Kinderförderungsgesetz: Keine schlampige Arbeit im Sozialministerium
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 040/03 Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 040/03 Magdeburg, den 3. April 2003 Kinderförderungsgesetz: Keine schlampige Arbeit im Sozialministerium Magdeburg . Der heute in der Mitteldeutschen Zeitung veröffentlichte Artikel zur Finanzierung der Kinderbetreuung entspricht nicht den Tatsachen. Richtig ist, dass für die Kinderbetreuung im Jahr 2003 ein Festbetrag in Höhe von 123.350.500 ¿ zur Verfügung steht. Dieser Betrag soll auf Basis der Anzahl der 2001 in Kindertagesstätten und Tagespflege betreuten Kinder verteilt werden. Der Verteilerschlüssel berücksichtigt entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf nur die tatsächlich betreuten Kinder. Darüber hinaus ist erst spät im parlamentarischen Verfahren die Stichtagsregelung weggefallen. In Umsetzung der neuen Regelung wurde deshalb zunächst der Durchschnittswert der Kinder in Einrichtungen nach Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG), für die die Träger der Jugendhilfe zuständig waren, für das Jahr 2001 gebildet (Addition der Kinderzahlen in jedem Monat). Dies ergab den Wert von 1,1 Mio. Kindern. Hieraus resultierte rechnerisch ein Betrag von rd. 109 ¿ pro Kind und Monat, zuzüglich Landkreisanteil ergaben sich insgesamt rd. 167 ¿. Diese Werte wurden den Landkreisen und kreisfreien Städten mit der Bitte ggf. Bedenken zu äußern, mitgeteilt. Bescheide wurden noch nicht versandt. Im Jahr 2001 fand die Änderung vom staatlichen Hort (Hortgesetz) zum kommunalen Hort (KiBeG) statt. Zum 1. August 2001 trat das Hortgesetz außer Kraft. Zur Vorbereitung dieses Übergangs diente die Hortüberleitungsverordnung. Sie enthielt Anreize für eine vorzeitige Übernahme der Hortkinder durch die Träger der Jugendhilfe. Im Rahmen der Anhörung zur Mittelverteilung hat sich ergeben, dass die Landkreise und kreisfreien Städte in unterschiedlichem Maße von der Hortüberleitungsverordnung Gebrauch gemacht hatten. Die Kreise und kreisfreien Städte, die vom Angebot der Hortüberleitungsverordnung keinen Gebrauch gemacht hatten, haben sich im Rahmen der Anhörung beschwert. Sie forderten auch für die Zeit von Januar bis Juli 2001 die Mitberücksichtigung der Hortkinder bei ihnen. Dies wurde damit begründet, dass sie ansonsten schlechter stehen würden als die Kreise, in denen eine vorzeitige Übernahme in den Anwendungsbereich des KiBeG erfolgte. Bei der Überprüfung dieses Sachverhaltes im Sozialministerium wurde nach einer gerechten und rechtlich belastbaren Lösung gesucht. Dieses gerechte und rechtmäßige Ergebnis wurde hier dergestalt gefunden, dass für die Ermittlung des Durchschnittswertes alle Kinder, egal ob sie nach Hortgesetz oder KiBeG betreut wurden, in die Berechnung einbezogen worden sind. Dadurch erhöhte sich die Kinderzahl von 1,1 auf 1,3 Mio. zu berücksichtigende Kinder. Bei gleichbleibendem Gesamtbetrag von 123 Mio. ¿ ergibt sich nunmehr zwangsläufig ein geringerer Pro-Kind-Wert (92,41¿). Dennoch hat sich das Sozialministerium nicht verrechnet, sondern im Rahmen eines Anhörungsverfahrens wurde der Gesetzesvollzug angepasst. Die Folge ist, dass diejenigen Landkreise und kreisfreien Städte, deren Hortkinder schon vor dem 1.8.2001 in den Anwendungsbereich des KiBeG übernommen worden sind, jetzt einen geringeren Betrag zugewiesen bekommen als ursprünglich genannt. Diejenigen, welche die Übernahme erst mit Außerkrafttreten des Hortgesetzes vollzogen haben, erhalten relativ mehr als vorher angekündigt. Nur die jetzige Regelung ist nach Ansicht des Sozialministeriums gerecht und rechtlich belastbar. Denn sie berücksichtigt alle in den Landkreisen und kreisfreien Städten im Jahre 2001 betreuten Kinder gleich, egal ob sie im Hort oder einer Kindertagesstätte betreut wurden. Damit entspricht sie in ihren Wirkungen ¿ besser als die im Anhörungsverfahren vorgestellte Verteilung ¿ dem Umfang der Aufgabe der Tagesbetreuung im Jahr 2003, für deren Kostendeckung sie zweckbestimmt ist (dies macht ein Vergleich mit einer auf den Kinderzahlen Januar bis März 2003 basierenden Verteilung deutlich.) Die nun vorgenommene Verteilung entspricht damit der Intention des neuen KiFöG. Impressum: Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de
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