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Magdeburg, den 19.12.2003

Ministerpräsident Böhmer begrüßt Lockerungen beim Kündigungsschutz/ Appell an Unternehmer, neue rechtliche Regelungen zu nutzen und einzustellen

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 604/03 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 604/03 Magdeburg, den 19. Dezember 2003 Ministerpräsident Böhmer begrüßt Lockerungen beim Kündigungsschutz/ Appell an Unternehmer, neue rechtliche Regelungen zu nutzen und einzustellen Ministerpräsident Prof. Dr. Wolfgang Böhmer hat heute die im Vermittlungsausschuss erzielten Lockerungen beim Kündigungsschutz begrüßt. Damit sei gerade für Kleinbetriebe, die für Sachsen-Anhalts Wirtschaftsstruktur bestimmend seien, ein wichtiger Beschäftigungsimpuls gesetzt worden. Der formelle Kündigungsschutz sei deutlich erleichtert und an die Bedürfnisse der Praxis angepasst worden. Durch den neu in das Kündigungsschutzgesetz eingefügten Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten ordentlichen Kündigungen könnten die Unternehmen zudem langwierige Prozesse vermeiden. Der Regierungschef appellierte an die Unternehmer, den durch die Gesetzesänderungen gewonnenen Spielraum zu nutzen. Der Knoten sei jetzt durchgeschlagen, das formelle Arbeitsrecht würde Neueinstellungen nicht mehr im Wege stehen. Zum Hintergrund: Im Vermittlungsausschuss war vereinbart worden, den Schwellenwert zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf zehn Arbeitnehmer bei Neueinstellungen zu erhöhen. Der bereits bestehende Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2003 beim Arbeitgeber beschäftigt waren, bleibt nach der Neuregelung unberührt. Eine wesentliche Neuerung ist, dass bei betriebsbedingten Kündigungen im Interesse höherer Rechtssicherheit die Sozialauswahl auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer und die Schwerbehinderung beschränkt wird. In die soziale Auswahl sind solche Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Von besonderer Bedeutung ist ferner der durch § 1a Kündigungsschutzgesetz eingefügte Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten ordentlichen Kündigungen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber bereit ist, zur Vermeidung der Kündigungsschutzklage die im Gesetz festgelegte Abfindung von 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr zu zahlen. Der Anspruch ist dadurch bedingt, dass der Arbeitgeber den Hinweis in dem Kündigungsschreiben gibt, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und eine Abfindungsoption besteht. Lässt der Mitarbeiter die Klagefrist von drei Wochen verstreichen, kann er die Abfindung beanspruchen. Darüber hinaus können in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren geschlossen werden. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

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