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Magdeburg, den 22.01.2004

Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zum zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 011/04 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 011/04 Magdeburg, den 22. Januar 2004 Es gilt das gesprochene Wort! Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zum zweiten Gesetz zur änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit TOP 5 der Landtagssitzung am 22./23. Januar 2004 Anrede, der heute zu beschließende Gesetzentwurf zum zweiten Gesetz zur änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit soll das aus dem Jahre 1992 stammende Gesetz aktualisieren. Wir werden heute die bisherigen Strukturen des Gesetzes dem geltenden Kommunalverfassungsrecht anpassen. Zielrichtung der Novelle ist die heutige Vorstellung einer eigenverantwortlich handelnden Kommune. Bereits bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfes habe ich darauf geachtet, dass die Belange und Anregungen der Praxis intensiv bedacht und abgewogen werden. Wir hatten zahlreiche Gespräche und schriftliche Kontakte zu den betroffenen Verbänden, die sich konstruktiv in die Arbeit eingebracht haben. Stellvertretend für alle möchte ich mich an dieser Stelle bei unseren kommunalen Spitzenverbänden und dem Wasserverbandstag bedanken. Das änderungsgesetz will den Gebietskörperschaften flexiblere und effektivere Modelle der Aufgabenerledigung anbieten. Die bestehenden Aufgabenzuweisungen werden entsprechend ergänzt. Besonderes Augenmerk wurde darauf gelegt, dass die angebotenen Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nicht in Konkurrenz zu den Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgemeinschaften treten, sondern diese ergänzen und unterstützen. Der Gesetzentwurf hält an den bewährten Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit, der Zweckvereinbarung und dem Zweckverband fest. Hinzu tritt die Möglichkeit zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft als Vorstufe der kommunalen Gemeinschaftsarbeit. Wichtige Veränderungen werden bei den Zweckverbänden vorgenommen. So werden die Organstrukturen des Zweckverbandes denen der Gemeindeordnung angepasst, damit die Doppelspitze der Verwaltung aus Verbandsvorsitzendem und Verbandsgeschäftsführer beseitigt wird. Der Verbandsgeschäftsführer erhält deutlich mehr Verantwortung, muss im Gegenzug dazu aber auch deutlich höhere Qualifikationserfordernisse erfüllen. Ebenso erfährt der Aufgabeninhalt der Verbände Veränderungen, die sich aus den Praxiserfahrungen ergeben. Es werden jetzt auch Mehrzweckverbände zugelassen, wenn die verschiedenen Aufgaben inhaltlich im Zusammenhang stehen. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises stehen durch die Bildung und Fortentwicklung von Verwaltungsgemeinschaften künftig leistungsfähigere Aufgabenträger zur Verfügung. Damit ist für Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften die Notwendigkeit zur Bildung von Zweckverbänden zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises entfallen. Anrede, die im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit zur Bildung von Pflichtverbänden wurde in den Ausschusssitzungen intensiv und auch kontrovers beraten. Mit Blick auf die Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit auf kommunaler Ebene kann darauf aber nicht verzichtet werden. Und im übrigen ¿ und das sei an die Kritiker gerichtet ¿ besteht diese Möglichkeit zur Bildung von Pflichtverbänden auch in den Gesetzen anderer Bundesländer. Wir beschreiten hier kein Neuland. Zudem kann ein Pflichtverband nur unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips und der sehr strengen Voraussetzung, dass zwingende Gründe des öffentlichen Wohls dies gebieten, von der Kommunalaufsichtsbehörde gebildet werden. Ein derartiger Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung ist vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß anerkannt worden. Der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie der Gebietskörperschaften wird damit nicht verletzt. Auch hinsichtlich der Zweckvereinbarungen gibt es Neuerungen. Zwar besteht wie bisher das Wesen der Zweckvereinbarung darin, den kommunalen Körperschaften eine Organisationsform zur effektiveren und wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung an die Hand zu geben, indem eine kommunale Körperschaft eine Aufgabe zugleich für die anderen Beteiligten wahrnimmt. Künftig wird aber weitergehend nun die Möglichkeit eröffnet, durch Zweckvereinbarung nicht nur eine einzelne Aufgabe, sondern mehrere Aufgaben in die Zuständigkeit einer anderen kommunalen Körperschaft zu übertragen. Der Abschluss dieser Mehrzweckvereinbarungen kann der Erledigung freiwilliger oder pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben, aber auch der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises dienen. Anders als beim Zweckverband müssen die Aufgaben, die Gegenstand einer Zweckvereinbarung sind, nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Ferner ermöglicht die modifizierte Regelung künftig auch eine abweichende Vereinbarung über den mit Wirksamwerden der Zweckvereinbarung verbundenen Aufgabenübergang, indem eine kommunale Körperschaft nicht die Aufgabe selbst, sondern lediglich ihre Durchführung auf eine andere kommunale Körperschaft übertragen kann. Es findet in diesen Fällen also keine übertragung der Aufgabenverantwortung statt, sondern lediglich eine Wahrnehmung im Sinne eines Auftragsverhältnisses. Auf Anregung des Landesrechnungshofes erfolgte zum einen die Konkretisierung der Form der Verpflichtungsgeschäfte des Verbandsgeschäftsführers, zum anderen eine Klarstellung hinsichtlich der Geltung der Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe bei Zweckverbänden der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung. Anrede, die vorliegende Novelle gibt unseren Kommunen ein modernes und zukunftsweisendes Instrument für die kommunale Gemeinschaftsarbeit an die Hand. Sachsen-Anhalt gehört damit zu der ersten Gruppe unter den Bundesländern, die die Modernisierung dieses Bereiches abgeschlossen haben. Die anderen werden folgen. Diese vorgesehene Neuausrichtung ist wesentlicher Bestandteil der anlaufenden Reformvorhaben auf kommunaler Ebene. Wir gehen heute einen großen Schritt weiter. Ich bitte Sie: Gehen Sie mit, stimmen Sie der Novelle im Interesse der Zukunftsfähigkeit unserer Kommunen zu. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Impressum: Verantwortlich: Dr. Matthias Schuppe Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516/5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.lsa-net.de

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