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Magdeburg, den 06.11.2002

Beseitigung von Flutschäden: Merkblatt zur Förderung von Maßnahmen an Wohngebäuden

Ministerium für Bau und Verkehr - Pressemitteilung Nr.: 230/02 Magdeburg, 25. Oktober 2002 Beseitigung von Flutschäden: Merkblatt zur Förderung von Maßnahmen an Wohngebäuden Was wird gefördert? Die Beseitigung baulicher Schäden durch das Elbehochwasser im August 2002 an Wohnbauten (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Wohnteil von landwirtschaftlichen Betrieben, Haus mit mehr als 50% Wohnnutzung). Neben den Wohngebäudeschäden (Anbauten, Keller, Heizung usw.) sind die Schäden an Garagen, Wintergärten, Terrassen und Zufahrten auf dem eigenen Wohngrundstück erfasst. Auch bei solchen Schäden durch Grundwasser kann eine Förderung möglich sein. Die Kosten der Wiedererrichtung oder des Erwerbs an anderer Stelle [Ersatzvorhaben] können bei vollständig zerstörten oder dauerhaft unbewohnbaren Wohngebäuden gefördert werden. Ebenfalls förderfähig sind Kosten von Abriss- und Aufräumarbeiten und bauliche Vorsorgemaßnahmen , die unmittelbar vor dem August-Hochwasser vorgenommen wurden. Nicht gefördert werden Ferienhäuser, Datschen, Bauten auf Erholungs- und Wochenendgrundstücken usw., "Schwarzbauten" und dauerhaft leerstehende Gebäude. Schäden unter 5.000 EUR, Miet- und Unterbringungskosten, bewegliche Güter, wie Inventar der Gebäude usw. sind von der Förderung ausgeschlossen. Wer wird gefördert? Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines vom Hochwasser der Elbe oder ihrer Zuflüsse betroffenen Wohngrundstückes. Dies gilt auch für Eigentümer von Eigentumswohnungen oder Erbbauberechtigte . Nicht gefördert werden Mieter und sonstige Nutzer des Wohngrundstücks. Wie hoch ist die Förderung? Die Förderung beträgt bei Instandsetzungen bis zu 80 % der förderfähigen Kosten sowie der Abriss- und Aufräumkosten als Zuschuss (ohne Rückzahlung) bis zum Zeitwert von Haus und Grundstück vor dem Hochwasser. Für Einfamilienhäuser liegt die Förderhöchstgrenze bei 125.000 EUR, für Mehrfamilienhäuser bei 350.000 EUR pro Gebäude, für Eigentumswohnungen bei 40.000 EUR. Bei der Wiedererrichtung oder dem Erwerb von Wohngebäuden [Ersatzvorhaben] können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten, begrenzt durch den Zeitwert des zerstörten Wohngebäudes, ersetzt werden. Was ist zu tun? Antragsformulare liegen bei der Wohnungsbauförderstelle Ihres Landkreises bzw. der Stadt Dessau oder Magdeburg aus. Die Rechtsgrundlagen für die Förderung können dort eingesehen werden. Falls nötig, wird Ihnen bei den Behörden beim Ausfüllen und bei weiteren Fragen geholfen. Es können nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anträge bearbeitet werden. Nachweise: Der Hochwasserschaden am Gebäude muss glaubhaft gemacht werden (Fotos, Versicherungsmitteilungen, Zeugen etc). Zur Schadenshöhe können Kostenvoranschläge, Quittungen oder Schätzungen ausreichen. Ist der Schaden höher als 30.000 EUR oder wird ein Ersatzvorhaben beantragt, muss ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen (öffentlich bestellter Sachverständiger, bauvorlageberechtigter Ingenieur oder Architekt) vorgelegt werden, in dem die Instandsetzungskosten/Wiederherstellungskosten und der Zeitwert des Grundstücks vor dem Hochwasser festgestellt werden. Die Kosten eines notwendigen Gutachtens werden zu 80 % übernommen. Versicherungsleistungen und Spenden für Haus und Grundstück sind anzugeben (auch wenn sie erst später gezahlt werden). Sie werden bei der Förderung nur berücksichtigt, wenn sie zusammen mit den Fördermitteln den Schaden übersteigen und so zu einer überförderung führen würden. Falls Sie nach Antragstellung Spenden oder Versicherungsleistungen für das Wohngrundstück erhalten, müssen Sie dies der Bewilligungsstelle mitteilen. Sie können aber auch Ihre Versicherungsansprüche an das Land abtreten und erhalten dann eine ungekürzte Förderung. Soweit Sie eine Soforthilfeförderung für Ihr Wohngebäude erhalten haben, sind die geförderten Instandsetzungsmaßnahmen auf jeden Fall im Antrag anzugeben. Die Schadensbeseitigung wird dann zu 80 %, nicht wie bisher mit 50 % Zuschuss, gefördert, wenn der Schaden 5000 EUR überschreitet. Die bereits erhaltene Soforthilfe gilt als Vorauszahlung. Wann kann begonnen werden? Sofort. Auch bereits begonnene Instandsetzungen oder Ersatzmaßnahmen können gefördert werden. Vor dem 14.08.02 sind allerdings nur bauliche Sicherungsarbeiten förderfähig. Spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides (einen Monat nach Zugang oder bei Verzicht auf Rechtsmittel) muss die Instandsetzung begonnen werden und nach 24 Monaten abgeschlossen sein. Impressum: Ministerium für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-7504 Fax: (0391) 567-7509 Mail: presse@mwv.lsa-net.de

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