Landesregierung beschließt neuen Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband/ Finanzminister Gerhards: Vertrag ist solide Basis für positive Entwicklung des Verbandes
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 578/00 Magdeburg, den 26. September 2000 Landesregierung beschließt neuen Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband/ Finanzminister Gerhards: Vertrag ist solide Basis für positive Entwicklung des Verbandes Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat beschlossen, das Gesetz zur änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband in den Landtag einzubringen. Nach der Kündigung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband durch den Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt zum 31. Dezember 2000 verhandelten die Vertragsländer über einen änderungsstaatsvertrag mit dem Ziel, für die Zukunft einen effizienten, zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichteten Vier-Länder-Verband zu erhalten und eingetretenen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Der neue Vertragstext wurde zwischen den beteiligten Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt ausgehandelt. Die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände des Landes Sachsen-Anhalt wurden in die Vertragsverhandlungen mit einbezogen. Finanzminister Wolfgang Gerhards: "Der neue Staatsvertrag bildet eine tragfähige Basis für die künftige positive Entwicklung des Verbandes. Trotz der teilweise unterschiedlichen Interessen zwischen den Vertragsländern und der damit verbundenen Notwendigkeit zur Kompromissfindung in einzelnen Bereichen wurde wichtigen Anliegen der Landesregierung Rechnung getragen. Der neue Staatsvertrag steht auf der sicheren Grundlage des Konsenses aller beteiligten Landesregierungen." Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor: Die Verpflichtung des OSGV zur Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird im Staatsvertrag selbst verankert; die Einhaltung wird durch die Staatsaufsicht (das jeweils für die Sparkassenaufsicht zuständige Landesministerium) überprüft. Die Beachtung der Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen sowie der regionalen Interessen wird in die Präambel aufgenommen. Die Satzung des OSGV und ihre änderung bedürfen der Genehmigung aller beteiligten Länder. Der Verband hat innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten des änderungsstaatsvertrages unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit über seinen dauerhaften Verbandssitz zu entscheiden. Der Verband hat künftig nicht nur die Sparkassen, sondern u.a. auch die Gewährträger in Sparkassenfragen zu unterstützen. Die Landesrechnungshöfe der Vertragsländer bekommen das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Verbandes zu prüfen. Prüfungsmaßstab sind auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Verband unterhält in allen Ländern Landesbeiräte, die den Verband hinsichtlich der landesspezifischen Besonderheiten beraten, ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und jeweils vier Mitglieder für den Verbandsvorstand wählen. Der Verband hat im Voraus die Vertragsländer über beabsichtigte Entscheidungen, die die Vertragsländer betreffen oder für diese von erheblicher Bedeutung sind, zu unterrichten. Des weiteren ist ein Teilnahmerecht der für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien an den Sitzungen der OSGV-Verbandsversammlung und der Landesbeiräte festgelegt. Der Verband hat bei der Bemessung der zur Deckung der Verbandskosten notwendigen Finanzierungsbeiträge die Inanspruchnahme von Verbandsleistungen im wirtschaftlich vertretbaren Umfang zu berücksichtigen. Danach soll die Umlagefinanzierung auf das notwendige Maß beschränkt werden. Die Regelungen zum Eingreifen des Sparkassenunterstützungsfonds des OSGV gelten auch für die Sparkassen des Sächsischen Finanzverbandes. Der Gesetzentwurf wird nunmehr dem Landtag zugeleitet. Nach der gemeinsamen Planung der vier Vertragsländer sollen die jeweiligen Parlamente bis zum Jahresende die Beschlüsse fassen, damit der veränderte OSGV-Staatsvertrag zum 1. Januar 2001 in Kraft treten kann. Hintergrund: Der ursprüngliche Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband (OSGV) zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt ist am 29. Juni 1993 in Kraft getreten. Der Kündigung des Staatsvertrages durch Sachsen hat sich Sachsen-Anhalt im Wege der Anschlusskündigung am 22. Juni 1999 mit Wirkung zum 31.Dezember 2000 angeschlossen. Mitglieder im OSGV sind die Sparkassen in den Vertragsländern, ihre Gewährträger, wie Landkreise, Kreisfreie Städte oder Zweckverbände, die für die Verbindlichkeiten der jeweiligen Sparkasse haften, sowie in Sachsen der im Aufbau befindliche "Sächsische Finanzverband". Der OSGV hat den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, insbesondere die Sparkassen und die Aufsichtsbehörde (Landesregierungen) zu beraten und die Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen vorzunehmen. Die Staatsaufsicht wird im fünfjährigen Wechsel jeweils durch das für die Sparkassenaufsicht zuständige Landesministerium ausgeübt. Seit dem 29. Juni 1998 ist Mecklenburg-Vorpommern für die Aufsicht zuständig. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
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