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Halle (Saale), den 17.03.2004

(VG DE) Gebührenpflicht von Rundfunkgeräten am Arbeitsplatz

Das Verwaltungsgericht Dessau hat entschieden, dass Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz grundsätzlich der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ? ein Landesbeamter ? wandte sich gegen einen Gebührenbescheid des MDR, mit dem dieser für ein von ihm am Arbeitsplatz betriebenes transportables Radio eine zusätzliche Rundfunkgebühr von monatlich 5,32 ? festsetzte. Der Kläger trägt vor, er bringe das batteriebetriebene, ca. 20 cm lange Radio jeden Werktag an seinen Arbeitsplatz mit, halte es dort zum Empfang bereit und nehme es am Abend zurück in seine Wohnung. Im Büro empfange er keine öffentlich-rechtlichen Sender. Das Verwaltungsgericht Dessau hat entschieden, dass das Rundfunkgerät des Klägers am Arbeitsplatz der Gebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag unterliegt. Nach dessen § 2 hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes Gerät, das er zum Empfang bereithält, eine Grundgebühr zu entrichten ? so auch der Kläger. Eine Ausnahme von dieser Gebührenpflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages liegt im Falle des Klägers nicht vor. Danach wäre eine Rundfunkgebühr nicht für Zweitgeräte zu leisten, die von einer Person als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung bereitgehalten werden. Der Kläger hält jedoch nach Ansicht des Gerichts sein Radio nicht nur vorübergehend außerhalb seiner Wohnung ? nämlich am Arbeitsplatz ? bereit. Vorübergehend wird ein Rundfunkgerät dann nicht mehr bereitgehalten, wenn es zwar unterbrochen durch den Hin- und Rücktransport, aber regelmäßig wiederkehrend an demselben Ort auf unbestimmte Dauer bereitgehalten wird. In seiner Gesamtheit erweckt nämlich das Verhalten des Klägers den Eindruck, er nutze das Radio einem stationären Gerät vergleichbar ständig an seinem Arbeitsplatz. Auf die Hörgewohnheiten des Klägers kommt es für die Gebührenpflicht ? auch bei Zweitgeräten ? nicht an. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Verwaltungsgericht Dessau, Urteil vom 17. März 2004 ? Az. 1 A 1068/03 DE ? Dr. Kövel, Svea Stellvertretende Pressesprecherin Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Arial","sans-serif"; mso-fareast-language:EN-US;}

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