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Magdeburg, den 29.09.2003

Kabinett beschließt Gesetz zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 452/03 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 452/03 Magdeburg, den 30. September 2003 Kabinett beschließt Gesetz zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit · Verbesserte Möglichkeiten zur kommunalen Zusammenarbeit Die Landesregierung hat heute auf Initiative von Innenminister Klaus Jeziorsky den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit beschlossen. Mit dem neuen Gesetz sollen die Möglichkeiten der Kommunen in öffentlich-rechtlicher Form zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, verbessert werden. Die bisherige gesetzliche Grundlage in Sachsen-Anhalt bildet ein Gesetz, das im Oktober 1992 in Kraft getreten ist und sich an das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR anlehnt. Diese Strukturen stehen mit dem geltenden Kommunalverfassungsrecht nicht im Einklang und entsprechen auch nicht mehr den heutigen Vorstellungen von eigenverantwortlich handelnden Kommunen. Neben der Anpassung an die kommunale Rechtsentwicklung begründen die an kommunale Zweckverbände in der Praxis verstärkt gestellten Anforderungen eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen. Die in Sachsen-Anhalt bestehenden 132 Zweckverbände nehmen überwiegend Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wahr. So sind allein 102 Zweckverbände in diesen Bereichen tätig. Weitere Zweckverbände bestehen z. B. zur regionalen Planung, zur Abfallentsorgung, zum Theaterbetrieb und zum Betrieb und der Bewirtschaftung von Grundschulen. Bei der Ausgestaltung der Selbstverwaltung gewinnen die Möglichkeiten kommunaler Gemeinschaftsarbeit zunehmend an Bedeutung. Jeziorsky: ¿Angesichts der gegenwärtigen Herausforderung an die Kommunen bietet die kommunale Zusammenarbeit einerseits die Chance Aufgaben wirtschaftlich zu erledigen, gleichzeitig aber auch den Vorteil, die rechtliche Selbständigkeit der Kommunen und damit die Mitwirkung von Bürgern zu erhalten.¿ Die wesentlichen Änderungen zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit sind: · Die bewährten Formen kommunaler Zusammenarbeit Zweckvereinbarung und Zweckverband werden beibehalten. Als Vorstufe dieser Formen der Gemeinschaftsarbeit kann allerdings auch die Möglichkeit einer Arbeitsgemeinschaft angemessen sein, die deshalb im Gesetzentwurf neu aufgenommen wird. Die Zusammenarbeit mehrerer Kommunen in einer Arbeitsgemeinschaft bietet die Chance gemeinsamer Abstimmung, ohne dass dies mit einer Aufgabenübertragung verbunden ist. · Angesichts des finanziellen Drucks unter dem die Kommunen seit längerer Zeit stehen, soll die Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung gestärkt werden. Deshalb erleichtert der Gesetzentwurf den Weg, kommunale Aufgaben durch eine interkommunale Gemeinschaftsarbeit (z. B. Gemeinden und Landkreise) wirtschaftlicher und fachlich kompetent zu erledigen. · Ganz allgemein trägt das Gesetz dem Bestreben Rechnung, den Kommunen mehr Selbstbestimmung und Eigenverantwortung zu übertragen. · Die Organisation des Zweckverbandes wird denen der Gemeindeordnung angepasst, die bisherige Doppelspitze wird beseitigt. Der alleinige Verbandsgeschäftsführer neuen Typs erhält deutlich mehr Verantwortung, muss dafür aber deutlich höhere Qualifikationserfordernisse erfüllen. · Der Aufgabeninhalt der Zweckverbände erfährt eine grundlegende Änderung, indem künftig auch Mehrzweckverbände zugelassen werden, sofern die Aufgaben inhaltlich in Zusammenhang stehen. · Bei der kommunalen Zusammenarbeit kommt dem Prinzip der Freiwilligkeit weiterhin maßgebende Bedeutung zu. Allerdings kann es durchaus Fälle geben, in denen das öffentliche Wohl die Notwendigkeit für eine gemeinsame Aufgabenerfüllung begründet. Das Gesetz hält daher eine rechtliche Grundlage bereit, die die Bildung eines Pflichtverbandes oder den Anschluss einer Kommune an einen bestehenden Verband aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses ermöglicht. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

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