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Magdeburg, den 23.10.2003

Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 163/03 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 163/03 Magdeburg, den 23. Oktober 2003 Es gilt das gesprochene Wort! Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zum Zweiten Gesetz zur änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit TOP 7 der Landtagssitzung am 23./24. Okt. 2003 Anrede, das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit aus dem 1992 ist dringend zu novellieren. Es lehnt sich noch an das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom Mai 1990 an und steht mit seinen Strukturen nicht mehr im Einklang mit dem geltenden Kommunalverfassungsrecht und den heutigen Vorstellungen von eigenverantwortlich handelnden Kommunen. Der vorliegende Gesetzentwurf ist Teil der von der Landesregierung vorgesehenen Neuausrichtung der Verwaltungsstrukturen. Es soll den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sowie den Landkreisen zusätzliche Instrumente an die Hand geben, ihr Verwaltungshandeln effizienter und wirtschaftlicher zu gestalten. Diese Instrumente sollen ergänzenden Charakter haben, indem sie die Erfüllung der Aufgaben in den hauptamtlichen Verwaltungen der Gemeinden und Gemeindeverbände unterstützen. Der Gebrauch der Instrumentarien kommunaler Gemeinschaftsarbeit ermöglicht auch eine Spezialisierung bei der Erledigung kommunaler Aufgaben unter wirtschaftlicheren und kostengünstigeren Bedingungen und dient letztlich der Stärkung der kommunalen Ebene. Vor diesem Hintergrund ist Zielsetzung des Gesetzentwurfs insoweit auch, den Handlungsspielraum der kommunalen Körperschaften bei der gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben zu erweitern. Bei der weiteren Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltung gewinnt die Ausschöpfung der Möglichkeiten kommunaler Gemeinschaftsarbeit und damit der gemeinsamen Bewältigung unterschiedlichster kommunaler Aufgaben zunehmend an Bedeutung. Es müssen den Kommunen daher jetzt, angesichts der an sie gerichteten gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen, eindeutige Regelungen für eine effizientere und wirtschaftlichere Aufgabenerledigung unter gleichzeitiger Wahrung ihrer rechtlichen Selbständigkeit und damit bürgerschaftlichen Mitwirkung bei der Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben in die Hand gegeben werden. In Auswertung vielfacher Vorschläge, insbesondere aus dem kommunalen Bereich, haben wir eine Fülle von Veränderungen zum Recht der kommunalen Gemeinschaftsarbeit in den Gesetzentwurf aufgenommen. änderungsbedarf ergibt sich nicht zuletzt aus verschiedenen Einzelfragen, die in der Verwaltungspraxis bisher strittig oder unklar waren und daher einer Ergänzung oder Klarstellung bedürfen. Anrede, lassen Sie mich im übrigen einige prägnante änderungsregelungen heraus greifen: Die Organstrukturen des Zweckverbandes erfahren eine grundlegende Veränderung, sie werden denen der Gemeindeordnung angepasst. Die bisherige Doppelspitze der Verwaltung des Zweckverbandes aus Verbandsvorsitzendem und Verbandsgeschäftsführer hat sich in der Praxis nicht bewährt. Daher wird es künftig neben dem Beschlussorgan der Verbandsversammlung als zweites Organ allein den Verbandsgeschäftsführer geben. Der Verbandsgeschäftsführer neuen Typs erhält deutlich mehr Verantwortung, muss dafür aber deutlich höhere Qualifikationserfordernisse erfüllen. Ziel ist eine effiziente Bündelung von Aufgabenverantwortung und ¿erledigung. Eine weitere grundlegende änderung erfolgt hinsichtlich des möglichen Aufgabeninhaltes der Zweckverbände. Künftig sollen auch Mehrzweckverbände zugelassen werden, sofern die verschiedenen Aufgaben inhaltlich im Zusammenhang stehen. Andererseits können künftig auch Teilaufgaben auf Zweckverbände übertragen werden. Anrede, soweit es um die Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises geht, stehen durch die Bildung und Fortentwicklung von Verwaltungsgemeinschaften