Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 204/04 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 204/04 Magdeburg, den 17. Dezember 2004 Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zum Entwurf eines Gesetzes zur änderung der Gemeindeordnung Anrede, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eines der zentralen Reformvorhaben diesen Jahres im kommunalen Bereich zu einem Abschluss geführt. Dieses Reformvorhaben wurde mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und Stärkung der gemeindlichen Verwaltung vom 13. November 2003 eingeleitet. Es enthält Leitvorstellungen, die Verwaltungsstrukturen auf der Ebene der Verwaltungsgemeinschaften wie auch die gemeindlichen Gebietsstrukturen zu optimieren, um in unserem Land eine leistungsfähige, bürgernahe und zukunftsfähige kommunale Verwaltung zu schaffen. Die in diesem Jahr in den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften unternommenen Anstrengungen, um auf gemeindlicher Ebene die Voraussetzungen für leistungsstarke und effiziente Verwaltungsstrukturen herbeizuführen, sind bemerkenswert. An dieser Stelle möchte ich meinen Dank den zahlreichen Bürgermeistern und Gemeinderatsmitgliedern aussprechen, die den Reformprozess konstruktiv begleitet und ihm zu einem erfolgreichen Ende verholfen haben. Um so wichtiger ist es, dass dem Engagement und dem Gestaltungswillen der Verantwortlichen vor Ort mit den im Gesetzentwurf vorgesehenen änderungen im Kommunalrecht ein Stück weit Rechnung getragen wird. Diese änderungen sollen übergangsweise Ausnahmetatbestände schaffen, mit denen unbillige Härten als Folgen des Prozesses zur Reform der gemeindlichen Verwaltungsstrukturen vermieden werden. Die derzeitige Rechtslage würde in einigen Fällen dazu führen, dass Bürgermeister und Mitglieder der Gemeinde- oder Ortschaftsräte ihr Amt nicht weiter ausüben könnten, weil als Folge der geänderten Verwaltungsstrukturen nachträglich Hinderungsgründe eingetreten sind. Derzeit schließen die im Kommunalrecht normierten Hinderungsgründe die gleichzeitige Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten und eines kommunalen Mandats aus. So könnte ein Bürgermeister, der bislang im gemeinsamen Verwaltungsamt einer benachbarten Verwaltungsgemeinschaft hauptberuflich beschäftigt war, nicht mehr ehrenamtlicher Bürgermeister seiner Gemeinde bleiben, weil er nunmehr Bediensteter einer Verwaltungsgemeinschaft wird, der auch seine Gemeinde angehört. Eine derartige Situation kann in gleicher Weise auch für die Gemeinderatsmitglieder entstehen. Die Betroffenen müssten ihr Mandat aufgegeben, weil als Folge der geänderten Verwaltungsstrukturen im nachhinein ein gesetzlicher Hinderungsgrund eingetreten ist. Dieser Grundsatz einer Unvereinbarkeit von Amt und Mandat soll auf Grund der im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmeregelungen für einen vorübergehenden Zeitraum keine Anwendung finden, nämlich bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode derjenigen Bürgermeister und Mitglieder in den Gemeinde- und Ortschaftsräten, bei denen der Hinderungsgrund allein infolge einer Gebietsänderung oder der Neubildung einer Verwaltungsgemeinschaft nachträglich eingetreten ist. Anrede, ich denke, dass die vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen vertretbar sind, weil sie sich auf einen überschaubaren Zeitraum beschränken. Sie sind jedoch auch gerade deshalb sinnvoll und notwendig, weil sie dazu beitragen, dass der Einsatz von Mandatsträgern und Bürgermeistern bei der Umsetzung eines wichtigen Reformvorhabens des Landes nicht durch einen Verlust ihres Mandats nachträglich entwertet wird. Es wäre weder den Betroffenen noch den Bürgerinnen und Bürgern, die sie in dieses Amt gewählt haben, zu vermitteln, dass das Engagement für eine zukunftsfähige Kommunalstruktur ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem kommunalen Wahlmandat nach sich ziehen soll. Dies würde nicht nur die Teilhabe und Unterstützung der kommunalen Mandatsträger für die Strukturveränderungen im nachhinein in Frage stellen, sondern auch die Akzeptanz vor Ort schwächen. Anrede, ich denke, Sie sind mit mir einer Meinung, dass in der heutigen Zeit bürgerschaftliches Engagement wichtig und notwendig ist und dass gerade die ehrenamtliche Tätigkeit auf kommunaler Ebene unser aller Unterstützung bedarf. Hierzu kann auch der vorliegende Gesetzentwurf einen Beitrag leisten. Anrede, lassen Sie mich noch kurz auf die weiteren Inhalte des Gesetzentwurfs eingehen, nämlich die vorgesehenen änderungen im Behindertengleichstellungsgesetz und im Straßengesetz. Ich denke, dass diese änderungen eine sachgerechte Lösung darstellen, um das geltende Recht an die Erfordernisse und Entwicklungen in der kommunalen Praxis anzupassen. Gerade die vorgeschlagene änderung des Straßengesetzes verdeutlicht den bestehenden Handlungsbedarf. Denn die derzeitige Rechtslage macht die Wahrnehmung einer Aufgabe durch die Kommunen von einem Stichtag abhängig, der auf die Einwohnerzahlen des Jahres 1991 zurückgeht und auf die demografische Entwicklung der letzten Jahre keine Rücksicht nimmt. Hier ist eine Anpassung dringend erforderlich. Mit der beabsichtigten änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes wird an der Bestellung von kommunalen Behindertenbeauftragten festgehalten. Bislang sind diese Regelungen im Kommunalverfassungsrecht verankert. Künftig sollen die Kommunen selbst durch Hauptsatzung bestimmen können, ob die Aufgabe hauptamtlich oder ehrenamtlich erfüllt werden soll. Ich denke, dass eine solche Regelung der Organisationsgewalt der Kommunen Rechnung trägt und die kommunale Selbstverwaltung stärkt. Anrede, lassen Sie mich Ihnen an dieser Stelle für die zügigen Beratungen in den Ausschüssen danken, die es ermöglicht haben, dass der Gesetzentwurf heute zur Abstimmung stehen kann. Gleichzeitig bitte ich Sie, dem Gesetzentwurf insbesondere im Interesse der kommunalen Mandatsträger zuzustimmen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. Impressum: Verantwortlich: Dr. Matthias Schuppe Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516/5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.lsa-net.de
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