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Magdeburg, den 03.09.2000

Wer will denn hier was? Kinderbetreuung in Sachsen-Anhalt - Ein inhaltlicher Vergleich

Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 925/00 Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 925/00 Magdeburg, den 4. September 2000 Wer will denn hier was? Kinderbetreuung in Sachsen-Anhalt - Ein inhaltlicher Vergleich Wir reden Klartext Ein inhaltlicher Vergleich von pädagogischen Kern-Standards und finanziellen Konsequenzen zwischen geltender Rechtslage und dem Gesetzentwurf der Volksinitiative Inhalt Der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung Für wen gilt er? / Für welchen Zeitumfang gilt er? Seite 2 Der Betreuungsschlüssel und die Personalvorhaltung Seite 3 Die Finanzierung durch Land und Kommunen Seiten 4 - 5 Die Elternbeiträge Seiten 6 ¿ 7 Möglichkeiten der Mitwirkung von Eltern und Kindern Seite 8 Der Vergleich auf einen Blick Die Synopse KiBeG-KiTaG Seiten 9 ¿ 11 Der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung Für wen gilt der Rechtsanspruch? Für welchen Zeitumfang gilt der Rechtsanspruch? KiBeG, §§ 2 u. 13 Derzeit gilt der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung von der Geburt an bis zum Abschluss der sechsten Schulklasse. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Kinder der 7. Klasse, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei freien Platzkapazitäten in einer Kindertagesstätte betreut zu werden. Garantiert wird eine Ganztagsbetreuung mit einem Betreuungsangebot für Krippe und Kindergarten von mindestens zehn Stunden je Betreuungstag und im Hort bis mindestens 17.00 Uhr. Die Einrichtungen öffnen dem bestehenden Bedarf entsprechend. Das Votum der Elternkuratorien ist einzuholen. KiTaG/Volksinitiative, §§ 3 u. 11 Der Rechtsanspruch soll von der Geburt an bis zum Ende der Grundschule, also bis zur vierten Klasse gelten. In der Regel soll eine Kindertagesstätte von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Ein Votum des Elternkuratoriums zur konkreten Ausgestaltung der öffnungszeiten ist nicht vorgesehen. Die Volksinitiative unterscheidet neu in Ganztags- und Halbtagsbetreuung. Eine Ganztagsbetreuung wird dabei mit einer Betreuungszeit von mehr als 25 Stunden definiert. Es fehlt eine Aussage zur Maximalauslegung für Ganztagsbetreuung. Die Halbtagsbetreuung wird mit einem Betreuungsumfang von bis zu 25 Stunden pro Woche beschrieben. ý Folgt ý ý ý Die Volksinitiative beschneidet den Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung, indem ganze Altersgruppen ausgespart werden. Zugleich wird der Rechtsanspruch auch in punkto Zeitumfang deutlich eingeschränkt. Kinder der Schulklassen fünf und sechs verlieren ihren Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung. Unter Berücksichtigung des neu gestalteten flexiblen Schuleingangs könnten damit bis zu 3.000 Kinder, die bislang in den KiTas betreut werden, künftig ihren Rechtsanspruch verlieren. Indem die Volksinitiative Ganztagsbetreuung als eine Betreuung mit einer Betreuungszeit von mehr als 25 Stunden beschreibt, ohne