Bundesratsinitiative zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes Sachsen-Anhalts Alternative zur Ausbildungsplatzabgabe
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit - Pressemitteilung Nr.: 040/04 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit - Pressemitteilung Nr.: 040/04 Magdeburg, den 30. März 2004 Bundesratsinitiative zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes Sachsen-Anhalts Alternative zur Ausbildungsplatzabgabe In einer Bundesratsinitiative schlägt das Land Sachsen-Anhalt eine Änderung des Berufsbildungsgesetzes im Passus ¿Ausbildungsvergütung¿ vor. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll eine Mindest-Ausbildungsvergütung festgesetzt werden. Sie orientiert sich an den Sätzen für die überbetriebliche Ausbildung in den jeweiligen Ausbildungsplatzprogrammen des Bundes und der Länder. Das sind zurzeit rund 150 Euro in den neuen und 180 Euro in den alten Bundesländern. ¿Selbstverständlich berührt diese Regelung keinen der bereits abgeschlossenen Ausbildungsverträge. Außerdem können alle, die einen Berufsausbildungsvertrag abschließen, auch künftig eine höhere Ausbildungsvergütung vereinbaren. Bei beiderseitiger Tarifbindung besteht ohnehin auch weiter die Verpflichtung zur Zahlung der tarifvertraglichen vereinbarten Ausbildungsvergütung¿, betont Wirtschaftsminister Dr. Horst Rehberger. Die jetzigen Regelungen zur Ausbildungsplatzvergütung hielten allerdings viele Unternehmen davon ab, Lehrlinge auszubilden. Andere sähen sich dadurch veranlasst, eine geringere Zahl von Ausbildungsplätzen zur Verfügung zu stellen, als es betrieblich möglich und im Hinblick auf ihren Fachkräftebedarf wünschenswert wäre. ¿Ausbildung ist vor allem vielen kleinen Betrieben zu teuer¿, sagt Rehberger. ¿Wir sind überzeugt, dass wir auf dem von uns vorgeschlagenen Weg wirklich zusätzliche Lehrstellen sichern können.¿ § 10 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes schreibt die Zahlung einer ¿angemessenen Ausbildungsvergütung¿ vor, ohne zu konkretisieren, was unter ¿Angemessenheit¿ hier zu verstehen ist. Die Rechtsprechung orientiert sich an den tariflichen Ausbildungsvergütungen, akzeptiert aber auch, wenn diese ¿ bei nicht tarifgebundenen Parteien ¿ um nicht mehr als 20 Prozent unterschritten werden. Doch selbst die so verringerten Ausbildungsvergütungen erreichen oftmals eine Höhe, die ausbildungswillige Unternehmen nicht leisten konnten. Dies hat zur Folge, dass die Bundesagentur für Arbeit, der Bund und die Bundesländer außerbetriebliche Ausbildungsplätze einrichten und finanzieren müssen, um Angebot und Nachfrage auszugleichen. Zurzeit sind in Sachsen-Anhalt rund 40 Prozent der Auszubildenden in solcher betriebsfernen Ausbildung. Dabei wird ihnen eine Ausbildungsvergütung gezahlt, die genau der von Sachsen-Anhalt vorgeschlagenen gesetzlichen Mindestvergütung entspricht. Rehberger unterstreicht: ¿Für Jugendliche und Eltern steht der Wunsch nach einer ordentlichen Ausbildung weit mehr im Vordergrund als die Höhe der Ausbildungsvergütung. Oft sind schon in Kenntnis der schwierigen betrieblichen Situation Ausbildungsverträge vereinbart worden, die bewusst niedrige Ausbildungsvergütungen akzeptierten. Angesichts der geltenden Rechtslage konnten solche Verträge jedoch oft nicht in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen werden ¿ sie waren ungültig. Das war für alle Betroffenen ¿ ob Jugendliche, Eltern oder Unternehmer ¿ zutiefst unbefriedigend.¿ Ziel des Gesetzentwurfes sei es, so Rehberger weiter, die außerbetriebliche durch eine betriebliche Ausbildung zu ersetzen. Damit wird eine höhere Qualität der Ausbildung erreicht, der Subventionsbedarf aus öffentlichen Kassen verringert und letztlich die Chance verbessert, mit dem Abschluss der betrieblichen Ausbildung eine dieser entsprechende Arbeitsstelle zu finden. Der Bundesrat wird voraussichtlich am 2. April über diese Gesetzesinitiative beraten. Nach der Vorstellung im Plenum würde sie den Ausschüssen des Bundesrates zur Beratung zugewiesen. Die von Sachsen-Anhalt vorgeschlagene Fassung des § 10 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes: "(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist angemessen, wenn sie monatlich mindestens 3,5 vom Hundert des auf einen Monat entfallenden Anteils der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt. Das Tarifvertragsgesetz bleibt unberührt.¿ Impressum: Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Pressestelle Hasselbachstr. 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567 - 43 16 Fax: (0391) 567 - 44 43 Mail: pressestelle@mw.lsa-net.de
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