nunmehr leistungsfähigere Aufgabenträger zur Verfügung. Damit ist für Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften die Notwendigkeit zur Bildung von Zweckverbänden zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises entfallen. Dem trägt das änderungsgesetz Rechnung. Diese Einschränkung der Aufgabenübertragung folgt einerseits den bisherigen Erfahrungen in der Praxis, wonach sich kaum Zweckverbände zur Erledigung staatlicher Aufgaben gebildet haben und insoweit eine Notwendigkeit in diesem Bereich nicht erkennbar ist. Darüber hinaus besteht, wie bereits ausgeführt, für Zweckverbände dieser Art auch kein Bedürfnis. Für Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften werden die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bereits von der hauptamtlichen Verwaltung der Verwaltungsgemeinschaft erfüllt, die über die erforderliche Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft verfügt. Auch weiterhin kommt bei der kommunalen Zusammenarbeit dem Prinzip der Freiwilligkeit maßgebende Bedeutung zu. Angesichts ihrer originären Zuständigkeit für die Wahrnehmung kommunaler Aufgaben entscheiden die Gemeinden und Landkreise in eigener Verantwortung, ob sie sich der im Gesetz angebotenen Formen der Gemeinschaftsarbeit bedienen wollen. Allerdings kann im Einzelfall die zwingende Notwendigkeit für eine gemeinsame Aufgabenerfüllung bestehen, aber die betroffenen Kommunen die Möglichkeit zur Kooperation trotz des dringenden öffentlichen Interesses an einer Zusammenarbeit jedoch nicht nutzen wollen. Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit soll daher künftig eine rechtliche Grundlage bereit halten, die die Bildung eines Pflichtverbandes oder den Anschluss einer Gebietskörperschaft an einen bestehenden Zweckverband aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls ermöglicht. Die verfassungsrechtlich verankerten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit werden dabei gewahrt, da die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft eng normiert werden und eine zwangsweise Regelung nur ausnahmsweise und ausschließlich aus zwingenden und dann auch nur bei der Erfüllung von kommunalen Pflichtaufgaben, nicht bei freiwilligen Aufgaben, möglich sein soll. Im Bereich der Zweckvereinbarungen ergeben sich insoweit Neuerungen, als diese künftig auch zur Durchführung von Aufgaben geschlossen werden können. Damit ermöglicht diese modifizierte Regelung künftig auch eine abweichende Vereinbarung über den mit Wirksamwerden der Zweckvereinbarung verbundenen Aufgabenübergang, indem eine kommunale Körperschaft nicht die Aufgabe selbst, sondern lediglich ihre Durchführung auf eine andere kommunale Körperschaft übertragen kann. Es findet in diesen Fällen also keine übertragung der Aufgabenverantwortung statt, sondern lediglich eine Wahrnehmung im Sinne eines Auftragsverhältnisses. Um jedoch von vornherein keine Unsicherheiten über den zuständigen Aufgabenträger aufkommen zu lassen, bedarf diese Form der Zweckvereinbarung der ausdrücklichen Bestimmung in der Zweckvereinbarung selbst. Als weitere allgemeine änderung ist die Klarstellung der Bekanntmachungserfordernisse und deren Anpassung an die örtlichen Besonderheiten vorgesehen sowie schließlich änderungen im Genehmigungsverfahren, die den Bedürfnissen der Praxis Rechnung tragen. Anrede, angesichts des finanzwirtschaftlichen Drucks, unter dem viele Kommunen seit längerer Zeit stehen, müssen wir die Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung auf kommunaler Ebene stärken. Deshalb will der Gesetzentwurf den Weg erleichtern, kommunale Aufgaben durch eine möglichst optimale Ausschöpfung interkommunaler Gemeinschaftsarbeit wirtschaftlicher und fachlich kompetent zu erledigen. Anrede, ich hoffe auf Ihre Unterstützung und auf eine zügige Beratung in den Ausschüssen, damit das Gesetz wie geplant am 1. Januar 2004 in Kraft treten kann. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! 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