Geflügelpest: Landwirtschaftsministerin Wernicke nennt Eil-Verordnung des Bundes überfällig
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 070/03 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 070/03 Magdeburg, den 11. April 2003 Geflügelpest: Landwirtschaftsministerin Wernicke nennt Eil-Verordnung des Bundes überfällig Landwirtschaftsministerin Petra Wernicke hat die vom Bund erlassene Eilverordnung zum Schutz vor der Geflügelpest begrüßt. Zugleich nannte die Ministerin die Maßnahme "überfällig". "Frau Künast hat sich sehr lange Zeit gelassen. Während die Geflügelpest täglich näher an die deutsche Grenze heranrückte, sah die Bundesministerin zunächst nahezu regungslos zu. Nunmehr kommt sie mit einer Eil-Verordnung. Ich hoffe, es ist noch nicht zu spät", erklärte Wernicke, die Künast wiederholt ¿ auch per Brief - zum Handeln aufgefordert hatte. Die Eil-Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest soll laut Bundesverbraucherschutzministerium am morgigen Samstag veröffentlicht und einen Tag darauf in Kraft treten. Demnach werden unter anderem Enten- und Gänsehalter verpflichtet, ihre Tierhaltungen und den im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tierbestand sowie ihre Adressen bei der zuständigen Veterinärbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht besteht ferner, wenn innerhalb von 24 Stunden in Hühnerhaltungen (einschließlich Perl- und Truthühner sowie Wassergeflügel) Verluste von mehr als zwei Prozent des Bestandes oder Depressionen der Lege- oder Mastleistung auftreten. Sollen Tiere oder Bruteier aus einer Geflügelhaltung verbracht werden, ist dies einen Werktag vorher beim Veterinäramt zu melden. Darüber hinaus muss ein Tierarzt den Bestand 24 Stunden vor dem Verbringen untersucht haben. Diese Maßnahmen gelten nicht für Eintagsküken. Um mögliche Erregerverschleppungen von Bestand zu Bestand durch Transportmittel zu verhindern, sind diese unmittelbar vor und nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren. Um bei einem Seuchenverdachtsfall oder einem Seuchenfall ebenfalls gefährdete Geflügelbestände schneller identifizieren zu können, haben die Geflügelhalter ein Register zu führen, in dem die Geflügelzu- und -abgänge nach der Art des Geflügels und die Anzahl festgehalten werden. Daneben sind die Namen und Adressen der Vorbesitzer, der Transporteure und der Erwerber zu vermerken. Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für die Namen und die Adresse betriebsfremder Personen, die eine Geflügelhaltung betreten. Auch diese Maßnahme dient der Aufklärung von übertragungsmöglichkeiten im Seuchenfall. Verstöße gegen diese Vorschrift können mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro bestraft werden. Dieser Betrag ist zwar sehr hoch, gilt aber als angemessen, wenn man die Schäden betrachtet, die durch Unachtsamkeiten beim vorbeugenden Seuchenschutz entstehen können. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1951 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pressestelle@mlu.lsa-net.de
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