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Magdeburg, den 18.12.2003

Tipps zum Jahresende: Verbraucherschutzministerium zum Kauf und Gebrauch von Lichterketten und Feuerwerkskörpern

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 154/03 Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 154/03 Magdeburg, den 18. Dezember 2003 Tipps zum Jahresende: Verbraucherschutzministerium zum Kauf und Gebrauch von Lichterketten und Feuerwerkskörpern Magdeburg. Alle Jahre wieder kommt nicht nur das Christkind. Alljährlich sind zum Jahreswechsel Ärzte und Feuerwehren verstärkt im Einsatz, um Menschen zu helfen, die durch brennende Weihnachtsbäume oder beim Silvesterfeuerwerk schwer verletzt wurden. Deshalb warnt das Verbraucherschutzministerium kurz vor Weihnachten und Silvester vor unsachgemäßem und leichtsinnigem Umgang mit Lichterketten und Feuerwerkskörpern. Einige Tipps können, wenn sie beachtet werden, Risiken schon beim Kauf minimieren. Lichterketten Grundsätzlich gilt: Vorsicht bei Billigprodukten, denn Sicherheit gibt es nicht zum Nulltarif! · Lichterketten und ähnliche Produkte müssen eine dauerhaft angebrachte CЄ -Kennzeichnung besitzen und über eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung verfügen. · Bevorzugen Sie Geräte mit Transformator, durch den eine ungefährliche niedrige Spannung erzeugt wird. · Achten Sie bei Produkten mit GS-Zeichen auf die Nennung der Prüfstelle im GS-Zeichen. · Lichterketten, die im Außenbereich eingesetzt werden sollen, müssen dafür ausgewiesen sein. Denken Sie daran, dass auch eventuell benötigte Verlängerungskabel und Mehrfachsteckdosen für die Verwendung im Freien vorgesehen sind. · Kerzen, Teelichter und ähnliche brennbare Leuchtmittel sowie Räucherkerzen niemals unbeaufsichtigt brennen lassen. Feuerwerkskörper · Beim Kauf von Feuerwerkskörpern sollte darauf geachtet werden, dass diese amtlich zugelassen sind. Das ist an dem Aufdruck "BAM - P I -" oder "BAM - P II -" (Klasse II) und einer nachfolgenden Nummer zu erkennen. · Der Verkauf von Feuerwerkskörpern (Klasse II) ist in diesem Jahr vom 29. bis 31. Dezember gestattet. Ein Verkauf an Jugendliche unter 18 Jahren ist nicht erlaubt. · Vor dem Zünden von Raketen, Knallern und anderen Feuerwerkskörpern sollte zuerst die Gebrauchsanweisung aufmerksam gelesen werden. Oftmals ist nicht bekannt, dass Jugendlichen unter 18 Jahren das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II nicht erlaubt ist. · Generell ist darauf zu achten, dass Feuerwerkskörper der Klasse II nur im Freien verwendet werden dürfen. · Beim Zünden sollten die übrigen Feuerwerkskörper nicht offen herumliegen oder am Körper getragen werden. · Nach dem Anzünden bitte die Gegenstände nicht in der Hand behalten und auf Sicherheitsabstand gehen. · So genannte Blindgänger keinesfalls nochmals zünden, sondern nach einer Wartezeit mit Wasser unschädlich machen. · Die Herstellung von oder Veränderungen an Feuerwerkskörpern sind grundsätzlich verboten. · Feuerwerkskörper sollen vom Erdboden und nicht vom Balkon aus gezündet oder von oben herunter geworfen werden. · Menschen, offene Fenster, Türen, Mülltonnen oder Briefkästen sind keine Zielobjekte. · Raketen mit Führungsstab dürfen keinesfalls in den Boden gesteckt werden. · Mit Rücksicht auf andere Personen dürfen Feuerwerkskörper nicht in der Nähe von Krankenhäusern, Kinderspielplätzen, Altenheimen und Kirchen abgebrannt werden. · Nicht vergessen: Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen ausschließlich am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden. Impressum: Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de

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