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Magdeburg, den 22.09.2003

Rede zur Einbringung des Besoldungs- und Versorgungs-Nichtanpassungsgesetzes 2003/2004

Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 050/03 Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 050/03 Magdeburg, den 18. September 2003 Rede zur Einbringung des Besoldungs- und Versorgungs-Nichtanpassungsgesetzes 2003/2004 Es gilt das gesprochene Wort! Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, in ihrer Sitzung vom 9. September hat die Landesregierung den Entwurf eines Besoldungs- und Versorgungs-Nichtanpassungs­gesetzes 2003/2004 beschlossen. Der Hintergrund für diesen Beschluss ist das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004. Dieses Gesetz sieht u.a. vor, Empfänger von Bezügen aus der Besoldungsgruppe B 11 für die Jahre 2003 und 2004 von der linearen Anpassung des Grundgehalts und von den Einmalzahlungen auszunehmen. Anlass für diese Regelung ist die sog. Nullrunde, die von der Bundesregierung am 20. November 2002 für die politische Leitungsebene beschlossen wurde. Dies betrifft auf Bundesebene · die Mitglieder der Bundesregierung, also die Minister, und · die parlamentarischen und beamteten Staatssekretäre. Auf Landesebene würde es allein die Minister betreffen, die mit B 11 besoldet werden. Es würde nicht gelten für politische Beamte, namentlich für die Staatsekretäre, die mit B 9 besoldet werden. Dies hätte zur Konsequenz, dass zwar die Minister, nicht aber die politischen Beamten der Länder an der Nullrunde teilnehmen würden. Es ist die Absicht der Regierung Sachsen-Anhalts und der Regierungen anderer Länder, eine solche Ungleichbehandlung auf politischer Ebene zwischen Bund und Ländern zu vermeiden. Es wurde deshalb auf Wunsch der Länder eine entsprechende Öffnungsklausel in das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 eingearbeitet: § 14 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ermächtigt die Länder, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Anpassung des Grundgehaltes und die Einmalzahlung nicht übernommen wird für jene Ämter, die mit den Staatssekretären des Bundes vergleichbar sind. Dies gilt sowohl für die aktiven Beamten als auch für die Versorgungsempfänger. Allerdings gilt die Ermächtigungsklausel im Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz nur zeitlich befristet für drei Monate nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes ¿ und dieser Tag war der 15. September, d. h. der vergangene Montag. Aus diesem Grunde war bei der Einbringung Eile geboten, und zwar nicht nur wegen den Einsparungen von etwa 113.000 ¿ für die Jahre 2003/2004, die durch den Verzicht zustande kommen. Der Klarheit halber wiederhole ich: Die betroffenen Ämter ¿ die mit den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten und Versorgungsempfänger ¿ sind in Sachsen-Anhalt die Ämter der Besoldungsgruppe B 9 . Aus Gründen der Gleichbehandlung sieht es die Landesregierung als angemessen und vertretbar an, die Regelungen, die für Angehörige der Besoldungsgruppe B 11 des Bundes gelten, auf die Ämter der Besoldungsgruppe B 9 ¿ der Staatssekretäre ¿ und die Ämter, die wiederum dieser Besoldungsgruppe entsprechen, zu übertragen. Die Regelung gilt für den aktiven und den passiven Bereich, d. h. auch für Versorgungsempfänger. Meine Damen und Herren, mit diesem Beschluss setzt die Landesregierung ein Zeichen. In einer Zeit, in der alle ihren Beitrag zum Sparen leisten müssen, geht die Landesregierung in ihrer Gesamtheit voran. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Impressum: Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Editharing 40 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1105 Fax: (0391) 567-1390 Mail: thiel@mf.lsa-net.de

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