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Halle (Saale), den 01.04.2004

(AG HAL) Auswahl aus insgesamt 72 Hauptverhandlungen in Strafsachen in der Woche vom 08.03.2004 bis 12.03.2004

Amtsgericht Halle-Saalkreis - Pressemitteilung Nr.: 007/04 Halle, den 5. März 2004 (AG HAL) Auswahl aus insgesamt 72 Hauptverhandlungen in Strafsachen in der Woche vom 08.03.2004 bis 12.03.2004 Dienstag, 09.03.2004, 13.45 Uhr, Saal 1.019 Richter v. Bennigsen-Mackiewicz Vorwurf: Betrug Tatzeit: Dezember 2002 bis Februar 2003 gesetzliches Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Der 22-jährige Angeklagte aus dem Saalkreis soll über das Internetaktionshaus "ebay" iin 6 Fällen jeweils Computer, Handy¿s u.a. anderes an verschiedene Personene versteigert haben, ohne die Ware nicht liefern zu wollen. Nach überweisung der Geldbeträge zwischen 56,- Euro und 366,- Euro habe der Angeklagte die Waren auch tatsächlich nicht geliefert ( Gesamtsumme ca 800,- Euro ). Freitag, 12.03.2004, 09.00 Uhr, Richterin Westerhoff Vorwurf: Heherei Tatzeit: Juni 1999 Gesetzliches Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Der 63- jährige Hallenser soll als Inhaber eines Tauchwarengeschäfts Tauchwaren für 16.000,- DM bis 20.000,- DM gekauft haben, um diese in seinem Geschäft gewinnbringend weiter zu verkaufen. Die Gegenstände seien zuvor von drei bekannten Tätern aus einem Tauchwarengeschäft in Merseburg gestohlen worden. Dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass die Sachen entwendet worden seien. Es habe sich um Sauerstoffflaschen, Taucheranzüge, Schnorchel, Flossen und diverse Ausrüstungsgegenstände gehandelt. Service: Hehlerei gemäß § 259 StGB ist die Verschaffung von Gegenständen, welche zuvor gestohlen oder sonst unrechtmäßig erlangt worden sind. Dabei kommt es wesentlich darauf an, daß der Erwerber von der deliktischen Herkunft der Gegenstände wußte oder wenigstens wissen konnte. Ausreichend ist das Bewußtsein, dass die Sachen aus einer Straftat stammen können . Deshalb ist immer Vorsicht geboten bei Erwerb "sehr" günstiger Gegenstände auf Flohmärkten oder aber auch bei Internetversteigerungen! Hehlerei ist kann schon durch bloße Vermittlung eines entwendeten Gegenstandes in Kenntnis der Herkunft gegeben sein. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sind dem Hehler angedroht. Wer die Hehlerei gewerbsmäßig begeht ¿ d.h. damit seinen Lebensunterhalt verdient ¿ oder als Mitglied einer Bande handelt wird gemäß § 260 StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren bestraft und wer als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig handelt mit Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren. Werner Budtke Pressesprecher Impressum: Amtsgericht Halle-Saalkreis Pressestelle Thüringer Str. 16 06112 Halle Tel: (03 45) 2 20 53 21 Fax: (03 45) 2 20 53 39, 2 20 50 30 Mail:

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