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Magdeburg, den 14.12.2000

Bauordnung soll heute im Landtag verabschiedet werden Heyer: "Ab Januar wird Bauen in Sachsen-Anhalt einfacher und unbürokratischer"

Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr - Pressemitteilung Nr.: 266/00 Magdeburg, den 14. Dezember 2000 Bauordnung soll heute im Landtag verabschiedet werden Heyer: "Ab Januar wird Bauen in Sachsen-Anhalt einfacher und unbürokratischer" Im Landtag steht heute abend die Verabschiedung der neuen Landesbauordnung auf der Tagesordnung. Zur Abstimmung liegt eine Beschlussempfehlung des zuständigen Landtagsausschusses vor, in die entsprechend den Ergebnissen der parlamentarischen Anhörung eine Reihe von änderungen am Regierungsentwurf eingearbeitet wurde. "In Zusammenarbeit mit allen beteiligten Verbänden ist uns ein rundum stimmiges Reformpaket gelungen", sagte Heyer heute vorab in Magdeburg. "Ab Januar 2001 wird das Bauen in Sachsen-Anhalt einfacher und unbürokratischer." Die Bauordnung tritt vollständig zum 1. Mai 2001 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Bauministerium die notwendigen Ausführungsverordnungen erlassen. Auch die Gemeinden haben die Gelegenheit, bereits örtliche Bauvorschriften auf der Grundlage des neuen Rechts zu beschließen. Für Bauherren gilt eine wichtige übergangsregelung: Von der Verkündung des Gesetzes an (voraussichtlich Mitte Januar) bis zum 1. Mai gelten jeweils die Bestimmungen aus dem alten oder dem neuen Recht, die für den Bauherrn günstiger sind. In den parlamentarischen Beratungen zum "barrierefreien Bauen" sei ein vertretbarer Ausgleich zwischen den Interessen der Behinderten und den berechtigten wirtschaftlichen Interessen von Investoren erreicht worden, sagte Heyer. Grundsätzlich müssen künftig alle öffentlich zugänglichen Gebäude so gebaut werden, dass sie von Behinderten, Kindern, Alten und Besuchern mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe erreicht und zweckentsprechend genutzt werden können. In der Anlage finden Sie erneut eine übersicht über die wichtigsten Veränderungen in der neuen Bauordnung. Martin Krems Anlage: Neuregelungen in der Landesbauordnung im überblick Neuregelungen in der Landesbauordnung im überblick Die Entbürokratisierung von Vorschriften der Bauordnung führt nicht dazu, dass künftig generell keine Baugenehmigung mehr erforderlich wäre oder das alles erlaubt wird, was bislang zu Streitigkeiten zwischen den Bauherren und den Bauordnungsämtern führte. Das Bauministerium wird Anfang des nächsten Jahres eine Broschüre für Bauherren vorlegen, die alle wichtigen Regelungen erläutert. Die wichtigsten Bestimmungen sind: Pflicht zur Baugenehmigung wird gelockert Künftig wird für eine größere Zahl von Bauvorhaben kein Baugenehmigungsverfahren mehr erforderlich sein. Dafür wird ein Freistellungsverfahren für Vorhaben eingeführt, die keiner Genehmigung bedürfen, für die aber Vorlagen bei der Gemeinde eingereicht werden müssen. Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen werden bestimmte Vorhaben - etwa Wohngebäude geringer und mittlerer Höhe (bis 22 Meter) - von der Genehmigung freigestellt, wenn sie den Festlegungen des Bebauungsplanes entsprechen und die Erschließung des Grundstücks gesichert ist. Wegen der Planungshoheit der Gemeinden wird bei diesen Vorhaben den Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen die Kompetenz eingeräumt, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens zu verlangen. Der Bauherr trägt bei diesem Verfahren die alleinige Verantwortung dafür, dass das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Auf Verlangen des Bauherrn oder der Kommune wird aber auch in diesen Fällen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Die Kommunen haben es damit in der Hand, durch die Aufstellung von Bebauungsplänen die Bautätigkeit in ihrer Gemeinde zu erleichtern. Mit solchen Bauvorhaben kann künftig spätestens einen Monat nach dem Einreichen der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, soweit ggf. erforderliche andere Genehmigungen vorliegen. Baugenehmigungsverfahren werden gestrafft Beim genehmigungspflichtigen Verfahren wird das bereits existierende "vereinfachte Verfahren" zum Regelverfahren. