Änderung der kommunalen Besoldungsverordnung
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 027/02 Magdeburg, den 15. Januar 2002 änderung der kommunalen Besoldungsverordnung Auf Initiative von Innenminister Dr. Manfred Püchel hat das Kabinett in seiner heutigen Sitzung die änderung der Verordnung über die kommunal-besoldungsrechtlichen Vorschriften beschlossen. Die Verordnung wird rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft treten. Nachdem der Gesetzgeber, so Püchel, das "Dritte Vorschaltgesetz zur Kommunalreform" beschlossen hat, ist nunmehr die kommunale Besoldungsverordnung der neuen Rechtslage anzupassen. Im Wesentlichen beinhaltet die Vorlage die Aufnahme des Amtes des Verbandsgemeindedirektors in die Verordnung. Die Besoldung orientiert sich an den für das Amt des Bürgermeisters geltenden Regelungen (siehe Anlage). Darüber hinaus greift die änderungsverordnung Anregungen aus der kommunalen Praxis auf. So wird die Dienstaufwandsentschädigung von Bürgermeistern, Leitern gemeinsamer Verwaltungsämter und Landräten künftig nicht mehr ausschließlich nach Höchstgrenzen bemessen. Es wird nunmehr ein Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen sich die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung bewegt. Diese Neuerung wird für die Verbandsgemeindedirektoren unmittelbar eingeführt. Ferner wird bei Landräten die Höhe der Aufwandsentschädigung differenziert nach den Größenklassen bis zu 150.000 Einwohnern und über 150.000 Einwohnern. Weiterhin trägt die Verordnung der Umstellung auf Euro zum 1. Januar 2002 Rechnung. Anlage Das Amt des Bürgermeisters wird wie folgt eingestuft: Einwohnerzahl der Gemeinde Besoldungsgruppe bis zu 5.000 A 14 bis zu 10.000 A 15 bis zu 15.000 A 16 bis zu 20.000 B 2 bis zu 30.000 B 3 bis zu 50.000 B 4 bis zu 60.000 B 5 bis zu 100.000 B 6 bis zu 250.000 B 8 bis zu 500.000 B 9 Das Amt des Verbandsgemeindedirektors wird wie folgt eingestuft: Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Besoldungsgruppe bis zu 10.000 A 15 bis zu 15.000 A 16 bis zu 20.000 B 2 bis zu 30.000 B 3 über 30.000 B 4 Das Amt des Leiters eines gemeinsamen Verwaltungsamtes wird wie folgt eingestuft: Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaft Besoldungsgruppe bis zu 5.000 A 13 bis zu 10.000 A 14 bis zu 15.000 A 15 bis zu 20.000 A 16 bis zu 30.000 B 2 über 30.000 B 3 Das Amt des Landrates wird wie folgt eingestuft: Einwohnerzahl des Landkreises Besoldungsgruppe bis zu 75.000 B 4 bis zu 150.000 B 5 über 150.000 B 6 Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Bürgermeister: Einwohnerzahl der Gemeinde Monatliche Entschädigung in ¿ bis 200 Einwohner 205 bis 461 ¿ von 201 bis 400 Einwohner 256 bis 512 ¿ von 401 bis 600 Einwohner 307 bis 563 ¿ von 601 bis 800 Einwohner 358 bis 614 ¿ von 801 bis 1 000 Einwohner 410 bis 665 ¿ von 1 001 bis 1 400 Einwohner 461 bis 767 ¿ von 1 401 bis 1 600 Einwohner 512 bis 819 ¿ von 1 601 bis 1 800 Einwohner 563 bis 870 ¿ von 1 801 bis 2 000 Einwohner 614 bis 921 ¿ von 2 001 bis 2 500 Einwohner 665 bis 1 023 ¿ von 2 501 bis 3 000 Einwohner 716 bis 1 074 ¿ von 3 001 bis 3 500 Einwohner 767 bis 1 176 ¿ von 3 501 bis 4 000 Einwohner 819 bis 1 228 ¿ von 4 001 bis 5 000 Einwohner 870 bis 1 330 ¿ über 5 000 Einwohner 921 bis 1 381 ¿ Die Mindestbeträge sollten um nicht mehr als 103 ¿ unterschritten werden. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
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