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Magdeburg, den 24.01.2003

Staatssekretär Dr. Rainer Holtschneider: Sachsen-Anhalt auf Einbürgerungsanträge vorbereitet · Antragsformulare bei Behörden vorrätig · Beratung vorher empfehlenswert

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 001/00 Magdeburg, den 3. Januar 2000 Staatssekretär Dr. Rainer Holtschneider: Sachsen-Anhalt auf Einbürgerungsanträge vorbereitet · Antragsformulare bei Behörden vorrätig · Beratung vorher empfehlenswert Nach Mitteilung von Staatssekretär Dr. Rainer Holtschneider trat am 1. Januar das neue Staatsbürgerschaftsrecht in Kraft. Dr. Holtschneider: "Für viele schon lange in Deutschland lebende ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger stellt sich früher oder später die Frage der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung sind durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts erheblich erleichtert worden." Ausländer können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben. Diese muss beantragt werden. Die gesetzlichen Regeln über die Ermessenseinbürgerung bleiben im Wesentlichen unverändert. Verbessert wird die Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz. Dafür gelten folgende Voraussetzungen: - 8 Jahre (bisher 15 Jahre) rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland, - Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, - Bekenntnis zum Grundgesetz, - keine verfassungsfeindlichen Betätigungen, - in der Regel Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe, - Straflosigkeit (ausgenommen sind Bagatelldelikte), - ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Vom 1. Januar 2000 an werden Kinder von ausländischen Eltern, die in Deutschland geboren werden, mit der Geburt automatisch Deutsche, wenn ein Elternteil sich bei der Geburt seit mindestens acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhält. Außerdem muss dieser Elternteil seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung haben. Diese Kinder erwerben in der Regel zusätzlich die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern. Nach dem sogenannten Optionsmodell müssen sich die Kinder, nachdem sie volljährig geworden sind, bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden. Wollen sie die deutsche Staatsbürgerschaft behalten, müssen sie nachweisen, dass sie die andere Staatsangehörigkeit aufgegeben haben. Nur wenn die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder zumutbar ist, kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden. Für ausländische Kinder bis zum 10. Lebensjahr gilt eine übergangsregelung. Sie haben ab dem 1. Januar einen besonderen Anspruch auf Einbürgerung, der den Voraussetzungen des neuen Geburtsrechts entspricht. In Deutschland leben 7,3 Mio. Ausländer, das sind 9 % der Gesamtbevölkerung. Die Hälfte von ihnen leben hier schon länger als acht Jahre, viele noch sehr viel länger. Jeder Fünfte in Deutschland lebende Ausländer ist auch hier geboren. Bei den fast 600 000 Kindern unter 6 Jahren macht diese Gruppe 87 % aus. In Sachsen-Anhalt leben ca. 40 000 Ausländer, das entspricht ca. 1,3 % der Gesamtbevölkerung Sachsen-Anhalts. Die Quote der hier lebenden Ausländer ist also erheblich geringer als im Bundesdurchschnitt. Lediglich ca. 8 000 ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger leben bereits acht Jahre bzw. länger in unserem Bundesland. Davon verfügen 6 331 über einen die Einbürgerung ermöglichenden Aufenthaltstitel. Die Hauptherkunftsländer sind Vietnam 1 902 Personen Ungarn 1 010 Personen Polen 817 Personen Bulgarien 334 Personen ehemalige Sowjetunion 315 Personen Griechenland 305 Personen Mosambik 291 Personen Italien 289 Personen. Zuständige Einbürgerungsbehörde für die Anspruchseinbürgerung sind die Landkreise und kreisfreien Städte, für die Ermessenseinbürgerung die Regierungspräsidien. Staatssekretär Dr. Rainer Holtschneider: "Es ist jedem Antragsteller zu empfehlen, sich bei den zuständigen Behörden vorher über die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen, die vorzulegenden Unterlagen und die Höhe der Verwaltungsgebühren zu informieren." Für eine Anspruchs- oder Ermessenseinbürgerung wird jeweils eine Gebühr von 500 DM und für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen eine Gebühr von 100 DM erhoben. Impressum: Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@min.mi.lsa-net.de

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