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Magdeburg, den 03.12.2004

Innenminister Klaus Jeziorsky: Neuordnung der Verwaltungsgemeinschaften so gut wie abgeschlossen

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 191/04 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 191/04 Magdeburg, den 3. Dezember 2004 Innenminister Klaus Jeziorsky: Neuordnung der Verwaltungsgemeinschaften so gut wie abgeschlossen Nach Mitteilung von Innenminister Klaus Jeziorsky wird die Reform der Verwaltungsgemeinschaften bis zum 31. Dezember 2004 weitgehend abgeschlossen sein. Damit ist der Auftrag des Gesetzgebers zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften erfüllt. Jeziorsky: "Der Sinn der Reform besteht darin, die kommunale Verwaltungskraft zu stärken und gleichzeitig die politische Eigenständigkeit der Gemeinden zu bewahren." Deshalb sei das Gesetz zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit zusammen mit der Funktionalreform, der Zuweisung von weiteren Aufgaben auf die kommunale Ebene, ein wesentlicher Baustein der Reformvorhaben im Land Sachsen-Anhalt. "Zukünftig wird es im Land Sachsen-Anhalt", so Jeziorsky, "ausschließlich der offenen fünf Einzelfälle, 125 hauptamtlich verwaltete kommunale Einheiten auf Gemeindeebene, d.h. leistungsfähige Verwaltungsgemeinschaften oder Einheitsgemeinden, geben (bisher waren es 215)." Das entspräche einer Reduzierung um mehr als 41 %. Die Zahl der Verwaltungsgemeinschaften werde sich auf ca. 92 verringern (bisher waren es 178). Das entspräche einer Reduzierung um 48,3 %. Bis zum heutigen Tage wurden in der Mehrheit der Fälle freiwillig leistungsfähige Verwaltungsgemeinschaften oder Einheitsgemeinden gebildet. Insgesamt gibt es 78 leistungsfähige Verwaltungsgemeinschaften und 33 leistungsfähige Einheitsgemeinden. Davon liegt in 4 Fällen die Einwohnerzahl einer Einheitsgemeinde unter 8.000. In 7 Fällen liegt die Einwohnerzahl einer Verwaltungsgemeinschaft unter 10.000. In diesen Fällen handelt es sich um anerkannte Ausnahmen. Verordnungen Soweit freiwillig keine leistungsfähigen Verwaltungsgemeinschaften und Einheitsgemeinden gebildet wurden, macht das Ministerium des Innern seit Oktober 2004 von seiner Zuordnungsermächtigung Gebrauch. Im Rahmen der Neuordnung der Verwaltungsgemeinschaften erfolgten in insgesamt 52 Fällen Verordnungen. Unter den Verordnungsfällen sind auch solche, in denen im Grundsatz Einigkeit über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft besteht, der Abschluss einer Gemeinschaftsvereinbarung aber an Einzelfragen (z.B. Name, Sitz, Modell) scheitert. Ebenfalls sind einzelne Gemeinden, die im Anschluss an bereits freiwillige Zusammenschlüsse geordnet werden müssen, in der vorgenannten Verordnungszahl enthalten. Zum Teil haben die Verordnungen auch freiwillige Bemühungen überholt oder ausgelöst. Zur Sicherstellung der landesweiten Umsetzung der Reform mussten jedoch auch solche Fälle verordnet werden, die zwar grundsätzlich als freiwillige Zusammenschlüsse vorbereitet aber noch nicht zum Abschluss gebracht wurden. In vielen Fällen deckt sich daher die Verordnung mit dem Willen vor Ort. Mit der Zweiten Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften vom 8. September 2004 wurden in 4 Fällen Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft zugeordnet und in 17 Fällen Gemeinden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen. Der Regelungsgehalt der Verordnung vom 8. September 2004 wurde in der (neuen) Zweiten Verordnung vom 1. November 2004 übernommen. Zusätzlich wurden in 5 weiteren Fällen Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft zugeordnet und in 12 weiteren Fällen Gemeinden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen. Im Dezember diesen Jahres ist beabsichtigt, weitere Gemeinden durch Verordnung einer Verwaltungsgemeinschaft zuzuordnen bzw. zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammenzuschließen. Nach derzeitigem Arbeitsstand sind das 14 Fälle. Das gestaffelte Verordnungsverfahren (mehrere Wellen) wurde gewählt, um den Betroffenen vor Ort (soweit möglich) Raum für die Umsetzung zu geben. Nach derzeitigem Arbeitsstand ergeben sich in insgesamt 3 Fällen Probleme bei der Umsetzung, die auch durch Verordnung nicht bis zum 31. Dezember 2004 gelöst werden können. