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Magdeburg, den 11.05.2004

Stecken gebliebene Entschädigungen möglichst bald beantragen

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 080/04 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 080/04 Magdeburg, den 12. Mai 2004 Stecken gebliebene Entschädigungen möglichst bald beantragen Ministerium des Innern weist auf Fristablauf hin Frühere Eigentümer und ihre Rechtsnachfolger von Grundstücken, Gebäuden oder Anteilen an Unternehmen, die in der ehemaligen DDR nach Vorschriften enteignet wurden, die die Zahlung einer Entschädigung vorsahen, bei denen eine Entschädigung aber erst gar nicht festgesetzt oder nach einer Festsetzung nicht ausgezahlt worden ist, können die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs nur noch bis zum 16. Juni 2004 beantragen. Nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland hatten frühere Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger die sogenannten "stecken gebliebenen" Entschädigungen eingefordert. Da es jedoch an einer eindeutigen gesetzlichen Regelung fehlte, war unklar, ob die Betroffenen überhaupt die Erfüllung ihres Anspruchs auf Entschädigung durchsetzen konnten. Insbesondere das Land Sachsen-Anhalt hatte gegenüber dem Bund immer wieder eine gesetzliche Regelung angemahnt. Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz, das am 17. Dezember 2003 in Kraft getreten ist, regelt nun, dass der Anspruch grundsätzlich bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensamt) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt angemeldet werden muss, in dessen Bezirk das enteignete Grundstück oder Gebäude liegt oder das hierzu bereits ein vermögensrechtliches Verfahren durchgeführt hat. Zur Erfüllung der Entschädigung ist der Träger öffentlicher Verwaltung verpflichtet, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages erhalten hat, oder aber der Entschädigungsfonds des Bundes. Frühere Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger, die vom DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz erfasst werden, sollten ihre Anträge auf Erfüllung des Entschädigungsanspruchs möglichst bald stellen. Wenn die Betroffenen beim Vermögensamt bereits die Rückübertragung des Grundstücks oder des Gebäudes beantragt haben und über die Rückübertragung noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, erübrigt sich allerdings ein eigenständiger Antrag auf Entschädigung. In diesen Fällen werden die Vermögensämter von Amts wegen über die Berechtigung einer Entschädigung entscheiden." Impressum: Verantwortlich: Dr. Matthias Schuppe Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516/5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.lsa-net.de

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