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Magdeburg, den 12.09.2002

Hochwasserschäden: Auszahlung der Soforthilfen für Wohngebäude- und Inventarschäden jetzt verbindlich geregelt

Ministerium für Bau und Verkehr - Pressemitteilung Nr.: 201/02 13. September 2002 Hochwasserschäden: Auszahlung der Soforthilfen für Wohngebäude- und Inventarschäden jetzt verbindlich geregelt In Sachsen-Anhalt kann jetzt mit der Bewilligung der Soforthilfen für die Beseitigung von Hochwasserschäden an Wohngebäuden und in Privathaushalten begonnen werden. Laut einer jetzt erlassenen Richtlinie werden folgende finanzielle Unterstützungen gewährt: Soforthilfe zur Wiederbewohnbarmachung von Wohngebäuden Erstattet werden 50 Prozent des Schadens, höchstens jedoch 5.000 Euro. Der Schaden muss mindestens 1.000 Euro betragen. Die Soforthilfe erhält der jeweilige Eigentümer des Wohngebäudes. Die Gewährung ist nicht vom Einkommen des Antragsberechtigten abhängig. übergangshilfe für den Ausgleich von Inventarschäden Erstattet werden 50 Prozent des Schadens, für Haushalte bis zu zwei Personen maximal 7.500 Euro. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich der Erstattungsbetrag um 500 Euro. Der Schaden muss mindestens 1.000 Euro betragen. Die Gewährung der übergangshilfe ist von Einkommensgrenzen abhängig. Die Obergrenze für Haushalte bis zu zwei Personen liegt bei 30.000 Euro zu versteuerndem Einkommen pro Jahr. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um 5.000 Euro. In besonderen Härtefällen kann jedoch auch bei überschreitung der Einkommensgrenze eine Hilfe gewährt werden. Die Anträge auf Gewährung der Hochwasserhilfen werden von den Wohnungsbau-Förderstellen der Landkreise bzw. kreisfreien Städte bearbeitet. Bürger, die bereits den "Erfassungsbogen Hochwasserschaden 2002" eingereicht haben, erhalten unaufgefordert von den zuständigen Stellen einen so genannten Grundbescheid, der die finanziellen Hilfen zusichert. Diesem Grundbescheid liegt ein Erklärungsvordruck bei, in dem die Schäden mit Angabe der Höhe nochmals spezifiziert werden müssen. Diesen Erklärungsvordruck übergibt der Bürger der Kreis- bzw. Stadtverwaltung. Daraufhin ergeht ein endgültiger Bescheid zur Höhe der Soforthilfe. Die Auszahlung erfolgt zeitnah. Bürger, die noch keinen Erfassungsbogen haben, sollten bei Ihrer zuständigen Kreis- bzw. Stadtverwaltung nachfragen. Harald Kreibich Für Rückfragen: (0172) 30 43 668 Impressum: Ministerium für Bau und Verkehr Pressestelle Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-7504 Fax: (0391) 567-7509 Mail: presse@mwv.lsa-net.de

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