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Magdeburg, den 23.07.2003

Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Altmark Trans GmbH, Gottschalk: Generelle Ausschreibungspflicht für ge- förderte Verkehre besteht nicht Zahlungen an Verkehrsunternehmen für gemeinwirtschaftliche Pflichten keine Beihilfe

Ministerium für Bau und Verkehr - Pressemitteilung Nr.: 108/03 Magdeburg, 24. Juli 2003 Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Altmark Trans GmbH, Gottschalk: Generelle Ausschreibungspflicht für ge- förderte Verkehre besteht nicht Zahlungen an Verkehrsunternehmen für gemeinwirtschaftliche Pflichten keine Beihilfe Der sachsen-anhaltinische Verkehrsstaatssekretär Dr. Hans-Joachim Gottschalk wertet das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Altmark Trans GmbH, Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH als notwendige Klarstellung für die Verkehrsbedienung im Land. "Der Europäische Gerichtshof hat seine vorangegangene Spruchpraxis aus der Rechtssache "Ferring" bestätigt. Finanzielle Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen sind nach europäischen Recht keine Beihilfen, wenn hierdurch den Unternehmen lediglich ein Kostenausgleich gewährt wird." Das Urteil bedarf einer sorgfältigen Analyse, die in den nächsten Wochen vorgenommen wird. Die von einigen erwarteten dramatischen Auswirkungen auf den öffentlichen Personennahverkehr (öPNV) sind nach den Worten Gottschalks nicht eingetreten. "Eine Förderung der Verkehrsbetriebe ist danach weiterhin möglich." Der Europäische Gerichtshof war vom Bundesverwaltungsgericht angerufen worden, um die europarechtliche Zulässigkeit von Ausgleichsleistungen zu bewerten. Anlass der gerichtlichen Auseinandersetzung war ein Konkurrentenstreit von zwei Busunternehmen aus der Altmark um die Erteilung von Liniengenehmigungen. Das Urteil hat für den gesamten Bereich der Daseinsvorsorge ¿ und damit insbesondere für den öPNV ¿ hohe Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtssprechung eine staatliche Maßnahme nur dann eine Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages sein könne, wenn sie als "Vorteil" für das begünstigte Unternehmen angesehen werden könne, den dieses unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Ein solcher "Vorteil" liegt nach den Feststellungen des Gerichts aber dann nicht vor, wenn eine staatliche finanzielle Hilfe lediglich als Ausgleich bestimmter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen anzusehen ist. Nach dem Urteil besteht keine Verpflichtung zur Ausschreibung subventionsbedürftiger Verkehrsleistungen, worunter praktisch der gesamte öPNV fällt. Ob das Urteil zur Anpassung des im deutschen Recht verankerten Begriffs "eigenwirtschaftlich" an die beihilferechtlichen Vorschriften des europäischen Rechts zwingt, wird durch das Bundesverwaltungsgericht zu klären sein. Gottschalk stellte klar, dass aus diesem Grund bestehende Linienkonzessionen für den öPNV im Land nicht berührt werden. Auch wenn nach dem Urteil keine generelle Ausschreibungsverpflichtung besteht, unterstützt die Landesregierung Bestrebungen zur Verstärkung des Wettbewerbes im öPNV. Torsten Ganz Pressesprecher i. V. Impressum: Ministerium für Bau und Verkehr Pressestelle Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-7504 Fax: (0391) 567-7509 Mail: presse@mwv.lsa-net.de

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