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Halle (Saale), den 01.09.2004

Landesverwaltungsamt gewinnt Prozess gegen Ernst August Prinz von Hannover

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr. 64/2004 Landesverwaltungsamt Pressemitteilung Nr.: 64/2004 Halle, den 02. September 2004 Landesverwaltungsamt gewinnt Prozess gegen Ernst August Prinz von Hannover Beigebrachte Beweismittel aus Moskau reichen dem Verwaltungsgericht nicht aus ¿ Klage abgewiesen Mit heutigem Datum wurde die beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingereichte Klage des Prinzen Ernst August von Hannover gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt abgewiesen und damit die Entscheidung der beklagten Verwaltungsbehörde vom 16. Dezember 2003 bestätigt. Prinz Ernst August von Hannover klagt seit mehreren Jahren auf Rückübertragung von Liegenschaften und Ländereien, die seiner Familie 1945 durch die damalige sowjetische Besatzungsmacht enteignet wurden. Hierbei handelt es sich um ca. 10.000 Hektar vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen rund um Blankenburg einschließlich des Großen und Kleinen Schlosses in Blankenburg, des Klostergutes Michaelstein, des Rittergutes Westdorf sowie mehrerer Mietwohngrundstücke in Blankenburg. Damit ist der Versuch des Prinzen von Hannover, die Rückübertragung seiner Besitztümer zu erwirken, erneut gescheitert. Das Landesverwaltungsamt als beklagte Behörde sieht dies als positives Signal. ¿Über den Ausgang des Prozesses sind wir sehr glücklich. Jahrelang mussten klein- und mittelständische Unternehmen, Landwirte und andere Pächter der Grundstücke um ihre Existenz bangen. Mit diesem Urteil wird eine Rechtssicherheit für die jetzigen Nutzer der land- und forstwirtschaftlichen Flächen erreicht.¿, kommentiert der Präsident des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, Thomas Leimbach die Entscheidung des Gerichts. Zum Hintergrund: Das damalige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (neu: Landesverwaltungsamt) hat den Antrag auf Rückübertragung (Restitutionsantrag) bezüglich des Grundvermögens des Prinzen von Hannover mit Bescheid vom 31.03.1998 abgelehnt, da der Großvater des Antragstellers auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei und somit dem Restitutionsbegehren des Antragstellers ein Ausschlusstatbestand entgegenstehe (§ 1 Abs.8a Vermögensgesetz). Dieser im Einigungsvertrag festgeschriebene Ausschlusstatbestand besagt, dass Enteignungen, die durch die damalige sowjetische Besatzungsmacht zwischen 1945 und 1948 vorgenommen wurden, nicht rückzuübertragen sind. Gegen diesen Bescheid hatte der Prinz von Hannover Klage eingereicht, die durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 07. März. 2000 abgewiesen wurde, weil die Enteignung aller streitigen Vermögenswerte in die Gesamtverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht falle und deshalb vermögensrechtliche Rückgabeansprüche ausschieden. Gegen diese Entscheidung hatte der Prinz v. Hannover anschließend vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. Diese hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juli 2000 zurückgewiesen. Erläuterungen zum aktuellen Verfahren Zu einer erneuten verwaltungsbehördlichen Entscheidung in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren besteht für die zuständige Behörde nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen eine Verpflichtung (Wiederaufgreifen des Verfahrens) und zwar u. a. dann, wenn, wie bei der heutigen Verhandlung vorgetragen wurde, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeiführen würde. Diese Frage war zentrales Thema des am heutigen Tag entschiedenen Rechtsstreites. Hintergrund des verwaltungsgerichtlichen Prozesses war der Versuch des Prinzen, das im Jahre 2000 bestandskräftig abgeschlossene Restitutionsverfahren durch die Vorlage neuer - bisher nicht berücksichtigter - Urkunden aus Moskau wieder aufzugreifen und damit einer erneuten Sachentscheidung über die Rückgabe zuzuführen. Als Grundlage des Klageantrages dienten u.a. zwei Schreiben von russischen Behörden  (ein Schreiben des Staatlichen Archivdienstes der Russischen Förderation vom 30.08.2001 und ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Förderation an die Deputierten der Staatsduma vom 07.09.2001), die inhaltlich bestätigen sollten, dass sich der Großvater des Prinzen v. Hannover entsprechend dem Befehl der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland Nr. 64 vom 17.04.1948 in der sogenannten Liste ¿B¿ befinde. Die Liste ¿B¿ umfasst Vermögenswerte, die im Rahmen besatzungshoheitlicher Enteignungen an die Eigentümer zurückzugeben waren. Damit wäre die gleichwohl vorgenommene Enteignung vom Willen der sowjetischen Besatzungsmacht nicht gedeckt gewesen und damit im Grundsatz rückzuübertragen. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes Magdeburg über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau zu dem Inhalt der beiden Schreiben teilte das Außenministerium der Russischen Föderation lediglich mit, dass das Schreiben der  Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation keinerlei Möglichkeit biete, von ihm bei dem Verwaltungsverfahren Gebrauch zu machen. Eine Bestätigung, dass sich der Großvater auf der Freigabeliste ¿B¿ befindet, wurde nicht abgegeben. Weitere Verfahren des Prinzen von Hannover im Zusammenhang mit der vermögensrechtlichen Restitution: Mit Schreiben vom 7. Sept. 2000 hat der Prinz Ernst August von Hannover Verfassungsbeschwerde gegen  § 1 Abs.8a Vermögensgesetz erhoben und beantragt, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07. 2000 und das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg aufzuheben. Nach Auskunft des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.07.2004 ist eine Entscheidung noch in diesem Jahr zu erwarten. Darüber hinaus hat der Prinz von Hannover mit Datum vom 17. Dezember 2001 weitere vermögensrechtliche Anträge nach § 1 Abs.7 Vermögensgesetz gestellt, die mit dem ebenfalls mit Datum vom 17. Dezember 2001 gestellten Rehabilitierungsanträgen nach dem verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz bei den zuständigen Stellen begründet werden. Der Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wurde mit Bescheid vom 27. Mai 2004 des Landesverwaltungsamtes abgelehnt. Hiergegen hat der Prinz Klage erhoben. Der Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung wurde mit Beschluss des Landgerichtes Magdeburg vom 14. Oktober 2002 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Naumburg am 28. April 2003 verworfen. Impressum: Landesverwaltungsamt Stabsstelle Kommunikation Frau Vopel Willy-Lohmann-Str.7 06114 Halle (Saale) Tel:      (0345) 514 ¿ 1244 Fax:     (0345) 514 ¿ 1477 Mail:     Denise.Vopel@lvwa.lsa-net.de

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