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Magdeburg, den 08.12.2004

Bauabzugsteuer / Finanzminister Paqué erinnert an die rechtzeitige Beantragung einer neuen Freistellungsbescheinigung

Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 61/04 Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 61/04 Magdeburg, den 8. Dezember 2004 Bauabzugsteuer / Finanzminister Paqué erinnert an die rechtzeitige Beantragung einer neuen Freistellungsbescheinigung Finanzminister Karl-Heinz Paqué hat heute die Unternehmerinnen und Unternehmer der Baubranche daran erinnert, ihre bereits beim Finanzamt beantragte Freistellungsbescheinigung bei der Bauabzugsteuer auf weitere Gültigkeit zu prüfen. Viele der Unternehmer, die Bauleistungen erbringen, haben zur Vermeidung des Steuerabzugs eine Freistellungsbescheinigung von dem für sie zuständigen Finanzamt erhalten. Diese nur auf Antrag erteilten Freistellungsbescheinigungen haben in der Regel eine Wirkungsdauer von drei Jahren. Damit laufen viele dieser Bescheinigungen zum Jahresende aus. Finanzminister Karl-Heinz Paqué wies darauf hin, dass sich die Freistellungsbescheinigungen nicht automatisch verlängern. ¿Die Abzugsbeträge kommen dem Bauleistenden erst zugute, wenn sie auf andere von ihm abzuführende Steuern angerechnet werden können. Unter Umständen werden ihm die Beträge auch erst im Jahr nach der Vornahme des Abzugs erstattet. Diesen Liquiditätsnachteil kann der Bauleistende durch eine Freistellungsbescheinigung vermeiden¿, erläuterte der Finanzminister. Paqué teilte mit, dass Unternehmer, die Bauleistungen erbringen, in dem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung den Wunsch äußern könnten, dass eine Folgebescheinigung ausgestellt wird. Diese würde unmittelbar an die Geltungsdauer der bereits erteilten Freistellungsbescheinigung anknüpfen. Anderenfalls wirke die Freistellungsbescheinigung ab dem Tag der Ausstellung.¿ Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 hat der Gesetzgeber als einen Baustein zur Bekämpfung der Schwarzarbeit die Bauabzugsteuer eingeführt. Danach muss ein Unternehmer, der Empfänger einer Bauleistung ist, von der Zahlung an den Bauleistenden einen Steuerabzug in Höhe von 15 % vornehmen und an das zuständige Finanzamt abführen. Weitere Informationen zur Bauabzugsteuer finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums der Finanzen unter www.fm.sachsen-anhalt.de (Service / Publikationen und Formulare). Impressum: Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Editharing 40 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1105 Fax: (0391) 567-1390 Mail: thiel@mf.lsa-net.de

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