die Ganztagsbetreuung jedoch nach oben hin zu definieren, hätte der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Geist und Buchstaben des Gesetzes fortan den Rechtsanspruch auf eine Ganztagsbetreuung bereits erfüllt, wenn er Angebote für eine Betreuung von fünf Stunden und einer Minute am Tag garantiert. Die Vorschläge der Volksinitiative könnten damit als Grundlage zum radikalen Abbau von Ganztagsangeboten herangezogen werden. Damit ist eines der Grundanliegen des KiBeG, nämlich berufstätigen Müttern und Vätern über die im KiBeG festgeschriebene 10-Stunden-Ganztagsbetreuung für ihre Kinder die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten, in seinem Grundbestand gefährdet. Der Betreuungsschlüssel und die Personalvorhaltung KiBeG, § 20 Vorgeschrieben ist ein Mindestbetreuungsschlüssel, der entsprechend der Kinderzahl über den gesamten Tagesverlauf hinweg einzuhalten ist. Demnach ist in der Krippe eine Erzieherin für sechs Kinder, im Kindergarten eine Erzieherin für zwölf Mädchen und Jungen sowie im Hort eine Erzieherin für 25 Schulkinder verantwortlich. KiTaG/Volksinitiative, § 20 Der Mindestpersonalschlüssel aus dem KiBeG wird unverändert übernommen. Das heißt, auch nach den Vorstellungen der Volksinitiative soll fortan im Krippenbereich eine Erzieherin für sechs Kinder, im Kindergarten eine Erzieherin für zwölf Kinder und im Hort eine Erzieherin für 25 Schulkinder zuständig sein. Neu bringt die Volksinitiative die Kategorie "Bemessung des Personaleinsatzes" ins Spiel. Demnach muss der Träger unabhängig davon, wie lange das Kind konkret in der Einrichtung ist, für die Ganztagsbetreuung Personal für mindestens 50 Wochenstunden vorhalten. Im Bereich Halbtagsbetreuung (das Kind ist bis zu 25 Stunden in der Einrichtung) ist mindestens Personal für 30 Wochenstunden vorzuhalten. ý Folgt ý ý ý Die Volksinitiative akzeptiert die Mindestbetreuungsschlüssel laut KiBeG als für die Bildung, Erziehung, Förderung und Betreuung der Kinder in Kindertagesstätten ausreichend und übernimmt diese. Darüber hinaus verpflichtet die Volksinitiative jedoch den Träger zu einer Personalvorhaltung, die sich nicht an den anwesenden Kindern orientiert. Das schafft zusätzliche Personalkosten, ohne dass ein Plus an pädagogischer Qualität in Form veränderter/verbesserter Betreuungsschlüssel vorgesehen ist. Die Finanzierung durch Land und Kommunen KiBeG, § 17 Land sowie Kreise und kreisfreie Städte zahlen Pauschalbeträge pro betreutem Kind in der Einrichtung. Kreise und kreisfreie Städte zahlen im Krippenbereich 60 Prozent von der Landespauschale und im Kindergarten und Hort je 50 Prozent. Die konkrete Betreuungsdauer, das heißt die Frage "Wie lange ist das Kind pro Tag in der Einrichtung?" ist für Zahlung der Pauschalen unerheblich. Land und Kommunen zahlen die Pauschalen, egal ob das Kind beispielsweise drei, fünf oder zehn Stunden in der Einrichtung ist. Das bringt zusätzliche Planungssicherheit sowie Verwaltungsvereinfachung für die Träger. Laut KiBeG werden die Landespauschalen pro Kind und Monat in Schritten bis zum 1.1.2002 wie folgt abgesenkt: Aktuell Ab 