Landesregierung beschließt Gesetz zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 694/02 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 694/02 Magdeburg, den 5. November 2002 Landesregierung beschließt Gesetz zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung den Entwurf eines Gesetzes zum Jugendmedienschutz ¿ Staatsvertrag beschlossen und die Staatskanzlei damit beauftragt, den Gesetzentwurf an den Landtag zu übersenden. Damit ist die Grundlage für die Novellierung des Jugendmedienschutzes in Sachsen-Anhalt geschaffen. Der Staatsvertrag soll am 1. April 2003 in Kraft treten. Die Regierungschefs von Bund und Ländern hatten sich im März 2002 auf eine gemeinsame Reform der Medienordnung im Bereich des Jugendschutzes verständigt. Ziel ist es, das materielle Jugendschutzrecht zu optimieren und überschaubarer zu machen sowie die Zersplitterung der Aufsichtsstrukturen zu überwinden. Die wesentlichen Inhalte des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sind: 1. Die staatsvertraglichen Regelungen der Länder zum Jugendmedienschutz werden in einem Staatsvertrag gebündelt. Diese Maßnahme dient dem Ziel, das Jugendschutzrecht transparenter zu machen. 2. Die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern beinhaltet eine Ausweitung der Zuständigkeiten der Länder in Bereichen des Jugendmedienschutzes: Die Länder sind demnach künftig auch im Internet für den Bereich des Jugendmedienschutzes zuständig. Diese Regelung führt zu einer stringenteren Aufsichtsstruktur. 3. So weit es um die Programminhalte geht, werden Kinder und Jugendliche insbesondere besser vor Gewaltdarstellungen und Pornographie geschützt. Dabei ist zwischen unzulässigen und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu unterscheiden: Unzulässige Angebote sind für Rundfunk und Telemedien differenziert geregelt. Während Angebote im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages im Rundfunk ausnahmslos unzulässig sind (so z. B. jegliche pornographische Sendungen), können bestimmte Angebote in den Telemedien verbreitet werden, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (so z. B. so genannte "einfache" pornographische Angebote). Neben den unzulässigen Angeboten regelt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag auch die entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote. Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, sollen Kindern oder Jugendlichen bestimmter Altersstufen nicht zugänglich sein. Dies Ziel soll durch Zeitgrenzen einerseits sowie durch technische oder sonstige Mittel (z. B. Jugendschutzprogramme) andererseits erreicht werden. 4. Besondere Bedeutung kommt der innovativen Regelung der Aufsicht zu. Erstmals werden in Deutschland die Unternehmen der Medienwirtschaft selbst in die Überwachung der gesetzlichen Vorgaben einbezogen. Es sollen Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle entstehen, die von den Medienunternehmen gebildet werden. Sie sollen künftig vorrangig für die Prüfung der Angebote zuständig sein. Diese Einrichtungen unterliegen einem Zertifizierungsverfahren. Die Zertifizierung erfolgt durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Die KJM ist als eine Zentralstelle der Landesmedienanstalten im Bereich des Jugendmedienschutzes vorgesehen. Neben der Zertifizierung der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle soll diese Stelle u. a. die Aufgabe haben, zu prüfen, ob sich die Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle im gesetzlichen Rahmen halten. Dabei hat die KJM einen Beurteilungsspielraum dieser Einrichtungen zu beachten. 5. Die Landesmedienanstalten können durch zusätzliche Satzungen und Richtlinien die gesetzlichen Vorgaben des Staatsvertrags ausfüllen. Sie sind für den Vollzug von Einzelentscheidungen der Kommission für Jugendmedienschutz zuständig und wirken durch ihre Direktoren in dieser Kommission mit. Der Chef der Staatskanzlei, Staatsminister Rainer Robra, unterstrich: ¿Der Gesetzentwurf bringt die Verfassungswerte Eigentum, Rundfunkfreiheit und Jugendschutz zu einem angemessenen Ausgleich. Die Erfurter Ereignisse haben deutlich gemacht, dass ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf Seiten des Bundes und der Länder zur Verbesserung des Jugendmedienschutzes besteht, da gerade die Medien einen prägenden Einfluss auf Kinder und Jugendliche haben. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag stellt eine innovative Basis für einen effektiveren Jugendmedienschutz dar.¿ Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Impressum:
Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Hegelstraße 42
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 567-6666
Fax: (0391) 567-6667
Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de