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die Neuordnung der Verwaltungsgemeinschaften Bad Kösen (Landkreis Burgenlandkreis), Harzvorland-Huy (Landkreis Halberstadt) und Südliche Börde (Landkreis Schönebeck). In diesem Zusammenhang sind zunächst weitere Gespräche vor Ort beabsichtigt. Für die Eingemeindungen der Gemeinden Ladeburg, Leitzkau und Dornburg in die Stadt Gommern und die Eingemeindung der Gemeinden Brambach und Rodleben in die Stadt Dessau soll jeweils eine gesetzliche Regelung geschaffen werden. Entsprechende Gesetzentwürfe befinden sich bereits im Gesetzgebungsverfahren. Ebenfalls könnte sich die Problematik der Bildung der Einheitsgemeinde Mansfeld bis zum Jahresende lösen. Nach derzeitigen Verfahrensstand liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsgemeinde Mansfeld zum 1. Januar 2005 vor. Eine Genehmigung der Einheitsgemeinde durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde steht noch aus. Weiteres Verfahren Die Bildung leistungsfähiger Verwaltungsgemeinschaften durch Verordnung bzw. durch Vereinbarung soll bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein. Soweit Gemeinden nach Verordnung des Ministerium des Innern und vor In-Kraft-Treten der Verordnung Gemeinschaftsvereinbarungen zur Genehmigung vorlegen, sind diese nur noch genehmigungsfähig, wenn alle in der Verordnung aufgezählten Mitgliedsgemeinden diese Vereinbarung beschlossen haben. Sollten Mitgliedsgemeinden einer neugebildeten oder durch Zuordnung vergrößerten Verwaltungsgemeinschaft aus dieser ausscheiden und in eine andere Verwaltungsgemeinschaft wechseln wollen, so ist dies nur unter den Voraussetzungen des § 84 GO LSA nach dem 01.01.2005 möglich. Im Falle der Neubildung von Verwaltungsgemeinschaften durch Verordnung des Ministeriums des Innern, in denen die betroffenen Gemeinden auch nach Verordnung keine Regelung über ihre zukünftige Arbeit innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft treffen, werden die Gemeinschaftsvereinbarungen mit kommunalaufsichtlichen Mitteln von den unteren Kommunalaufsichtsbehörden getroffen. Hierzu haben die unteren Kommunalaufsichtsbehörden die betroffenen Gemeinden bereits darauf hingewiesen, dass die genehmigungsfähigen Gemeinschaftsvereinbarungen bis zum 30. November 2004 beim Landesverwaltungsamt einzureichen sind, so dass eine Genehmigung bis zum 31. Dezember 2004 erfolgen kann. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, dass anderenfalls unmittelbar im Anschluss eine kommunalaufsichtliche Anordnung mit sofortiger Vollziehung erfolgt. Soweit die betroffenen Gemeinden auch innerhalb dieser Frist keine genehmigungsfähige Gemeinschaftsvereinbarung zur Genehmigung vorlegen, ergeht durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde eine Anordnungsverfügung mit der Aufforderung zum Abschluss einer Gemeinschaftsvereinbarung bis zum 14. Dezember 2004. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Anordnung wird angeordnet. Gleichzeitig wird die Ersatzvornahme mit Wirkung zum 1. Januar 2005 angedroht. Kommen die betroffenen Gemeinden auch bis zum 14. Dezember 2004 der Anordnung nicht nach, erfolgt spätestens am 31. Dezember 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Ersatzvornahme durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Die Ersatzvornahme erfolgt ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Im Fall der Ersatzvornahme werden in jedem Fall die Mindestanforderungen (Name, Sitz, Modell) in der Gemeinschaftsvereinbarung festgelegt. Dabei kann auf bereits vorliegende Entwürfe von Gebietsänderungsverträgen zurückgegriffen werden. Soweit eine Gemeinschaftsvereinbarung nur von einer Gemeinde bzw. einzelnen Gemeinden nicht beschlossen wurde, können sich die kommunalrechtlichen Mittel auch auf die Beschlussfassung in einzelnen Gemeinden beziehen. Im Falle der Zuordnung von Gemeinden zu einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft durch Verordnung des Ministeriums des Innern gilt die Gemeinschaftsvereinbarung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft weiter. Name, Sitz, Model usw. müssen nicht neu bestimmt werden. Eine einvernehmliche änderung der Gemeinschaftsvereinbarung durch die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft ist möglich. Liegt am 1. Januar 2005 keine genehmigte und angepasste Gemeinschaftsvereinbarung vor, tritt ebenfalls ein rechtswidriger Zustand ein, der ebenfalls mit kommunalrechtlichen Mitteln beseitigt werden muss. Hinweis: Das aktuelle Kartenmaterial zum Stand der Neuordnung wurde auf der Startseite des Ministeriums des Innern ( https://www.mi.sachsen-anhalt.de ) im Internet veröffentlicht und kann von dort heruntergeladen werden. Impressum: Verantwortlich: Dr. Matthias Schuppe Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516/5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.lsa-net.de

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