1.1.2001 Ab 1.1.2002 Kinderkrippe 420 DM 390 DM 360 DM Kindergarten 300 DM 280 DM 270 DM Hort 95 DM 90 DM 85 DM An die Landespauschalen gekoppelt werden sich die Zuschüsse der Kreise und kreisfreien Städte wie folgt entwickeln: Aktuell Ab 1.1.2001 Ab 1.1.2002 Kinderkrippe 252 DM 234 DM 216 DM Kindergarten 150 DM 140 DM 135 DM Hort 47,5 DM 45 DM 42,5 DM KiTaG/Volksinitiative, §§ 15 u. 18 Die Volksinitiative will die Pauschalen von Land sowie Kreisen und kreisfreien Städten für die Bereiche Kindergarten und Hort auf dem aktuellen Niveau einfrieren. Für die Krippe schlägt die Volksinitiative eine Anhebung der Landespauschale auf 450 Mark pro Monat für ein Ganztagsplatz vor. Neu gegenüber dem aktuellen KiBeG ist die Unterscheidung in Halbtags- und Ganztagsbetreuung. Für die Halbtagsbetreuung sollen 75 Prozent der Pauschalen gezahlt werden. Laut Volksinitiative ergäben sich demnach folgende Landespauschalen: Ganztagsbetreuung Halbtagsbetreuung Kinderkrippe 450,00 DM 338,00 DM Kindergarten 300,00 DM 225,00 DM Hort 95,00 DM / Für die Kommunen ergäben sich folgende Verpflichtungen für die pro-Platz-Pauschale: Ganztagsbetreuung Halbtagsbetreuung Kinderkrippe 270,00 DM 202,80 DM Kindergarten 150,00 DM 112,50 DM Hort 47,50 DM / ý Folgt ý ý ý Der Gesetzesvorschlag der Volksinitiative bringt allein durch den höheren Ansatz für die pro-Platz-Pauschalen für Land und Kommunen deutliche Mehbelastungen mit sich, die sich gerundet wie folgt darstellen: Jahr 2001 Jahr 2002 Land Mehrkosten von 25 Mio DM Mehrkosten von 41 Mio DM Kommunen Mehrkosten von 14 Mio DM Mehrkosten von 23 Mio DM Da die Volksinitiative den Mindestpersonalschlüssel identisch aus dem aktuellen KiBeG übernimmt, müsste seitens der Volksinitiative erst noch dargestellt werden, an welchen Stellen und in welchem Umfang das Plus an Landes- und Kommunalzuweisungen auch zu einem adäquaten Plus an pädagogischer Qualität in den Einrichtungen führen kann. Angesichts der großzügigen Personalbemessung wird sich der höhere Ansatz von Landes- und Kommunalpauschalen nicht positiv auf die Elternbeiträge auswirken. Durch die Verpflichtung der Träger, für die Ganztagsbetreuung unabhängig von der konkreten Kinderzahl einen Mindestpersonaleinsatz von 50 Wochenstunden und für die Halbtagsbetreuung von 30 Wochenstunden vorzuhalten, werden die Personalkosten gegenüber der gegenwärtigen Situation steigen. Die Personalkosten im Vergleich KiBeG-KiTaG entwickeln sich (unter Berücksichtigung einer angenommenen 3%-igen Steigerung pro Jahr auf der Basis des BAT Ost 1999) wie folgt: KiBeG Personalkosten pro Platz und Monat Volksinitiative Personalkosten pro Platz und Monat Mehrbelastung Durch Gesetzentwurf der Volksinitiative Kinderkrippe 2001 2002 1 035,25 DM 1 066,32 DM 1 165,76 DM 1 200,71 DM 130,51 DM 134,39 DM Kindergarten 2001 2002 523,95 DM 539,67 DM 586,59 DM 604,19 DM 62,64 DM 64,52 DM Hort 2001 2002 202,39 DM 208,52 DM 267,25 DM 275,27 DM 64,86 DM 66,75 DM Die Elternbeiträge KiBeG, § 18 Elternbeiträge sind - wie aus der Bezeichnung ersichtlich - Beiträge der Eltern zur Tagesbetreuung ihrer Kinder in öffentlichen