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Magdeburg, den 22.07.2004

Flächenstilllegung - was ändert sich 2005?

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 114/04 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 114/04 Magdeburg, den 23. Juli 2004 Flächenstilllegung - was ändert sich 2005? Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik ab dem Jahr 2005 hat sich Deutschland für die Einführung des Kombimodells entschieden. Dieses Modell verlangt, für jede Prämienregion einen entsprechenden Stilllegungssatz. Dieser errechnet sich aus dem Verhältnis der Flächen für die in den Jahren 2000 bis 2002 Flächenprämie gezahlt wurden und dem Durchschnitt der vom Statistischen Landesamt ermittelten Ackerfläche für den gleichen Zeitraum. Durch EU-Verordnung ist festgelegt, dass bis spätesten 1. August 2004 die Betriebsinhaber über den Stilllegungssatz des Folgejahres zu informieren sind. Für Sachsen-Anhalt liegt die obligatorische Stilllegung im Jahr 2005 bei 8,95 Prozent. Neu ist, dass diese Stilllegungsverpflichtung sich auf das gesamte Ackerland eines Unternehmens bezieht, d. h. auch z. B. für Gemüse, Speisekartoffeln, Zuckerrüben, Ackerfutter, Erdbeeren und Zierpflanzen gilt die Stilllegungspflicht. Auch ein ausgesprochener Gemüsebetrieb (z. B. Spargel), der im Anbau über der regionalen Kleinerzeugergrenze liegt, hat bei Teilnahme am Antragsverfahren die obligatorische Stilllegung zu erbringen. Unternehmen mit einer Ackerfläche bis 16,75 Hektar fallen in Sachsen-Anhalt unter die regionale Kleinerzeugergrenze und brauchen nicht stilllegen. Gleiches gilt für Unternehmen, die ihren Betrieb nach der Verordnung zum ökologischen Landbau bewirtschaften. Theoretisch ist es auch möglich die gesamte Ackerfläche eines Betriebes stillzulegen, wobei dann 8,95 Prozent als obligatorische Stilllegung mit einem Zahlungsanspruch Flächenstilllegung belegt werden. Die restliche Ackerfläche erhält Zahlungsansprüche für die allgemeine Ackerprämie. Besonders zu beachten ist, dass die Stilllegung bei regionenübergreifender Bewirtschaftung von Flächen in der jeweiligen Region mit dem dort ermittelten Stilllegungssatz zu erbringen ist. Eine übertragung in benachbarte Regionen, wie bisher, ist nicht mehr möglich. Konkret heißt das, wenn ein Unternehmen aus Sachsen-Anhalt auch Flächen in Thüringen bewirtschaftet, muss es in Sachsen-Anhalt 8,95 Prozent und in Thüringen 9 Prozent des dort bewirtschafteten Ackerlandes stilllegen und erhält dafür den Zahlungsanspruch der entsprechenden Region. Ein Anbau nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen ist wie bisher möglich. Das Bundesministerium wird Anfang August 2004 eine Verordnung mit Flächenstilllegungssätzen der einzelnen Regionen Deutschlands veröffentlichen. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1951 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pressestelle@mlu.lsa-net.de

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