: 72
Magdeburg, den 04.06.2003

Fit für den Ferienjob: Was ist erlaubt und was ist per Gesetz verboten?

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 072/03 Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 072/03 Magdeburg, den 5. Juni 2003 Fit für den Ferienjob: Was ist erlaubt und was ist per Gesetz verboten? Magdeburg. Die Ferienzeit wird von Schülerinnen und Schülern immer wieder gern genutzt, um sich den einen oder anderen Euro dazuzuverdienen. Damit  der Ferienjob nicht zu verbotener Kinderarbeit wird, weist das Sozialministerium zum Ferienbeginn in Sachsen-Anhalt auf einige Grundsätze hin, die Eltern, Kinder sowie Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zu beachten haben. Grundsätzlich ist im Jugendarbeitsschutzgesetz ein Mindestalter von 15 Jahren für einen Ferienjob vorgeschrieben. Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 Jahren dürfen im Kalenderjahr maximal für vier Wochen einen Ferienjob annehmen. Diese vier Wochen können in einem Stück oder auf das Jahr verteilt geplant werden. Wichtig ist, dass in der Summe maximal 20 Ferienjob-Arbeitstage herauskommen. Die tägliche Arbeitszeit darf für Schülerinnen und Schüler im Alter von 15 bis 18 Jahren acht Stunden zuzüglich der Pausen nicht überschreiten. Für die Woche hochgerechnet sind dies 40 Arbeitsstunden. Die Schülerinnen und Schüler dürfen grundsätzlich nur an fünf Tagen in der Woche und nicht zur Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr beschäftigt werden. Sonn- und Feiertage sind für den Ferienjob tabu. Für bestimmte Branchen wie das Gaststättenwesen, die Landwirtschaft oder den Gesundheitsdienst hat der Gesetzgeber aber auch Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sowie vom Nachtarbeitsverbot zugelassen. Regelungen gibt es auch in puncto Ruhepausen. So steht Schülerinnen und Schülern mit einem Ferienjob-Arbeitstag von mehr als 4,5 bis 6 Stunden mindestens eine 30minütige Pause zu. Bei einem längeren Arbeitstag muss die Ruhepause mindestens 60 Minuten betragen. Konkrete Festlegungen über den Modus sind zu vereinbaren. Bei der Auswahl der Tätigkeiten, die den Jugendlichen übertragen werden sollen, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Mädchen und Jungen nicht überstrapaziert wird. Arbeiten, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, die den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen erfordern oder in sonstiger Weise die Gesundheit und Entwicklung der Jugendlichen gefährden könnten, unterliegen einem strikten Beschäftigungsverbot. Dazu gehören unter anderem die Beschäftigung an Säge-, Hobel-, Fräs-, Hack- oder Spanschneidemaschinen ebenso wie Schweißarbeiten und Tätigkeiten in Kühl- und Nassräumen, wie sie etwa in Brauereien und Schlachthöfen üblich sind. Das Heben und Tragen schwerer Lasten und die Beschäftigung in medizinischen Einrichtungen mit erhöhter Infektionsgefahr sind ebenso untersagt. Eine ärztliche Untersuchung ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für die Ferienarbeit nicht erforderlich. Vor Beginn der Beschäftigung muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Schülerinnen und Schüler über die möglichen Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Verhinderung am Arbeitsplatz unterweisen. Beiträge zu Sozialversicherungen fallen in der Regel für Ferienjobs nicht an. Tipp: Konkrete sozialversicherungsrechtliche Fragen sollten dennoch mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger abgesprochen werden. Für weitere Auskünfte steht das Landesamt für Verbraucherschutz mit seinen regional zuständigen Dezernaten für Gewerbeaufsicht (ehemalige Staatliche Gewerbeaufsichtsämter) zur Verfügung (Kontakt über 0340/6501-0). Impressum: Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de

Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de

Anhänge zur Pressemitteilung