Einrichtungen. Das Erheben von Elternbeiträgen ist laut Gesetz vorgesehen. Zur Berechnung der Beiträge ist die Kostenstruktur der Einrichtung relevant. Sie setzt sich zum einen aus der Einnahmeseite (Landes- und Kommunalzuschüsse) sowie der Ausgabenseite (Personal- und Sachkosten) zusammen. Die Einnahmen von Land und Kommune pro betreutem Kind sind per Gesetz garantiert. Die Personalkosten sind anhand der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst prognostizierbar. Nimmt man allein die festen Größen Landes- und Kommunalzuschuss sowie die prognostizierbaren Personalkosten (unter Anrechnung einer 3%igen Steigerung pro Jahr auf der Basis von BAT-Ost 1999), ergibt sich aus dem KiBeG eine theoretische Defizit-Prognose pro Platz und Monat wie folgt: Personalkosten Pro Platz Einnahmen aus Landes- und Kommunalpauschale Defizit-Prognose Kinderkrippe 2000 2001 2002 1 005,00 DM 1 035,25 DM 1 066,32 DM 672 DM 624 DM 576 DM 333,00 DM 411,25 DM 490,32 DM Kindergarten 2000 2001 2002 509,00 DM 523,95 DM 539,67 DM 450 DM 420 DM 405 DM 59,00 DM 103,95 DM 134,67 DM Hort 2000 2001 2002 196,00 DM 202,39 DM 208,52 DM 143 DM 135 DM 128 DM 53,00 DM 67,39 DM 80,52 DM Das Personalkostendefizit zuzüglich der Sachkosten wird von Gemeinden, Trägern und Eltern gedeckt. Für die Höhe der Sachkosten sind jedoch anders als für die Personalkosten keine allgemeinverbindlichen Aussagen für das Land möglich. Sie sind sehr stark einrichtungsabhängig. Die Höhe des Defizits und damit auch der Elternbeiträge kann somit landesweit in den Einrichtungen sehr verschieden sein. Abschließende und allgemeinverbindliche Aussagen/Prognosen zur Elternbeitragsentwicklung sind somit nicht zu treffen. In der Tendenz ¿ auch unter Auswertung der turnusmäßigen Jahresstatistiken seit 1993 ¿ ist jedoch feststellbar: Die Elternbeiträge haben sich im Landesdurchschnitt bislang nach der KiBeG-Novelle nicht deutlicher erhöht als in den Vergleichzeiträumen der Vorjahre. 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 KK 137,8 DM 141,0 DM 169,9 DM 194 DM 196 DM 225,36DM 226,67DM 231,16DM Trend +3,20 DM +28,9 DM +24,1 DM +2,00 DM 29,36 DM +1,31 DM +4,49 DM Steigerung prozentual +2,3 % +20,5 % +14,1 % +1,03 % +14,9 % +0,58 % +2,0 % KG 103,00DM 106,00DM 132,50DM 155,00DM 171,3DM 171,69DM 174,29DM 189,24DM Steigerung real 3,00 DM 26,50 DM 22,50 DM 16,30 DM 0,39 DM 2,60 DM 14,95 DM Steigerung prozentual 2,91 % 25 % 16,98 % 10,5 % 0,23 % 1,5 % 8,6 % Hort 106,11DM 104 DM 92,27DM 90,62DM Senkung real 2,11 DM 11,73 DM 1,65 DM Senkung prozentual 2 % 11,3 % 1,8 % KiTaG/Volksinitiative, § 18 Auch die Volksinitiative sieht die Erhebung von Elternbeiträgen vor. Aus der Gegenrechnung von Landes- und Kommunalzuschüssen auf der einen Seite sowie den voraussichtlichen Personalkosten auf der anderen Seite ergibt sich aus dem Gesetzentwurf der Volksinitiative eine theoretische Defizit-Prognose pro Platz und Monat in folgender Größenordnung: Personalkosten pro Platz Einnahmen aus Landes- und Kommunal-pauschale Defizit-Prognose Kinderkrippe 2001 2002 1 165,76 DM 1 200,71 DM 664,89 DM 664,89 DM 500,87 DM 535,82 DM Kindergarten 