Wichtige Gesetzesänderung für Alleinerziehende
Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 33/04 Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 33/04 Magdeburg, den 23. Juli 2004 Wichtige Gesetzesänderung für Alleinerziehende Mit dem am 09.07.2004 verabschiedeten "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" hat der Gesetzgeber Klarheit für den seit 01.01.2004 neu eingeführten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der der Steuerklasse II im Lohnsteuerabzugsverfahren entspricht, geschaffen. Voraussetzung für die Gewährung der Steuerklasse II ist nunmehr, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er Kindergeld erhält. Dabei ist es unbeachtlich, ob das Kind das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat oder nicht. Arbeitnehmer, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben bzw. mit einer anderen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden, können die Steuerklasse II dagegen nicht erhalten, da sie nicht als Alleinerziehende angesehen werden. Die Gemeinde ist für die Eintragung der Steuerklasse II zuständig, wenn der Alleinerziehende mindestens ein minderjähriges Kind hat. Bei Alleinerziehenden, deren Kinder zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird die Steuerklasse II hingegen auf Antrag nur vom Finanzamt eingetragen. Die Gemeinde darf einem allein erziehenden Arbeitnehmer bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für das Jahr 2005 nur dann die Steuerklasse II bescheinigen, wenn dieser rechtzeitig vor dem 20.09.2004 der Gemeinde schriftlich versichert, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllt. Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Arbeitnehmer dem Finanzamt zu melden, auf deren Lohnsteuerkarte des Jahres 2004 bereits die Steuerklasse II eingetragen war und die keine entsprechende Erklärung abgeben. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird dann das Finanzamt überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag im Veranlagungsjahr vorgelegen haben. Betroffene Arbeitnehmer sollten alsbald bei ihrer Gemeinde die entsprechende Versicherung abgeben. Ein Muster kann im Internet auf den Seiten des Finanzministeriums unter www.fm.sachsen-anhalt.de à Steuern aktuell heruntergeladen werden. Impressum: Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Editharing 40 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1105 Fax: (0391) 567-1390 Mail: thiel@mf.lsa-net.de
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