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Magdeburg, den 16.11.2004

Besondere Förderung von erwerbstätigen Eltern im KiFöG  verfassungsgemäß /  Sozialminister Kley: Bestätigung für Kurs der Landesregierung   

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 142/04 Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 142/04 Magdeburg, den 16. November 2004 Besondere Förderung von erwerbstätigen Eltern im KiFöG  verfassungsgemäß /  Sozialminister Kley: Bestätigung für Kurs der Landesregierung    Magdeburg. Das Landesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden von Eltern zum Kinderförderungsgesetz für nicht begründet erklärt. Der auf eine bedarfsgerechte Kinderbetreuung ausgerichtete Rechtsanspruch im Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalts sei verfassungsgemäß, urteilten die Richter. Sozialminister Kley bezeichnete das Urteil als wegweisend: ¿Der Kurs der Landesregierung, mit Augenmaß und Blick auf die Finanzlage von Land, Landkreisen, Kommunen sowie Eltern nach wie vor bundesweit ein Spitzenangebot bei der Kinderbetreuung zu finanzieren, wird damit bestätigt. Das Urteil bescheinigt der Landesregierung ausdrücklich, mit dem KiFöG die Balance von Familie und Beruf zu unterstützen und sieht in der besonderen Förderung von erwerbstätigen Eltern insofern keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.¿ Kley betonte, dass  die Landesregierung dafür einstehe, dass die Kinderbetreuung in Sachsen-Anhalt auf qualitativ hohem Niveau für alle Eltern bezahlbar und damit zukunftssicher bleibe. Daten und Fakten zur Kinderbetreuung in Deutschland Betreuungsanspruch ¿ Sachsen-Anhalt bundesweit Spitzenreiter Bundesweit : Rechtsanspruch auf einen KiTa-Platz für Kinder von 3 bis 6 Jahren, dabei ist der Betreuungsumfang nicht geregelt. Nur in den ostdeutschen Ländern gibt es Regelungen, die über diesen Rechtsanspruch hinausgehen. Länderregelungen (Auswahl) Sachsen-Anhalt : von 0 bis 14 Jahren Anspruch auf Ganztagsbetreuung (10 Stunden täglich), wenn die Eltern berufstätig oder in Ausbildung sind, ansonsten Anspruch auf 5 Stunden tägliche Betreuung; Mecklenburg-Vorpommern: ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf eine Betreuung von sechs Stunden täglich, bei berufstätigen und alleinerziehenden Eltern erhöht sich Betreuungsumfang auf 10 Stunden; Brandenburg : von 3 Jahren bis Schuleintritt mindestens 6 Stunden und im Grundschulalter mindestens 4 Stunden; unter 3 Jahren und 5./6. Klasse, nur wenn die familiäre Situation (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Arbeitssuche u.ä.), dies erforderlich macht. Thüringen : ab 2 Jahre und 6 Monate bis zum Schuleintritt, der Stundenumfang ist weder im Gesetz noch in einer Verordnung geregelt; Impressum: Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de

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