2001 2002 586,59 DM 604,19 DM 445,02 DM 445,02 DM 141,57 DM 159,17 DM Hort 2001 2002 267,25 DM 275,27 DM 142,50 DM 142,50 DM 124,75 DM 132,77 DM ý Folgt ý ý ý Land und Kommunen zahlen nach den Vorstellungen der Volksinitiative wesentlich mehr für die Kinderbetreuung. Die Elternbeiträge drohen dennoch deutlich zu steigen, weil die Träger noch mehr Geld brauchen als von Land und Kommunen überwiesen werden wird, um die Personalanforderungen des Gesetzentwurfes der Volksinitiative zu finanzieren. Pro Platz und Monat ergibt sich eine Mehrbelastung, die von Eltern, Träger und Gemeinde zu übernehmen ist, die sich wie folgt darstellt.: Mehrbelastung Jahr 2001 Jahr 2002 Kinderkrippe 90 DM 46 DM Kindergarten 38 DM 25 DM Hort 57 DM 52 DM Es besteht die reale Möglichkeit, dass die Mehrbelastung gegenüber dem KiBeG (zumindest anteilig) auf die Elternbeiträge umgelegt wird. Eine weitere Elternbeitragserhöhung wäre die Folge. Möglichkeiten der Mitwirkung von Eltern und Kindern KiBeG, §§ 6 u. 7 Die Mitwirkung der Eltern ist verbindlich geregelt. So sind Elternsprecher und Kuratorien zu wählen, die u.a. beim Festlegen der öffnungszeiten der Einrichtungen ein Mitspracherecht haben. Kinder sollen und können mitwirken. Es gibt die Möglichkeit der Sprecherwahl aus der Mitte der Kinder. KiTaG/Volksinitiative, §§ 5 u. 6 Mitwirkungsrechte von Eltern und Kinder werden sehr unverbindlich formuliert. Demnach sollen zwar, aber müssen nicht zwingend Elternsprecher gewählt werden. über die Ausgestaltung der öffnungszeiten ist anders als im KiBeG laut Volksinitiative keine Rückkoppelung mit den Elternkuratorien erforderlich. Im Bereich der Kindermitwirkung wird lediglich darauf verwiesen, dass Kinder mitgestalten sollen und können. Die Möglichkeit der Sprecherwahl ist im Gesetzesentwurf nicht enthalten. ý Folgt ý ý ý Die Volksinitiative, die vorgibt, sich für Eltern und Kinder einzusetzen, beschneidet Mitwirkungsmöglichkeiten für Eltern und Kinder. In einer aktuellen stichpunktartigen Abfrage bei 650 Einrichtungsträgern bekannten 125 Träger (rund 19 Prozent), dass in ihren Einrichtungen 343 Kindersprecherinnen/Kindersprecher gewählt worden sind. Diese Möglichkeiten gäbe es laut Gesetzentwurf der Volksinitiative künftig nicht mehr. Der Vergleich auf einen Blick * Die Synopse KiBeG-KiTaG Aktuelles Kinderbetreuungsgesetz Entwurf KiTaG der Volksinitiative Rechtsanspruch § 2 bis zum Ende des sechsten Schuljahres, darüber hinaus Möglichkeit für Schüler der 7. Klasse bei freien Kapazitäten Rechtsanspruch § 3 - bis zum Ende der Grundschule, also bis zur vierten Klasse Mitwirkung der Eltern § 6 - verbindlich geregelt: Elternsprecher werden gewählt Mitwirkung der Eltern § 5 - unverbindlicher: Elternsprecher sollen gewählt werden Kindermitwirkung § 7 Möglichkeit der Sprecherwahl Kindermitwirkung § 6 Möglichkeit der Sprecherwahl nicht mehr enthalten Bauliche Beschaffenheit, Ausstattung, Investitionskosten §§ 10 u. 11 §§ 9 u. 10 Inhalte identisch öffnungszeiten § 13 dem bestehenden Bedarf entsprechend im Benehmen mit den Elternkuratorien ein ganztägiger Platz umfasst ein regelmäßiges