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Magdeburg, den 18.06.2001

Übergangsregelung wird durch Gesetz abgelöst Tiermehlhaltiges Futter bei Wildfütterung verboten

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 349/01 Magdeburg, den 19. Juni 2001 übergangsregelung wird durch Gesetz abgelöst Tiermehlhaltiges Futter bei Wildfütterung verboten In Sachsen-Anhalt soll das Verfüttern von tiermehlhaltigen Futtermitteln an Wildtiere künftig per Gesetz verboten werden. Einen entsprechenden Entwurf zur änderung des Landesjagdgesetzes hat die Landesregierung heute verabschiedet. Nachdem das bundesweite Tiermehlverfütterungsverbot vom Dezember 2000 frei lebende Wildtiere nicht erfasst hatte, regelte die Landesregierung bereits am 2. Januar 2001 mit einem Erlass, dass tiermehlhaltige Futtermittel nicht an Wildtiere verfüttert werden dürfen. Diese übergangsregelung soll nun durch eine gesetzliche Regelung im Landesjagdgesetz abgelöst werden. Nach dem Landesjagdgesetz von Sachsen-Anhalt ist das Füttern des Wildes in der freien Wildbahn außerhalb von Notzeiten verboten. Zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden kann die Jagdbehörde außerhalb der Notzeit Ablenkungsfütterungen genehmigen. Von der Fütterung zu unterscheiden ist die Kirrung. Hierbei werden artgerechte Futtermittel in kleinen Mengen, möglichst an wechselnden Plätzen ausgebracht, um Wild (u.a. Schwarzwild, Füchse, Waschbären) anzulocken und zu erlegen. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

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