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Magdeburg, den 12.12.2003

Redebeitrag von Innenminister Jeziorsky zum Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes TOP 9 der Landtagssitzung am 11./12. Dez. 2003

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 207/03 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 207/03 Magdeburg, den 12. Dezember 2003 Redebeitrag von Innenminister Jeziorsky zum Gesetz zur änderung des Kommunalwahlgesetzes TOP 9 der Landtagssitzung am 11./12. Dez. 2003 Anrede, im September 2003 wurde der Gesetzentwurf der Landesregierung zur änderung des Kommunalwahlgesetzes in den Landtag eingebracht, um das aus dem Jahr 1993 stammende Kommunalwahlgesetz den Erfordernissen der Praxis sowie den neuen Anforderungen, die die gegenwärtigen kommunalen Reformen stellen, anzupassen. Das Ziel der Gesetzesnovelle ist es im Wesentlichen, das technische Verfahren zu erleichtern, nicht dagegen das materielle Wahlrecht zu verändern. So ist neben einer Reihe anderer praxisgerechter Detailänderungen beispielsweise vorgesehen, die Rolle der Verwaltungsgemeinschaften zu stärken, die Besetzung der Wahlorgane variabler auszugestalten und eine Verlängerung von Wahlvorbereitungszeiträumen zu ermöglichen. Ein weiteres Ziel besteht darin, den Kommunen, die sich im Rahmen der anlaufenden freiwilligen Zusammenschlüsse von Gemeinden in neue Strukturen einfinden, Instrumentarien in die Hand zu geben, am Wahltag im kommenden Juni bereits in die neuen Strukturen wählen zu können. So werden mit dem Gesetz für die erste Wahl in neue Strukturen zur Bildung von Wahlbereichen Sonderregelungen geschaffen, die verstärkt auf die örtlichen Besonderheiten und den Umstand der vormaligen Eigenständigkeit einer Gemeinde Rücksicht nehmen. Hinsichtlich der Bildung von Wahlbereichen wird nunmehr, unabhängig von den Sonderregelungen zur Neubildung von Kommunen, auch die Möglichkeit geschaffen, in kreisangehörigen Gemeinden ab 3000 Einwohnern mehrere Wahlbereiche zu bilden. Damit können die einzelnen Regionen einer Gemeinde stärker in die Willensbildung der kommunalen Vertretung eingebunden werden. Um dabei dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit zu wahren, wurde sowohl eine Begrenzung hinsichtlich der notwendigen Mindesteinwohnerzahl als auch der Grundsatz der annähernd gleichen Größe je Wahlbereich aufgenommen. Anrede, zu dem von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf wurde am 26. November 2003 im Innenausschuss ein änderungsantrag eingebracht, der die wahlrechtlichen Konsequenzen der politischen Grundvorstellungen zur Kommunalreform regelt: Bekanntermaßen werden ab dem Jahre 2006 die Strukturen der Landkreise im Land Sachsen-Anhalt optimiert. Dies wird dazu führen, dass die betroffenen Landkreise innerhalb der dann laufenden Kommunalwahlperiode ihre rechtliche Identität ändern. Folglich müssen neue Organe gewählt werden. Derartige Umstände im Umfeld einer Gebietsreform sind nichts Ungewöhnliches und in vielen Ländern oft praktiziert worden. Auch die wahlrechtlichen Konsequenzen sind geregelt: Der Fall der "einzelnen Neuwahl" einer kommunalen Vertretung ist dem Kommunalwahlgesetz bereits bekannt. Derartige Fälle hat auch das Land Sachsen-Anhalt bereits öfter erlebt. Nach den Vorstellungen der Landesregierung sollen die Organe der neuen Landkreise im Jahre 2008 gewählt werden, da dann ohnehin die Wahlzeit bei der Mehrzahl der Landräte abläuft. Deren letzte Wahl fand nämlich im Jahre 2001 statt. Mit der gleichzeitigen Wahl der Kreistage und der Landräte werden dann die kommunalen Organe bestellt, die den Aufbau und das Zusammenwachsen der neuen Kreisstrukturen gestalten werden. Deren Aufgabenstellung erfordert einen längeren Zeitraum, so dass die sich im Juni 2009 anschließende turnusmäßige allgemeine Neuwahl kommunaler Vertretungen den Umstrukturierungsprozess in einer frühen ¿ sogar zu frühen ¿ Phase unterbrechen würde. Hier setzt der änderungsantrag an, der den neugewählten Kreistagen die Entwicklung von Kontinuität in der Arbeit sichert, indem festgelegt wird, dass der in der laufenden Wahlperiode neugewählte Kreistag sich nicht im Jahre 2009 sondern erst wieder im Jahre 2014 ¿ dem Ende der dann folgenden allgemeinen Wahlperiode - zur Wahl zu stellen hat. Für die betroffenen Kreistage würde dieser Wahltermin zu einer kürzeren Wahlperiode führen, die ¿ nach der Wahl im Jahre 2004 ¿ erst im Jahr 2009 enden würde. Anrede, lassen Sie mich bitte ausdrücklich feststellen, diese Veränderung der ersten Wahlperiode einer aufgrund einer Gebietsänderung neugewählten Vertretung betrifft eben nur die Kommunen, bei denen die Gebietsänderung stattgefunden hat. Für die anderen verbleibt es bei den bisherigen Zeitabläufen. Anrede, wegen des Zusammenhangs zu den Reformen auf der kommunalen Ebene und des bereits im Juni 2004 anstehenden Termins für die Kommunalwahlen ist es außerordentlich wichtig, dass dieses Gesetz heute beschlossen wird, um den Kommunen vor Ort ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Wahlen zu ermöglichen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Impressum: Verantwortlich: Dr. Matthias Schuppe Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516/5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.lsa-net.de

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