: 54
Halberstadt, den 11.03.2004

Fahrerlaubnis auf Probe - Besonderheiten des Führerscheins Polizeirevier Aschersleben-Staßfurt (Verkehrssicherheitsberater)

Polizeidirektion Halberstadt - Pressemitteilung Nr.: 054/04 Polizeidirektion Halberstadt - Pressemitteilung Nr.: 054/04 Magdeburg, den 11. März 2004 Fahrerlaubnis auf Probe - Besonderheiten des Führerscheins Polizeirevier Aschersleben-Staßfurt (Verkehrssicherheitsberater) Fahrerlaubnis auf Probe - Besonderheiten des Führerscheins - Probezeit = Bewährungszeit . Beim erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis, wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert 2 Jahre, vom Zeitpunkt der Erteilung an. Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe eine rechtkräftige Entscheidung, innerhalb der Probezeit ergangen (wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit) die mit Bußgeld und Punkten geahndet wurde und in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so muss die zuständige Fahrerlaubnisbehörde - die Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb einer bestimmten Frist anordnen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegangen hat. Die Probezeit verlängert sich um weitere zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist. Kommt der Fahrerlaubnisinhaber dieser Anordnung nicht nach, wird ihn die Fahrerlaubnis entzogen. Die zuständige Behörde kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachterstelle anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die Anlas zur Annahme geben, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Begeht der Fahrerlabniesinhaber nach Teilnahme an einem Aufbauseminar eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, so muss ihm die Führerscheinbehörde; Schriftlich verwarnen und ihm nahe legen, innerhalb von 2 Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Begeht der Fahrerlaubnisinhaber, nach Ablauf der Zweimonatsfrist, innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, so ist ihm durch die FE-Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei Fahranfängern, erfolgt die Tilgung von Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister nicht vor Ablauf der Probezeit. Rechtskräftige Entscheidungen die in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, beispielhafte Aufzählungen für: Schwerwiegende Zuwiderhandlungen: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, innerorts oder außerorts um mehr als 20 km/h. Missachtung des Rotlichtes einer Lichtzeichenanlage. Missachtung der Vorfahrt mit einer Gefährdung. Überholen bei unklarer Verkehrslage. Teilnahme am Straßenverkehr unter Einwirkung von Alkohol oder Drogen. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen: Abkommen von der Fahrbahn und verursachen eines Sachschadens. Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt. Benutzung eines Mobil oder Autotelefon. Für Fahranfänger die unter Einwirkung von Alkohol oder Drogen am Straßenverkehr teilgenommen haben und sich noch in der Probezeit befanden, werden besondere Aufbauseminare von hierfür amtlich anerkannten Seminarleitern durchgeführt. Impressum: Polizeidirektion Halberstadt Pressestelle Theaterstraße 6 38820 Halberstadt Tel: 03941/590-204 oder -208 Fax: 03941/590-260 Mail: pressestelle@hbs.pol.lsa-net.de

Impressum:

Polizeirevier Harz
Pressestelle
Theaterstraße 6


38820 Halberstadt
Tel: 03941/590 - 208 o. 204
Fax: 09341/ 590 - 260


Mail:
pressestelle@hbs.pol.lsa-net.de

Anhänge zur Pressemitteilung