Betreuungsangebot von mindestens 10 Stunden je Betreuungstag öffnungs- und Betreuungszeiten § 11 in der Regel soll eine Kindertagesstätte von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein NEU: Unterscheidung in Ganztags- und Halbtagsbetreuung: A) Ganztagsbetreuung mit einer Betreuungszeit von mehr als 25 Stunden (ohne nach oben hin eine Definition zu geben) B) Halbtagsbetreuung: mit bis zu 25 Betreuungsstunden in der Woche Aktuelles Kinderbetreuungsgesetz Entwurf KiTaG der Volksinitiative Finanzierung § 17 Pauschalbeträge pro betreutem Kind und Monat, dabei unerheblich, wie lange das Kind in der Einrichtung ist Absenkung der Pauschalen bis zum 1.1.2002 Aktuell: KK = 420 DM/Kind/Monat KG = 300 DM/Kind/Monat Hort= 95 DM/Kind/Monat Ab 1.1.2001: KK = 390 DM/Kind/Monat KG = 280 DM/Kind/Monat Hort= 90 DM/Kind/Monat Ab 1.1.2002: KK = 360 DM/Kind/Monat KG = 270 DM/Kind/Monat Hort= 85 DM/Kind/Monat Finanzierung § 15 Einfrieren der Pauschalen auf aktuellem Niveau und leichtes Anheben im Krippenbereich NEU: Unterscheidung in Ganztags- und Halbtagsbetreuung Das heißt konkret für die Ganztagsbetreuung: KK = 450 DM/Kind/Monat KG = 300 DM/Kind/Monat Hort= 95 DM/Kind/Monat Für die Halbstagsbetreuung sollen 75 % der Pauschalen gezahlt werden. Identisch ist die Regelung zur Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städten an der KiBeG-Finanzierung. Demnach zahlen die Kommunen im Krippenbereich 60 % von der Landespauschale und im Kindergarten und Hort je 50 Prozent. Durch die Unterscheidung in Halbtags- und Ganztagsbetreuung hervorgerufen, gestaltet sich die Auszahlung der Pauschalen laut GE der Volksinitiative komplizierter. Regelungen dazu im § 16 GE KiTaG. Elternbeiträge (§ 18 KiBeG und § 18 GE-KiTaG der Volksinitiative) in der Substanz ähnlich geregelt. Aktuelles Kinderbetreuungsgesetz Entwurf KiTaG der Volksinitiative Personal § 20 Betreuungsschlüssel KK = 1 Erzieherin / sechs Kinder KG = 1 Erzieherin / zwölf Kinder Hort= 1 Erzieherin / 25 Kinder Personal § 20 Betreuungsschlüssel UNVERäNDERT: KK = 1 Erzieherin / sechs Kinder KG = 1 Erzieherin / zwölf Kinder Hort= 1Erzieherin / 25 Kinder NEU: A) Kategorie "Bemessung des Personaleinsatzes" B) Unterscheidung in Ganztags- und Halbtagsbetreuung Für eine Ganztagsbetreuung (Kind ist mehr als 25 Stunden pro Woche in der KiTa) ist ein Mindestpersonaleinsatz von 50 Wochenstunden vorzuhalten Für eine Halbtagsbetreuung (Kind ist bis zu 25 Stunden pro Woche in der KiTa) ist ein Mindestpersonaleinsatz von 30 Wochenstunden vorzuhalten Leiterstunden § 20 Eine Kraft mit mindestens zwei Stunden pro Woche Stundenvolumen erhöht sich pro beschäftigter Erzieherin um eine Stunde pro Woche, aber maximal um 38 Stunden, so dass in der Summe maximal 40 Wochenstunden herauskommen können Leiterstunden § 20 Orientierung an der Kinderzahl in der Einrichtung 20 Kinder = 10 Leiterstunden ab 71 Kinder = 40 Leiterstunden Impressum: Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales Pressestelle Seepark 5-7 39116 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de

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