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Magdeburg, den 12.05.2003

Sachsen-Anhalt unterstützt Thüringer Gesetzesantrag: Verlängerung der Antragsfristen zur Rehabilitierung und Entschädigung von SED-Unrechtsopfern

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 226/03 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 226/03 Magdeburg, den 13. Mai 2003 Sachsen-Anhalt unterstützt Thüringer Gesetzesantrag: Verlängerung der Antragsfristen zur Rehabilitierung und Entschädigung von SED-Unrechtsopfern SED-Unrechtsopfern soll über den 31. Dezember 2003 hinaus die Möglichkeit gegeben werden, ihre Ansprüche auf Rehabilitierung und Entschädigung geltend zu machen. Die Landesregierung hat auf Vorschlag von Gesundheits- und Sozialminister Gerry Kley in ihrer heutigen Kabinettssitzung beschlossen, einer Bundesratsinitiative des Freistaates Thüringen beizutreten, die die Verlängerung der Antragsfristen der entsprechenden Rehabilitierungsgesetze um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2006 zum Ziel hat. Dem Gesetzesantrag liegt die Einschätzung der Rehabilitationsbehörden zugrunde, wonach noch nicht alle Betroffenen von ihren Rechten in dem Umfang Gebrauch gemacht haben, wie dies ursprünglich zu erwarten war. So wird in Sachsen-Anhalt für die Jahre zwischen 2004 und 2006 noch mit insgesamt etwa 600 Antragstellern gerechnet. Ihnen würde nach dem 31. Dezember 2003 der Ausschluss von Rehabilitierung und Ausgleichsleistungen drohen. Bislang haben in Sachsen-Anhalt seit Ende 1992 insgesamt rund 11.000 Bürgerinnen und Bürger Kapitalentschädigungen auf Basis ihrer strafrechtlichen Rehabilitierung erhalten. Die Rehabilitierungsgesetze im Überblick: Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz ermöglicht die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen (von Gerichten/Organen der DDR bzw. - zuvor - von deutschen Gerichten/Behörden in der Sowjetischen Besatzungszone) über Freiheitsentziehung und damit die Rehabilitierung durch Gerichtsbeschluss. Die strafrechtliche Rehabilitierung begründet Ansprüche auf soziale Ausgleichsleistungen. Für jeden Monat rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung ist die Gewährung einer Kapitalentschädigung in Höhe von 306,77 EUR vorgesehen. Personen, die gesundheitlich beeinträchtigt worden sind und dadurch Gesundheitsschäden erlitten haben, die heute noch fortdauern, haben in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes einen Anspruch auf Versorgung. Leistungen werden auf Antrag gewährt. Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz Bei dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz geht es um die Aufhebung elementar rechtsstaatswidriger Verwaltungsmaßnahmen der DDR-Organe oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Akte. Die noch heute fortwirkenden Folgen sollen, soweit die Verwaltungsmaßnahmen zu einer gesundheitlichen Schädigung, zu einem Eingriff in Vermögenswerte oder in den Beruf geführt haben, durch soziale Ausgleichsmaßnahmen gemildert werden. Das Gesetz verweist hier u.a. auf das Bundesversorgungsgesetz, das Vermögensgesetz und das Berufliche Rehabilitierungsgesetz. In bestimmten Fällen, in denen ausgleichbare Folgeschäden nicht gegeben sind, kann die Rehabilitierungsbehörde die Rechtsstaatswidrigkeit einer gravierenden Unrechtsmaßnahme der DDR-Organe feststellen. (Das Rehabilitierungsverfahren ist damit abgeschlossen). Voraussetzung für die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit in diesen Fällen ist, dass die rechtsstaatswidrige Maßnahme aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat. Berufliches Rehabilitierungsgesetz Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz hat das Ziel, noch heute spürbare Auswirkungen verfolgungsbedingter Eingriffe in Beruf oder Ausbildung auszugleichen. Kern des Gesetzes ist ein Nachteilsausgleich in der Rentenversicherung. Einbezogen in die berufliche Rehabilitierung werden u.a. auch Verfolgungsfälle im Bereich des Arbeitsrechts (z.B. Maßnahmen von Betrieben oder DDR-Organen gegen Mitarbeiter). Das Bundesministerium der Justiz hält ausführliche Merkblätter zu den Gesetzen bereit, die auf Anforderung  zugesandt werden (Postanschrift: 11015 Berlin). Den Text der Rehabilitierungsgesetze finden Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ und dort unter BMJ: Wichtige Gesetze. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

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