Damit aus Ferienjob nicht verbotene Kinderarbeit wird - Tipps zum Thema Ferienarbeit
Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 068/01 Magdeburg, den 20. Juni 2001 Damit aus Ferienjob nicht verbotene Kinderarbeit wird - Tipps zum Thema Ferienarbeit Magdeburg. Ferienzeit bedeutet für nicht wenige Schülerinnen und Schüler auch Job-Zeit. Sie nutzen die schulfreie Zeit nicht nur zur Erholung, sondern wollen auch ihr Taschengeld aufbessern. Damit aus dem Ferienjob nicht unfreiwillig verbotene Kinderarbeit wird, weist das Arbeitsministerium in der Folge auf einige Grundsätze hin, die Eltern, Kinder und Arbeitgeber zum Thema Ferienarbeit beachten müssen. Grundlage ist das Jugendarbeitsschutzgesetz. Kernvoraussetzung für einen Ferienjob ist, dass die Schülerin oder der Schüler mindestens 15 Jahre alt ist. Jugendliche von 15 bis 18 Jahren dürfen im Kalenderjahr maximal für vier Wochen einen Ferienjob annehmen. Diese vier Wochen können in einem Stück oder auf das Jahr verteilt geplant werden. Wichtig ist allein, dass unter dem Strich maximal 20 Ferienjob-Arbeitstage herauskommen. Die tägliche Arbeitszeit darf für Schülerinnen und Schüler im Alter von 15 bis 18 Jahren acht Stunden zuzüglich der Pausen nicht überschreiten. Für die Woche hochgerechnet sind dies 40 Arbeitsstunden. Die Schülerinnen und Schüler dürfen grundsätzlich nur an fünf Tagen in der Woche und nicht zur Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr beschäftigt werden. Sonn- und Feiertage sind für den Ferienjob tabu. Für bestimmte Branchen wie das Gaststättenwesen, die Landwirtschaft oder den Gesundheitsdienst hat der Gesetzgeber aber auch Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sowie vom Nachtarbeitsverbot zugelassen. Regelungen gibt es auch in puncto Ruhepausen. So steht Schülerinnen und Schülern mit einem Ferienjob-Arbeitstag von 4,5 bis 6 Stunden mindestens eine 30minütige Pause zu. Bei einem längeren Arbeitstag muss die Ruhepause mindestens 60 Minuten betragen. Konkrete Festlegungen über den Modus sind zu vereinbaren. Bei der Auswahl der Tätigkeiten, die den Jugendlichen übertragen werden sollen, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Mädchen und Jungen nicht überstrapaziert wird. Arbeiten, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, die den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen erfordern oder in sonstiger Weise die Gesundheit und Entwicklung der Jugendlichen gefährden könnten, unterliegen einem strikten Beschäftigungsverbot. Dazu gehören unter anderem die Beschäftigung an Säge-, Hobel-, Fräs-, Hack- oder Spanschneidemaschinen ebenso wie Schweißarbeiten und Tätigkeiten in Kühl- und Nassräumen, wie sie etwa in Brauereien und Schlachthöfen üblich sind. Das Heben und Tragen schwerer Lasten und die Beschäftigung in medizinischen Einrichtungen mit erhöhter Infektionsgefahr sind ebenso untersagt. Eine ärztliche Untersuchung ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für die Ferienarbeit nicht erforderlich. Vor Beginn der Beschäftigung muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Schülerinnen und Schüler über die möglichen Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Verhinderung am Arbeitsplatz unterweisen. Beiträge zu Sozialversicherungen fallen in der Regel für Ferienjobs nicht an. Tipp: Konkrete sozialversicherungsrechtliche Fragen sollten dennoch mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger abgesprochen werden. Für weitere Auskünfte stehen das Landesamt für Arbeitsschutz sowie die regional zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Zum Hintergrund / Zur Einordnung: Im Jahr 2000 wurden in Sachsen-Anhalt 19 Fälle verbotener Kinderarbeit aufgedeckt. Sie alle resultieren ausschließlich daraus, dass noch nicht 15 Jahre alte Kinder während der schulfreien Zeit einem Ferienjob nachgegangen waren. Impressum: Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales Pressestelle Seepark 5-7 39116 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de
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