist diese Regelung eine wichtige Begleitmaßnahme. Unter bestimmten Voraussetzungen wird zudem der denkmalrechtliche Instanzenweg verkürzt. Die Gemeinden erhalten mit der Novelle das Recht, Denkmalpflegepläne als Satzungen zu beschließen, an deren Erarbeitung das zuständige Denkmalfachamt (Landesamt) beteiligt wird und die vom Regierungspräsidium genehmigt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Denkmalpflegeplans entscheidet künftig die Untere Denkmalschutzbehörde, das heißt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, über die denkmalrechtliche Genehmigung; ein Einvernehmen mit dem Denkmalfachamt (Landesamt) ist dann nicht mehr erforderlich. "Damit wird für jeden, der in ein denkmalgeschütztes Haus investieren will, Sicherheit über die Verfahrensdauer geschaffen", unterstrich Heyer. "Verzögerungsrisiken durch das denkmalrechtliche Verfahren gibt es künftig nicht mehr." Ebenso wie Kultusminister Gerd Harms erhofft sich Heyer davon eine deutlich höhere Bereitschaft, denkmalgeschützte Bauten gerade in den Innenstädten zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Eine weitere Neuerung gegenüber der ersten Kabinettsbefassung: Die Baumöglichkeiten für Nebengelasse werden erleichtert. Bislang konnten Abstellräume ohne Abstand zu anderen Gebäuden oder zur Grundstücksgrenze nur im Zusammenhang mit Garagen errichtet werden. Auf Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt soll die Möglichkeit eingeführt werden, auch frei stehende Abstellräume an der Grundstücksgrenze oder in der Abstandsfläche bestehender Gebäude zu errichten. Die Rechte der Nachbarn werden nicht stärker beeinträchtigt, da die Gesamtlänge der zulässigen Grenzbebauung unverändert bleibt. Hier noch einmal einige der wichtigsten Neuregelungen in der Landesbauordnung im überblick: Pflicht zur Baugenehmigung wird gelockert Künftig soll für eine größere Zahl von Bauvorhaben kein Baugenehmigungsverfahren mehr erforderlich sein. Dafür wird ein Freistellungsverfahren für Vorhaben eingeführt, die keiner Genehmigung bedürfen, für die aber Vorlagen bei der Gemeinde eingereicht werden müssen. Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen werden bestimmte Vorhaben - etwa Wohngebäude geringer und mittlerer Höhe (bis 22 Meter) - von der Genehmigung freigestellt, wenn sie den Festlegungen des Bebauungsplanes entsprechen und die Erschließung des Grundstücks gesichert ist. Wegen der Planungshoheit der Gemeinden wird bei diesen Vorhaben den Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen die Kompetenz eingeräumt, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens zu verlangen. Der Bauherr trägt bei diesem Verfahren die alleinige Verantwortung dafür, dass das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Auf Verlangen des Bauherrn oder der Kommune wird aber auch in diesen Fällen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Die Kommunen haben es damit in der Hand, durch die Aufstellung von Bebauungsplänen die Bautätigkeit in ihrer Gemeinde zu erleichtern. Mit solchen Bauvorhaben kann künftig spätestens einen Monat nach dem Einreichen der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, ggf. soweit andere erforderliche Genehmigungen vorliegen. Beim genehmigungspflichtigen Verfahren wird das bereits existierende "vereinfachte Verfahren" zum Regelverfahren. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden bautechnische Nachweise nicht mehr durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft. Für Vorhaben ab einem bestimmten Schwierigkeitsgrad hat der Bauherr jedoch staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung und Bescheinigung der Richtigkeit sicherheitsrelevanter bautechnischer Nachweise einzuschalten. Das umfassende Genehmigungsverfahren wird nur noch für wenige Vorhaben, die wegen ihres technischen Schwierigkeitsgrades oder wegen der besonderen Art ihrer Nutzung einer umfassenden Prüfung bedürfen, durchgeführt. Das gilt zum Beispiel für Hochhäuser. In diesem Verfahren erfolgt die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsicht selbst oder durch von der Bauaufsicht beauftragte Prüfingenieure. Vorschriften für behindertengerechtes Bauen werden verbessert Die Bestimmungen für behindertengerechtes Bauen werden deutlich verbessert. Insbesondere werden die Bestimmungen der Musterbauordnung zum barrierefreien Bauen ohne Abstriche umgesetzt. In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen mindestens eines Geschosses für Behinderte barrierefrei zugänglich sein. Gaststätten und Hotels müssen künftig auch unterhalb der bislang vorgesehenen Mindestgröße von 100 Gastplätzen beziehungsweise 50 Gästebetten barrierefrei zugänglich sein, ferner große Stellplatzanlagen und Großgaragen. Einfluss der Gemeinde auf die Ortsentwicklung wird gestärkt Die Entscheidung über örtliche Bauvorschriften soll nicht mehr zum übertragenen, sondern zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden gehören. Die entsprechenden Satzungen müssen damit nicht mehr vom Regierungspräsidium genehmigt werden. Die Gemeinden entscheiden damit über die Zulässigkeit von gestalterischen Maßnahmen an baulichen Anlagen und können eine Genehmigungspflicht vorsehen. Den Gemeinden sollen auch bei den Bestimmungen zu Pkw-Stellplätzen größere Befugnisse eingeräumt werden. So können Gemeinden auf die Pflicht zur Anlage von Stellplätzen verzichten oder sogar die Anlage untersagen sowie über die Erhebung und die Höhe von Ablösebeträgen entscheiden. Prüfverfahren werden entbürokratisiert, Aufgaben der Sachverständigen werden gestärkt Die Bauaufsichtsbehörden sollen künftig Prüfungen nur noch im unverzichtbaren Rahmen durchführen. Grundsätzlich sollen die notwendigen Prüfungen auf vom Bauherrn zu beauftragende, staatlich anerkannte Sachverständige übertragen werden. Die Prüfung der Bauvorlagen durch privat tätige, staatlich anerkannte Sachverständige wird nur noch in sicherheitsrelevanten Bereichen (Standsicherheit und Brandschutz) ab einer bestimmten Schwierigkeit des Bauvorhabens vorgeschrieben. Für einfache Vorhaben genügt die Erklärung des Entwurfsverfassers, dass die von ihm gefertigten Bauvorlagen dem öffentlichen Recht entsprechen. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
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