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden bautechnische Nachweise nicht mehr durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft. Für Vorhaben ab einem bestimmten Schwierigkeitsgrad hat der Bauherr jedoch staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung und Bescheinigung der Richtigkeit sicherheitsrelevanter bautechnischer Nachweise einzuschalten. Die Bauaufsichtsbehörden sollen künftig Prüfungen nur noch im unverzichtbaren Rahmen durchführen. Grundsätzlich sollen die notwendigen Prüfungen auf vom Bauherrn zu beauftragende, staatlich anerkannte Sachverständige übertragen werden. Die Prüfung der Bauvorlagen durch privat tätige, staatlich anerkannte Sachverständige wird nur noch in sicherheitsrelevanten Bereichen (Standsicherheit und Brandschutz) ab einer bestimmten Schwierigkeit des Bauvorhabens vorgeschrieben. Für einfache Vorhaben genügt die Erklärung des Entwurfsverfassers, dass die von ihm gefertigten Bauvorlagen dem öffentlichen Recht entsprechen. Das umfassende Genehmigungsverfahren wird nur noch für wenige Vorhaben, die wegen ihres technischen Schwierigkeitsgrades oder wegen der besonderen Art ihrer Nutzung einer umfassenden Prüfung bedürfen, durchgeführt. Das gilt zum Beispiel für Hochhäuser. In diesem Verfahren erfolgt die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsicht selbst oder durch von der Bauaufsicht beauftragte Prüfingenieure. Investitionen in denkmalgeschützte Bauten werden erleichtert Durch eine änderung des Denkmalschutzgesetzes wird künftig auch für solche Vorhaben, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, eine Bearbeitungsfrist im denkmalrechtlichen Verfahren von längstens zwei Monaten eingeführt. Die Denkmalbehörde ist verpflichtet, den Bauherrn innerhalb von fünf Arbeitstagen auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Tut sie das nicht, beginnt dennoch die Zweimonatsfrist. Da die Zahl der nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben mit der Novelle deutlich ausgeweitet wird, ist diese Regelung eine wichtige Begleitmaßnahme. Unter bestimmten Voraussetzungen wird zudem der denkmalrechtliche Instanzenweg verkürzt. Die Gemeinden erhalten mit der Novelle das Recht, Denkmalpflegepläne als Satzungen zu beschließen, an deren Erarbeitung das zuständige Denkmalfachamt (Landesamt) beteiligt wird und die vom Regierungspräsidium genehmigt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Denkmalpflegeplans entscheidet künftig die Untere Denkmalschutzbehörde, das heißt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, über die denkmalrechtliche Genehmigung; ein Einvernehmen mit dem Denkmalfachamt (Landesamt) ist dann nicht mehr erforderlich. Einfluss der Gemeinde auf die Ortsentwicklung wird gestärkt Die Entscheidung über örtliche Bauvorschriften wird künftig nicht mehr zum übertragenen, sondern zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden gehören. Die entsprechenden Satzungen müssen damit nicht mehr vom Regierungspräsidium genehmigt werden. Die Gemeinden entscheiden so über die Zulässigkeit von gestalterischen Maßnahmen an baulichen Anlagen und können eine Genehmigungspflicht vorsehen. Den Gemeinden werden auch bei den Bestimmungen zu Pkw-Stellplätzen größere Befugnisse eingeräumt. So können Gemeinden auf die Pflicht zur Anlage von Stellplätzen verzichten oder sogar die Anlage untersagen sowie über die Erhebung und die Höhe von Ablösebeträgen entscheiden. Möglichkeiten der Grenzbebauung werden erweitert Die Baumöglichkeiten für Nebengelasse werden erleichtert. Bislang konnten Abstellräume ohne Abstand zu anderen Gebäuden oder zur Grundstücksgrenze nur im Zusammenhang mit Garagen errichtet werden. Jetzt wird die Möglichkeit geschaffen, auch frei stehende Abstellräume an der Grundstücksgrenze oder in der Abstandsfläche bestehender Gebäude zu errichten. Die Rechte der Nachbarn werden nicht stärker beeinträchtigt, da die Gesamtlänge der zulässigen Grenzbebauung unverändert bleibt. _____________________________________________________________________ Den vollständigen Text der Beschlussempfehlung zur Landesbauordnung finden Sie im Internet unter www.landtag.sachsen-anhalt.de -> Landtagspapiere -> Drucksachen der 3. Wahlperiode -> Drucksachennummer 3973 Impressum: Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-7504 Fax: (0391) 567-7509 Mail: presse@mwv.lsa-net.de

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