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Halle (Saale), den 12.08.2004

Neuauflage des Rechtsstreits Prinz Ernst August von Hannover gegen Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr. 55/2004 Landesverwaltungsamt Pressemitteilung Nr.:55 /2004 Halle (Saale), den 13. August 2004 Das Landesverwaltungsamt informiert: Neuauflage des Rechtsstreits Prinz Ernst August von Hannover gegen Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie über die Hintergründe des Rechtsstreits zwischen dem Prinzen v. Hannover und dem Landesverwaltungsamt informieren. Am 20. August wird im Verwaltungsgericht Magdeburg um 10 Uhr der Prozess Prinz v. Hannover gegen Landesverwaltungsamt beginnen. Prinz Ernst August von Hannover klagt seit mehreren Jahren auf Rückübertragung von Liegenschaften und Ländereien, die seiner Familie 1945 durch die damalige russische Besatzungsmacht enteignet wurden. Hierbei handelt es sich um ca. 10.000 Hektar vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen rund um Blankenburg einschließlich des Großen und Kleinen Schlosses in Blankenburg, des Klostergutes Michaelstein, des Rittergutes Westdorf sowie mehrerer Mietwohngrundstücke in Blankenburg. Zum Hintergrund: Das damalige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (neu: Landesverwaltungsamt) hat den Restitutionsantrag bezüglich des Grundvermögens des Prinzen von Hannover  mit Bescheid v. 31.03.1998 abgelehnt, da der Großvater des Antragstellers auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei und somit dem Restitutionsbegehren des Antragstellers ein Ausschlusstatbestand entgegenstehe (§ 1 Abs.8a Vermögensgesetz). Die gegen den Bescheid erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 07. März. 2000 abgewiesen, weil die Enteignung aller streitigen Vermögenswerte in die Gesamtverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht falle und deshalb vermögensrechtliche Rückgabeansprüche ausschieden. Gegen diese Entscheidung hatte der Prinz v. Hannover vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. Diese hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juli 2000 zurückgewiesen. Zu einer erneuten verwaltungsbehördlichen Entscheidung in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren besteht für die zuständige Behörde nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen eine Verpflichtung (Wiederaufgreifen des Verfahrens) und zwar u. a. dann, wenn wie hier vorgetragen werden wird, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeiführen würde. Diese Frage ist  zentrales Thema des aktuell zu entscheidenden Rechtsstreites. Impressum: Denise Vopel Landesverwaltungsamt Pressesprecherin Tel:  0345-514-1244 Fax: 0345-514-1477 Mail: denise.vopel@lvwa.lsa-net.de

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