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Das AiP entfällt

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr. 53/2004 Landesverwaltungsamt Pressemitteilung Nr.:53 /2004 Halle (Saale), den 11. August 2004 Das Landesverwaltungsamt informiert: Das AiP entfällt Ab dem 01.10.2004 entfällt das Erfordernis, vor Erteilung der Approbation eine 18-monatige Ausbildungszeit als Arzt im Praktikum (AiP) ableisten zu müssen. Der Bundesrat hat in seiner 800. Sitzung am 11. Juni 2004 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 06. Mai 2004 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen. Diese Änderung trat mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 27. Juli 2004 in Kraft. Mit dem 01.10.2004 hat jeder Student, der den dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat, Anspruch auf Approbation, sofern die übrigen formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung für die Erteilung der Approbation als Arzt ist u.a., dass der Antragsteller Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist. Der Antrag zur Erteilung der Approbation als Arzt ist an die zuständige Stelle des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat. Für Absolventen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg ist der Antrag an das Landesverwaltungsamt zu richten. Neben dem formlosen Antrag sind einzureichen: ein kurz gefasster Lebenslauf die Geburtsurkunde/ Heiratsurkunde/ Original oder beglaubigt durch das Standesamt bei Doppelnamen und Verheirateten Auszug aus dem Familienbuch. Geburtsurkunde liegt in der Regel dem Landesverwaltungsamt vor! ein Nachweis über Staatsangehörigkeit, (Personalausweises/ Reisepaß im Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie) ein amtliches Führungszeugnis der Belegart O, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf (Einwohnermeldeamt) eine persönliche und schriftliche Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist ( Ausstellung durch einen approbierten Arzt) Promotionsurkunde (Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie einer staatlichen Behörde) Aufgrund der zu erwartenden Vielzahl von Anträgen sollten die Unterlagen ab August 2004 im Landesverwaltungsamt eingereicht werden. Bei Vorlage des Originals und einer Kopie kann die Bestätigung durch das Landesverwaltungsamt erfolgen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Approbationsurkunde erst bei Vorhandensein aller Bescheinigungen bzw. Urkunden ausgestellt werden kann. Vorsorglich macht das Landesverwaltungsamt darauf aufmerksam, dass für die Ausstellung der Approbationsurkunde eine Gebühr entsprechend der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der derzeit gültigen Fassung in Höhe von 102,26 EUR zzgl. Portoauslagen i.H.v. 5,60 EUR erhoben werden. Die Unterlagen und Ihre Anfragen richten Sie bitte an: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe ¿ Neustädter Passage 15, 06122 Halle Tel.: 0345/ 69 12 9 Fax: 0345/ 69 12 263 Impressum: Landesverwaltungsamt Stabsstelle Kommunikation Frau Vopel Willy-Lohmann-Str.7 06114 Halle (Saale) Tel:      (0345) 514 ¿ 1244 Fax:     (0345) 514 ¿ 1477 Mail:     Denise.Vopel@lvwa.lsa-net.de

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