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Magdeburg, den 26.11.2003

Innenminister Klaus Jeziorsky warnt vor illegalem Glücksspiel im Internet

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 184/03 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 184/03 Magdeburg, den 26. November 2003 Innenminister Klaus Jeziorsky warnt vor illegalem Glücksspiel im Internet "Das Internet ist kein rechtsfreier Raum für Glücksspiele", darauf hat Innenminister Klaus Jeziorsky heute in Magdeburg hingewiesen. In Sachsen-Anhalt und auch in den anderen Bundesländern habe, so Jeziorsky, kein sogenanntes Internet-Casino eine gültige Erlaubnis zum Betrieb. Erlaubnisse anderer Bundesländer oder anderer Staaten haben in Sachsen-Anhalt keine Geltung. Bei jedem solcher Angebote, wie z. B. Roulette, Poker oder Black Jack, handelt es sich um illegales Glücksspiel. Als Beispiel sei der "Casino-Club" zu nennen, für den auch in Sachsen-Anhalt gerade in letzter Zeit per Postwurf verstärkt geworben wurde. Der Innenminister wies darauf hin, dass nicht nur die Veranstaltung und die Werbung für ein illegales Internet-Casino verboten und strafbar sei, sondern auch alle Teilnehmer solcher illegaler Glücksspiele sich strafbar machen. Diese müssten mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafen rechnen. Darüber hinaus existiere keine unabhängige Kontrolle, ob die im Internet eingesetzte Software manipuliert sei und ob überhaupt ein Gewinn ausbezahlt werde. Viele Anbieter von Internet-Casinos hätten, so Jeziorsky, ihren Sitz im Ausland, z. B. in der Karibik und in Süd- oder Mittelamerika. Aufgrund des Firmensitzes und der Illegalität hätten die Spieler keine Möglichkeit, die Auszahlung eines Gewinnes gerichtlich durchzusetzen. In Sachsen-Anhalt habe, so Jeziorsky, was Sportwetten und Lotto im Internet betrifft, nur die Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt die Erlaubnis, solche Glücksspiele zu veranstalten. Der Minister wies auch darauf hin, jegliche Teilnahme an einem Spiel bei einem illegalen Anbieter gehe zu Lasten gemeinnütziger Zwecke (z. B. Amateusport, Umweltschutz, Soziales, Kultur), da eine ordnungsgemäße Abgabenerhebung nicht stattfände. Info: Was ist Glücksspiel? Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Einsatz verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Das kann z. B. für Roulette, Pokern, das Casinospiel, das Hütchenspiel, Glücksraddrehen, das Benutzen gewisser Geldspielautomaten usw. gelten. Wetten sind verwandt mit dem Spiel und soweit es sich nicht lediglich um die Bekräftigung eines Meinungsstreits handelt, sondern Unterhaltungs- und Gewinnstreben überwiegen, sind sie als Glücksspiel anzusehen. Dies kann z. B. für Sportwetten, Pferdewetten, Lotto, Toto usw. gelten. Lotterien und Ausspielungen sind ebenfalls Sonderformen des Glücksspiels. Wenn mehreren Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Einsatz die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, handelt es sich um eine Lotterie. Wenn an Stelle von Geld Sachen gewonnen werden können, liegt eine Ausspielung vor. Lotterien oder Ausspielungen können z. B. Lottospiele, Verlosungen, Tombolen, Preisrätsel, Lottospielgemeinschaften, Gewinnsparen usw. sein. Zu den bundesweit bekannten erlaubten Lotterien gehören z. B. die Nordwestdeutsche Klassenlotterie, Aktion Mensch, ARD-Fernsehlotterie oder Tele-Bingo. Ausspielungen (z. B. eine Tombola), die sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken und einen Gesamtpreis der Lose von 15000 Euro nicht überschreiten, gelten unter den in § 3a LottG genannten Voraussetzungen von Gesetzes wegen als erlaubt. Dafür ist lediglich eine Anzeige an die zuständige Behörde erforderlich. Gemeinnützige Zwecke Der erfreuliche Nebenaspekt des Glücksspielrechts, die Förderung gemeinnütziger Zwecke, zeigt sich am Beispiel der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt im Jahre 2002 wie folgt: Das Unternehmen erwirtschaftete einen Umsatz von 193,2 Mio. Euro, von dem 89,1 Mio. Euro als Gewinnausschüttung an die Spielerinnen und Spieler zurückflossen. Weitere 32,2 Mio. Euro wurden an den Landeshaushalt als Lotteriesteuer abgeführt. Fast 23 Mio. Euro Konzessionsabgaben aus LOTTO, TOTO und ODDSET zur Verwendung für die Wohlfahrts- und Sportverbände, die Jugendpflege, die Förderung des Schul- und Hochschulsports, den Ankauf von Kunstwerken sowie die Förderung kultureller Maßnahmen wurden erwirtschaftet. Von den Lotterien Spiel 77, Super 6, Tele-BINGO und der Sofortlotterie Rubbel-Luzi wurden rund 15,3 Mio. Euro als Zweckerträge für gemeinnützige Zwecke bewilligt. Diese Zweckerträge werden auf Antrag auf die Bereiche Soziales, Kultur, Sport, Denkmal- sowie Umweltschutz durch die Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt verteilt. Impressum: Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.lsa-net.de

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