Informationen zum Heizkostenzuschuss
Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr - Pressemitteilung Nr.: 271/00 Magdeburg, den 22. Dezember 2000 Informationen zum Heizkostenzuschuss Bei den Wohngeldstellen sind in den letzten Tagen zahlreiche Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern eingegangen, die Leistungen nach dem "Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses" beantragen wollen. Ziel des Gesetzes ist es, einkommensschwächeren Haushalten für die Heizperiode des Winters 2000/2001 aufgrund der stark gestiegenen Preise für Heizöl, Gas etc. eine einmalige finanzielle Unterstützung zu gewähren. Dazu teilt das Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr mit: Es handelt sich um ein neues, eigenständiges Leistungsgesetz , das ¿ bei Vorliegen der Voraussetzungen ¿ einen Rechtsanspruch für die Bürger bedeutet, so dass auch nicht die Situation eintreten kann, dass etwa ¿ wie bei freiwilligen Leistungen ¿ nach Ausschöpfung von Haushaltsmitteln Anträge abgelehnt werden können. Die Bürgerinnen und Bürger brauchen deshalb nicht die Sorge zu haben, dass ihr Anspruch verfällt, wenn sie nicht sofort einen Antrag stellen. Allerdings ist im Gesetz für einige Fälle eine Antragsfrist bis spätestens 30. April 2001 vorgesehen. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt Anfang des Jahres 2001 . Es gibt drei Gruppen von Haushalten, für die dieser Zuschuss in Frage kommt: Bezieher von Tabellenwohngeld : Für diese Haushalte wird der Heizkostenzuschuss ohne Antrag anhand der vorliegenden Daten automatisch bearbeitet, eines Antrages der Bürger bedarf es hierzu nicht. Die Voraussetzung ist, dass zwischen Oktober 2000 und Ende März 2001 zusammenhängend für mindestens drei Monate Wohngeld bewilligt worden ist. Der Zuschuss beträgt fünf DM je Quadratmeter Wohnfläche. Die Bürger erhalten hierüber ¿ getrennt von der Wohngeldbewilligung ¿ einen gesonderten Bescheid über die Gewährung des Heizkostenzuschusses. Die automatische Abarbeitung dieser Fälle wird im ersten Quartal 2001 erfolgen. Bezieher von pauschaliertem Wohngeld : Für Bezieher von pauschaliertem Wohngeld, das bei der Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder der Kriegsopferver-sorgung gewährt wird, erfolgt die Bearbeitung ebenfalls ohne Antrag und wird von den Sozialämtern ebenfalls automatisch durchgeführt. Da in diesen Fällen allerdings im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Regel auch die Heizkosten übernommen werden, erfolgt hier eine entsprechende Verrechnung mit dem Heizkostenzuschuss. Daneben kommt der Heizkostenzuschuss noch für Personen in Frage, die weder Tabellenwohngeld noch zusammen mit der Hilfe zum Lebensunterhalt pauschaliertes Wohngeld erhalten, wenn diese Haushalte in folgenden Einkommensgrenzen , berechnet nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes, liegen: 1-Personenhaushalte bis 1 650 DM 2-Personenhaushalte bis 2 300 DM 3-Personenhaushalte bis 2 850 DM, für größere Haushalte erhöht sich die Grenze um 550 DM für jede weitere Person. Diese Haushalte müssen allerdings bis Ende April 2001 einen Antrag stellen . Welche Stellen für diese Haushalte zuständig sein werden, wird derzeit vom Ministerium des Innern in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden geprüft. Der Zuschuss beträgt einmalig fünf DM je Quadratmeter Wohnfläche . Schließlich kommt der Heizkostenzuschuss noch für Bezieher von BaföG oder Ausbildungsbeihilfen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Frage, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Diese erhalten ¿ ebenfalls ohne Antrag - von der für diese Leistungen zuständigen Stelle einen Zuschuss in Höhe von einmalig 100 DM . Martin Krems Impressum: Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-7504 Fax: (0391) 567-7509 Mail: presse@mwv.lsa-net.de
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